Wenn es keine Einwände gibt, stelle ich den Entwurf morgen zur Abstimmung.
Beiträge von Dimitar Ilievski
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Herr Präsident, liebe Genossen,
dieser Verfassungsentwurf findet meine Zustimmung.
Das freut mich.
Ich habe noch 2 Tippfehler entdeckt und diese nachfolgend behoben.
ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Versammlung der Volksdeputierten
Artikel 4.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Versammlung der Volksdeputierten wird von den Bürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Volksdeputierter auf 50 000 Einwohner.
Artikel 6.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Versammlung der Volksdeputierten ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Die Versammlung der Volksdeputierten bestellt die Regierung der Volksrepublik Pelagonien – den Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien.
Kapitel III
Der Rat der Volkskommissare
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien ist der Rat der Volkskommissare.
Artikel 10.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien ist der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien erlässt Dekrete und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien in folgender Zusammensetzung gebildet:
1. dem Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare,
2. dem Volkskommissar für Innere Angelegenheiten,
3. dem Volkskommissar für Justiz,
4. dem Volkskommissar für Bildung,
5. dem Volkskommissar für Gesundheit,
6. dem Volkskommissar für Finanzen,
7. dem Volkskommissar für Landwirtschaft,
8. dem Volkskommissar für Arbeit,
9. dem Volkskommissar für soziale Fürsorge,
10. dem Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates.
Artikel 13.
Der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare vertritt den Rat, beruft Sitzungen des Rates ein und führt auf diesen Sitzungen den Vorsitz, fertigt Vorschriften und andere allgemeine Akte, die der Rat erlässt, aus und trägt für die Durchführung der Beschlüsse Sorge.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Die Volksräte als Organe der Selbstverwaltung sind die grundlegenden Organe der Staatsgewalt des werktätigen Volkes und die höchsten Organe der Gemeinden und Bezirke.
Artikel 15.
Die Volksräte der Gemeinden und Bezirke sind Vertreter des Volkes in der Gemeinde oder des Bezirks und werden von den Bewohnern der Gemeinde oder des Bezirks gewählt und abberufen.
Artikel 16.
Die Volksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die Einhaltung der Gesetze und sie leiten die Tätigkeit der ihnen unterstellten vollziehenden und verfügenden Organe.
Artikel 17.
Die Volksräte erledigen auf ihrem Hoheitsgebiet ihre Aufgaben durch Satzungen, die im Rahmen der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien, der Bundesgesetze, der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien und der allgemeinen Vorschriften der höheren Organe der Staatsgewalt und der allgemeinen staatlichen Verwaltung und Staatsgewalt erlassen werden.
Artikel 18.
Vollzugs- und Verwaltungsorgan des Volksrates ist, mit Ausnahme von kleineren Dörfern, der Vollzugsausschuss. Der Vollzugsausschuss besteht aus dem Vorsitzende, einem stellvertretende Vorsitzende und gegebenenfalls einem Sekretär und anderen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vollzugsausschusses werden von den Volksräten gewählt und abberufen.
Der Vollzugsausschuss in kleineren Dörfern ist der Vorsitzende und der Sekretär.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind. Dem Angeklagten wird das Recht auf Verteidigung gewährleistet.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch alle Volkskommissariate und die ihnen unterstellten Institutionen, ebenso wie durch die einzelnen Amtspersonen sowie durch die Bürger der Volksrepublik Pelagonien, obliegt dem Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Versammlung der Volksdeputierten mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
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Ich habe in den Kapiteln III und IV Änderungen vorgenommen und kleinere Fehler korrigiert.
ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Versammlung der Volksdeputierten
Artikel 4.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Versammlung der Volksdeputierten wird von den Bürgern der Volksrepublik Pelagonien auf vier Monate nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Volksdeputierter auf 50 000 Einwohner.
Artikel 6.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Versammlung der Volksdeputierten ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Die Versammlung der Volksdeputierten bestellt die Regierung der Volksrepublik Pelagonien – den Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien.
Kapitel III
Der Rat der Volkskommissare
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien ist der Rat der Volkskommissare.
Artikel 10.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien ist der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien erlässt
Dekrete und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien in folgender Zusammensetzung gebildet:
1. dem Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare,
2. dem Volkskommissar für Innere Angelegenheiten,
3. dem Volkskommissar für Justiz,
4. dem Volkskommissar für Bildung,
5. dem Volkskommissar für Gesundheit,
6. dem Volkskommissar für Finanzen,
7. dem Volkskommissar für Landwirtschaft,
8. dem Volkskommissar für Arbeit,
9. dem Volkskommissar für soziale Fürsorge,
10. dem Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates.
Artikel 13.
Der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare vertritt den Rat, beruft Sitzungen des Rates ein und führt auf diesen Sitzungen den Vorsitz, fertigt Vorschriften und andere allgemeine Akte, die der Rat erlässt, aus und trägt für die Durchführung der Beschlüsse Sorge.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Die Volksräte als Organe der Selbstverwaltung sind die grundlegenden Organe der Staatsgewalt des werktätigen Volkes und die höchsten Organe der Gemeinden und Bezirke.
Artikel 15.
Die Volksräte der Gemeinden und Bezirke sind Vertreter des Volkes in der Gemeinde oder des Bezirks und werden von den Bewohnern der Gemeinde oder des Bezirks gewählt und abberufen.
Artikel 16.
Die Volksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die Einhaltung der Gesetze und sie leiten die Tätigkeit der ihnen unterstellten vollziehenden und verfügenden Organe.
Artikel 17.
Die Volksräte erledigen auf ihrem Hoheitsgebiet ihre Aufgaben durch Satzungen, die im Rahmen der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien, der Verfassung der Volksrepublik Pelagonien, der Bundesgesetze, der Gesetze der Volksrepublik Pelagonien und der allgemeinen Vorschriften der höheren Organe der Staatsgewalt und der allgemeinen staatlichen Verwaltung und Staatsgewalt erlassen werden.
Artikel 18.
Vollzugs- und Verwaltungsorgan des Volksrates ist, mit Ausnahme von kleineren Dörfern, der Vollzugsausschuss Der Vollzugsausschuss besteht aus dem Vorsitzende, einem stellvertretende Vorsitzende und gegebenenfalls einem Sekretär und anderen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vollzugsausschusses werden von den Volksräten gewählt und abberufen.
Der Vollzugsausschuss in kleineren Dörfern ist der Vorsitzende und der Sekretär.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind; wobei dem Angeklagten das Recht auf Verteidigung gewährleistet wird.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch alle Volkskommissariate und die ihnen unterstellten Institutionen, ebenso wie durch die einzelnen Amtspersonen sowie durch die Bürger der Volksrepublik Pelagonien, obliegt dem Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Versammlung der Volksdeputierten mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
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Übersetzungen:
Собрание на народни претставници
Versammlung der Volksdeputierten
Совет на народни комесари
Rat der Volkskommissare
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Liebe Genossen,
unsere bisherige Verfassung ist doch recht bürgerlich gesprägt. Daher schlage ich vor, das Parlament durch eine Versammlung der Volksdeputierten zu ersetzen, der anstelle des Ministerrates den Rat der Volkskommissare als vollziehendes Organ bestimmt.
Ich bitte um Zustimmung!
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Folgender Antrag steht zur Debatte:
ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Versammlung der Volksdeputierten
Artikel 4.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Wahl der Volksdeputierten erfolgt in Wahlkreisen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung.
Artikel 6.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Versammlung der Volksdeputierten seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Die Versammlung der Volksdeputierten bestellt die Regierung der Volksrepublik Pelagonien – den Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien.
Kapitel III
Der Rat der Volkskommissare
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien ist der Rat der Volkskommissare.
Artikel 10.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien ist der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien erlässt Verordnungen und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien in folgender Zusammensetzung gebildet:
dem Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare,
dem Volkskommissar für Volksaufklärung,
dem Volkskommissar für Landwirtschaft,
dem Volkskommissar für Justiz,
dem Volkskommissar für Arbeit,
dem Volkskommissar für Inneres,
dem Volkskommissar für Handel und Industrie,
dem Volkskommissar für Soziale Fürsorge,
dem Volkskommissar für Finanzen,
dem Volkskommissar für Gesundheit.
Artikel 13.
Der Vorsitzende des des Rates der Volkskommissare vertritt den Rat, beruft Sitzungen des Rates ein und führt auf diesen Sitzungen den Vorsitz, fertigt Vorschriften und andere allgemeine Akte, die der Rat erlässt, aus und trägt für die Durchführung der Beschlüsse Sorge.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.
Artikel 15.
Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf sechs Monate gewählt werden.
Artikel 16.
Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung.
Artikel 17.
Die örtlichen Volksräte erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.
Artikel 18.
Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind; wobei dem Angeklagten das Recht auf Verteidigung gewährleistet wird.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch alle Volkskommissariate und die ihnen unterstellten Institutionen, ebenso wie durch die einzelnen Amtspersonen sowie durch die Bürger der Volksrepublik Pelagonien, obliegt dem Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Versammlung der Volksdeputierten mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Antragsteller hat das Wort.
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Antrag:
ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Versammlung der Volksdeputierten
Artikel 4.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Wahl der Volksdeputierten erfolgt in Wahlkreisen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung.
Artikel 6.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Versammlung der Volksdeputierten seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Die Versammlung der Volksdeputierten bestellt die Regierung der Volksrepublik Pelagonien – den Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien.
Kapitel III
Der Rat der Volkskommissare
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien ist der Rat der Volkskommissare.
Artikel 10.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien ist der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien erlässt Verordnungen und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien in folgender Zusammensetzung gebildet:
dem Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare,
dem Volkskommissar für Volksaufklärung,
dem Volkskommissar für Landwirtschaft,
dem Volkskommissar für Justiz,
dem Volkskommissar für Arbeit,
dem Volkskommissar für Inneres,
dem Volkskommissar für Handel und Industrie,
dem Volkskommissar für Soziale Fürsorge,
dem Volkskommissar für Finanzen,
dem Volkskommissar für Gesundheit.
Artikel 13.
Der Vorsitzende des des Rates der Volkskommissare vertritt den Rat, beruft Sitzungen des Rates ein und führt auf diesen Sitzungen den Vorsitz, fertigt Vorschriften und andere allgemeine Akte, die der Rat erlässt, aus und trägt für die Durchführung der Beschlüsse Sorge.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.
Artikel 15.
Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf sechs Monate gewählt werden.
Artikel 16.
Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung.
Artikel 17.
Die örtlichen Volksräte erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.
Artikel 18.
Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind; wobei dem Angeklagten das Recht auf Verteidigung gewährleistet wird.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch alle Volkskommissariate und die ihnen unterstellten Institutionen, ebenso wie durch die einzelnen Amtspersonen sowie durch die Bürger der Volksrepublik Pelagonien, obliegt dem Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Versammlung der Volksdeputierten mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
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Werte Genossen und Kollegen,
die Verhältniswahl ist mitnichten ausgeschlossen. Nur gibt es dann statt eines (Bundes-)Wahlkreises vier Wahlkreise auf Republikebene.
Die genaue Ausgestaltung wird in einem Gesetz geregelt. Der vorgeschlagene Verfassungsartikel lässt verschiedene Wahlsysteme zu.
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Werte Genossen und Kollegen,
wir sollten für einfache und schlanke Strukturen sorgen, jedoch zugleich die bewährte demokratische und föderalistische Staatsordnung stärken.
Als Bundesparlament besteht künftig der Rat der Republiken. Dieser wird aus der gleichen Anzahl von Vertretern gebildet, die in den Republiken gewählt werden, die unmittelbar der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien angehören.
Ich bitte um Zustimmung!
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Aus aktuellem Anlass weist der Ministerrat der Volksrepublik Pelagonien darauf hin, dass Wodka nicht als Desinfektionsmittel geeignet ist. Der Alkoholgehalt ist zu gering, um eine desinfizierende Wirkung zu haben.
Laut Experten des staatlichen Gesundheitsamtes wirken Desinfektions-Mittel erst ab einem Alkoholgehalt von etwa 60 Prozent. Handelsübliche Wodkas wie Simoff haben allerdings nur 40 Prozent Alkoholgehalt.
„Es wäre zwar gut fürs Geschäft, wenn unsere Fans riesige Mengen an Simoff kaufen, um daraus Desinfektionsmittel zu machen, aber das würde das gute Zeug bloß verschwenden. Vor allem, wenn es nicht desinfiziertâ€, sagte ein Sprecher der Wodka-Brennerei.
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Antrag:
ZitatAlles anzeigenGesetz zur Änderung der Bundesverfassung
§ 1
Artikel 6 der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:Artikel 6 – Der Rat der Republiken
I. Der Rat der Republiken ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Er tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht auf all seinen Sitzungen.
II. Der Rat der Republiken wird aus der gleichen Anzahl von Vertretern gebildet, die in den Republiken gewählt werden, die unmittelbar der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien angehören. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
III. Beratende Mitglieder des Rates der Republiken sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen Rederecht.
IV. Die Mitglieder des Rates der Republiken können wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
V. Der Rat der Republiken
- entscheidet über die Änderung der Verfassung;
- ratifiziert internationale Verträge;
- verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
- verabschiedet den Haushalt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- verhängt und beendet auf Antrag des Präsidenten den Notstand;
- entscheidet über Krieg und Frieden;
- entscheidet über Änderung der Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Präsidenten und anderer dem Bundesrat verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
- übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
VI. Zur Kompetenz des Rates der Republiken gehören:
- die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
- die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
- die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
- Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
- das Zivilrecht;
- die Post und das Fernmeldewesen;
- die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
- ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.
VII. Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundes zugewiesen sind, gehören zum Zuständigkeitsbereich der Teilrepubliken.
VIII. Der Rat der Republiken kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.
IX. Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung des Rates der Republiken mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. -
Gesetz über das Schulwesen
§ 1 – Schulpflicht
(1) Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, werden zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Die allgemeine Schulpflicht dauert acht Schuljahre.§ 2 – Schulverwaltung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates.
(2) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.§ 3 – Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen.§ 4 – Grundschule
(1) Die Grundschule (ОÑновно училиште) schafft die Grundlage für die berufliche Ausbildung und für alle weiterführenden Bildungseinrichtungen.
(2) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 12 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 6 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Werken, 2 Wochenstunden Kunst und Musik und 2 Wochenstunden Sport. Ab der 3. Jahrgansstufe werden zusätzlich 2 Wochenstunden Severostaranisch unterrichtet.
(3) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 6 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst und Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.§ 5 – Mittelschule
(1) Die Mittelschule (Средно училиште) führt zur Hochschulreife. Sie gliedert sich in einen allgemeinbildenden sowie einen berufsbildenden Zweig und umfasst die Klassenstufen 9 bis 12.
(2) Der Pflichtunterricht der allgemeinbildenden Mittelschule umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Staatsbürgerkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst oder Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.
(3) Der Pflichtunterricht der Berufsmittelschule (Средно Ñтручно училиште) umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Physik, 2 Wochenstunden Biologie oder Chemie, 2 Wochenstunden Geschichte oder Erdkunde, 2 Wochenstunden Staatsbürgerkunde, 10 Wochenstunden berufstheoretischer Unterricht sowie 2 Wochenstunden Sport.
(4) Der berufstheoretische Unterricht erfolgt in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen, Agrarwirtschaft sowie Gestaltung.§ 6 – Leistungsbewertung
(1) Die Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.
(2) Die Leistungen der Schüler werden durch Noten und schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
5: Одличен („ausgezeichnet“), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
4: Многу добар („sehr gut“), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3: Добар („gut“), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
2: Доволен („genügend“), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
1: Ðедоволен („ungenügend“), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.§ 7 – Versetzung
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die. Note „genügend“ erzielt haben.
(2) Bei Nichtversetzung wiederholt ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen muss der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen, sofern die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.§ 8 – Abschlüsse
(1) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die bestandene Abschlussprüfung (Диплома за положен завршен иÑпит), wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(2) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die Staatsmatura (Диплома за положена државна матура), wenn er am Ende der Klassenstufe 12 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(3) Die Abschlussprüfung umfasst:
1. je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Pelagonische Sprache und Literatur, Fremdsprache und Mathematik sowie
2. je eine mündliche Prüfung nach Wahl des Schülers in einem naturwissenschaftlichen Fach und in einem Fach aus den übrigen Pflichtfächern.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe einmal wiederholen.
(5) In den Prüfungsfächern wird eine Abschlussnote errechnet, in die die Jahresnote mit 60 Prozent und das Ergebnis der Prüfung mit 40 Prozent eingehen.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Die Abstimmung wird beendet. Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
-
-
Zur Abstimmung steht folgender Antrag:
Gesetz über das Schulwesen
§ 1 – Schulpflicht
(1) Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, werden zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Die allgemeine Schulpflicht dauert acht Schuljahre.§ 2 – Schulverwaltung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates.
(2) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.§ 3 – Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen.§ 4 – Grundschule
(1) Die Grundschule (ОÑновно училиште) schafft die Grundlage für die berufliche Ausbildung und für alle weiterführenden Bildungseinrichtungen.
(2) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 12 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 6 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Werken, 2 Wochenstunden Kunst und Musik und 2 Wochenstunden Sport. Ab der 3. Jahrgansstufe werden zusätzlich 2 Wochenstunden Severostaranisch unterrichtet.
(3) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 6 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst und Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.§ 5 – Mittelschule
(1) Die Mittelschule (Средно училиште) führt zur Hochschulreife. Sie gliedert sich in einen allgemeinbildenden sowie einen berufsbildenden Zweig und umfasst die Klassenstufen 9 bis 12.
(2) Der Pflichtunterricht der allgemeinbildenden Mittelschule umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Staatsbürgerkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst oder Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.
(3) Der Pflichtunterricht der Berufsmittelschule (Средно Ñтручно училиште) umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Physik, 2 Wochenstunden Biologie oder Chemie, 2 Wochenstunden Geschichte oder Erdkunde, 2 Wochenstunden Staatsbürgerkunde, 10 Wochenstunden berufstheoretischer Unterricht sowie 2 Wochenstunden Sport.
(4) Der berufstheoretische Unterricht erfolgt in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen, Agrarwirtschaft sowie Gestaltung.§ 6 – Leistungsbewertung
(1) Die Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.
(2) Die Leistungen der Schüler werden durch Noten und schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
5: Одличен („ausgezeichnet“), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
4: Многу добар („sehr gut“), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3: Добар („gut“), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
2: Доволен („genügend“), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
1: Ðедоволен („ungenügend“), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.§ 7 – Versetzung
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die. Note „genügend“ erzielt haben.
(2) Bei Nichtversetzung wiederholt ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen muss der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen, sofern die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.§ 8 – Abschlüsse
(1) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die bestandene Abschlussprüfung (Диплома за положен завршен иÑпит), wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(2) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die Staatsmatura (Диплома за положена државна матура), wenn er am Ende der Klassenstufe 12 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(3) Die Abschlussprüfung umfasst:
1. je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Pelagonische Sprache und Literatur, Fremdsprache und Mathematik sowie
2. je eine mündliche Prüfung nach Wahl des Schülers in einem naturwissenschaftlichen Fach und in einem Fach aus den übrigen Pflichtfächern.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe einmal wiederholen.
(5) In den Prüfungsfächern wird eine Abschlussnote errechnet, in die die Jahresnote mit 60 Prozent und das Ergebnis der Prüfung mit 40 Prozent eingehen.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Stimmen Sie mit Da oder Ne. Die Abstimmung dauert fünf Tage.
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Die Debatte ist beendet.
Die Abstimmung startet in Kürze.
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Folgender Antrag steht zur Debatte:
Gesetz über das Schulwesen
§ 1 – Schulpflicht
(1) Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, werden zu Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Die allgemeine Schulpflicht dauert acht Schuljahre.§ 2 – Schulverwaltung
(1) Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates.
(2) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.§ 3 – Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht wird von Montag bis Freitag erteilt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen.§ 4 – Grundschule
(1) Die Grundschule (ОÑновно училиште) schafft die Grundlage für die berufliche Ausbildung und für alle weiterführenden Bildungseinrichtungen.
(2) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 12 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 6 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Werken, 2 Wochenstunden Kunst und Musik und 2 Wochenstunden Sport. Ab der 3. Jahrgansstufe werden zusätzlich 2 Wochenstunden Severostaranisch unterrichtet.
(3) Der Pflichtunterricht umfasst in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 6 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst und Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.§ 5 – Mittelschule
(1) Die Mittelschule (Средно училиште) führt zur Hochschulreife. Sie gliedert sich in einen allgemeinbildenden sowie einen berufsbildenden Zweig und umfasst die Klassenstufen 9 bis 12.
(2) Der Pflichtunterricht der allgemeinbildenden Mittelschule umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, jeweils 2 Wochenstunden Biologie, Chemie und Physik, jeweils 2 Wochenstunden Geschichte, Erdkunde und Staatsbürgerkunde, 4 Wochenstunden Polytechnischer Unterricht, 2 Wochenstunden Kunst oder Musik sowie 2 Wochenstunden Sport.
(3) Der Pflichtunterricht der Berufsmittelschule (Средно Ñтручно училиште) umfasst 4 Wochenstunden Pelagonische Sprache und Literatur, 4 Wochenstunden Fremdsprache, 2 Wochenstunden 2. Fremdsprache, 4 Wochenstunden Mathematik, 2 Wochenstunden Physik, 2 Wochenstunden Biologie oder Chemie, 2 Wochenstunden Geschichte oder Erdkunde, 2 Wochenstunden Staatsbürgerkunde, 10 Wochenstunden berufstheoretischer Unterricht sowie 2 Wochenstunden Sport.
(4) Der berufstheoretische Unterricht erfolgt in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Sozialwesen, Agrarwirtschaft sowie Gestaltung.§ 6 – Leistungsbewertung
(1) Die Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule ein Zeugnis über die im Unterricht erbrachten Leistungen, den Stand ihrer Kompetenzentwicklung und die erreichten Abschlüsse.
(2) Die Leistungen der Schüler werden durch Noten und schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
5: Одличен („ausgezeichnet“), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
4: Многу добар („sehr gut“), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3: Добар („gut“), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
2: Доволен („genügend“), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
1: Ðедоволен („ungenügend“), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht.§ 7 – Versetzung
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die. Note „genügend“ erzielt haben.
(2) Bei Nichtversetzung wiederholt ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen muss der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen, sofern die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.§ 8 – Abschlüsse
(1) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die bestandene Abschlussprüfung (Диплома за положен завршен иÑпит), wenn er am Ende der Klassenstufe 10 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(2) Ein Schüler erwirbt das Diplom über die Staatsmatura (Диплома за положена државна матура), wenn er am Ende der Klassenstufe 12 erfolgreich an einer Abschlussprüfung teilgenommen hat und den Versetzungsbestimmungen genügt.
(3) Die Abschlussprüfung umfasst:
1. je eine schriftliche Prüfung in den Fächern Pelagonische Sprache und Literatur, Fremdsprache und Mathematik sowie
2. je eine mündliche Prüfung nach Wahl des Schülers in einem naturwissenschaftlichen Fach und in einem Fach aus den übrigen Pflichtfächern.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern mindestens mit „genügend“ bewertet worden sind. Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe einmal wiederholen.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.Der Antragsteller hat das Wort.
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Gesetz über die Volksmiliz
§ 1 – Grundsätze
(1) Die Volksmiliz gewährleistet als Organ der sozialistischen Staatsmacht der Volksrepublik Pelagonien die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ihre gesamte Tätigkeit dient dem zuverlässigen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der schöpferischen Arbeit der Menschen.
(2) Die Volksmiliz darf in die Rechte von Personen nur eingreifen, soweit das gesetzlich zulässig und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist.§ 2 – Aufgaben
(1) Die Volksmiliz hat die öffentliche Ordnung und Sicherheit jederzeit zuverlässig zu gewährleisten. Ihr obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit:
1. Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten vorausschauend und zielgerichtet vorzubeugen, alle Straftaten aufzudecken, zu untersuchen und aufzuklären, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sowie die Ursachen und Bedingungen der Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten aufdecken und beseitigen zu helfen,
2. anderen Gefahren vorzubeugen und Störungen zu beseitigen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen,
3. die zum Schutz der Staatsgrenze für die Grenzgebiete festgelegte Ordnung durchzusetzen,
4. die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, auf den Binnengewässern, den inneren Seegewässern sowie in den Seehäfen zu gewährleisten,
5. den Personenverkehr und den Gütertransport auf dem Eisenbahngebiet im Binnen- und Transitverkehr zu schützen, insbesondere den Transport volkswirtschaftlich hochwertiger und gefährlicher Güter zu sichern,
6. die Einhaltung der Ausweis-, Pass- und Meldebestimmungen zu gewährleisten,
7. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Tätigkeit von Vereinigungen, die Durchführung von Veranstaltungen und die Polizeistunde zu gewährleisten,
8. wichtige Betriebe, Anlagen und Objekte zu sichern,
9. die im Rahmen der Landesverteidigung übertragenen Aufgäben zu erfüllen.
(2) Die Volksmiliz erfüllt darüber hinaus die ihr durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben.§ 3 – Befugnisse
Die Angehörigen der Volksmiliz sind entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, die in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Befugnisse so wahrzunehmen, dass wirksam Gefahren vorgebeugt wird und Störungen beseitigt werden, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Maßnahmen sind unter strenger Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen in dem Umfange zu treffen und nur so lange durchzuführen, wie dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Der Grund der Maßnahme ist dem Betreffenden mitzuteilen, soweit dies nicht durch den Zweck der Maßnahme oder die Umstände ausgeschlossen ist.§ 4 – Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen
(1) In Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Volksmiliz befugt, zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und Forderungen zu stellen. Sie ist berechtigt, Erlaubnisse und Genehmigungen zu erteilen sowie Ausweise, polizeiliche Führungszeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befugt; Auskunft aus dem Strafregister anzufordern.
(2) Zur Vorbeugung oder Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen, die das Leben, die Gesundheit von Menschen, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bedrohen oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen, ist die Volksmiliz verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu fordern oder unmittelbar selbst auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen, sofern die Beseitigung dieses Zustandes keinen Aufschub duldet.§ 5 – Personalienfeststellung
(1) Personalien dürfen nur dann festgestellt oder aufgenommen werden, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
(2) Können Personalien nicht an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist.§ 6 – Durchsuchung, Verwahrung und Einziehung
(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen,
1. durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder gestört wird oder
2. die der Einziehung unterliegen,
dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen durchsucht werden, wenn nur dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, können mitgeführte Sachen durchsucht werden.
(2) Sachen können, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ohne Durchsuchung in Verwahrung genommen worden. Die Verwahrung ist auch zur Sicherung des Eigentums zulässig.§ 7 – Gewahrsam
(1) Wird die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, können diese, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet wird, in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht. auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann. In Gewahrsam können auch Personen genommen werden, die aus Einrichtungen entwichen sind, in die sie zwangsweise eingewiesen wurden,
(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 48 Stunden nicht überschreiten.§ 8 – Anwendung von Schusswaffen
(1) Schußwaffen dürfen nur im äußersten Falle angewendet werden, wenn andere Maßnahmen der körperlichen Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieben oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
(2) Die Anwendung von Schusswaffen ist durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht die unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.§ 9 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Die Abstimmung wird beendet. Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
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