Beiträge von Nuraga Ahmetšpahić
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PoСtovani kolege,
Folgendes Gesetz, eingebracht von der Regierung, steht zur Debatte.
Die Debatte dauert 5 Tage und kann bei Bedarf verlängert werden.ZitatAlles anzeigenGesetz über die vereinigte Arbeit
§ 1 – Die vereinigte Arbeit
(1) Die wirtschaftliche Ordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gründet sich auf die freie, vereinigte Arbeit mit Produktionsmitteln im gesellschaftlichen Eigentum und auf die Selbstverwaltung der werktätigen Menschen bei der Produktion.
(2) Die Produktionsmittel im gesellschaftliche Eigentum werden unmittelbar von den vereinigten Arbeitern, die mit diesen Mitteln arbeiten, im eigenen Interesse und im Interesse der sozialistischen Gesellschaft verwaltet.§ 2 – Die Grundorganisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Werktätigen organisieren sich nach dem Selbstverwaltungsprinzip in Grundorganisationen der vereinigten Arbeit und bestimmen, welche gemeinsamen Interessen, Rechte und Pflichten sie in ihnen verwirklichen.
(2) In den Organisationen der vereinigten Arbeit wird ein Arbeiterrat als Organ der Verwaltung der Arbeit und der Geschäftstätigkeit der Organisation gebildet. Der Arbeiterrat wird von den Delegierten der Arbeiter aus allen Teilen des Arbeitsprozesses in dieser Organisation gebildet.
(3) In jeder Organisation der vereinigten Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ, das die Geschäftstätigkeit der Organisation der vereinigten Arbeit leitet, den Arbeitsprozess in der Organisation organisiert und aufeinander abstimmt und die Beschlüsse des Arbeiterrates ausführt.
(4) Der Verwaltungsausschuss wird durch Beschluss des Arbeiterrates ernannt und entlassen. Er ist den Arbeitern und dem Arbeiterrat der Organisation der vereinigten Arbeit verantwortlich.§ 3 – Die Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit können sich zu Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit, in denen sie bestimmte gemeinsame Interessen verwirklichen, vereinigen.
(2) Den Arbeiterrat einer Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit bilden die Delegierten der Arbeiter aus den Grundorganisationen der vereinigten Arbeit.§ 4 – Die Selbstverwaltung der Arbeiter
(1) Die Selbstverwaltung in den Organisationen der vereinigten Arbeit übt der Arbeiter gleichberechtigt und in Beziehungen wechselseitiger Verantwortung mit den anderen Arbeitern in der Organisation aus, durch Entscheiden auf den Arbeitversammlungen, durch Referendum und durch andere Formen der persönlichen Äußerung, über die Delegierten in den Arbeiterräten, die er gemeinsam mit den anderen Arbeitern in der Organisation wählt und abberuft, sowie durch die Kontrolle der Ausführung von Beschlüssen und durch die Kontrolle der Arbeit der Organe dieser Organisationen.
(2) Die Selbstverwaltung der Arbeiter in den Organisationen der vereinigten Arbeit umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht der Werktätigen:
a) die Produktion oder sonstige Tätigkeit zu organisieren und die Arbeits- und Entwicklungspläne festzusetzen;
b) über die Verwendung und Verteilung der gesellschaftlichen Mittel zu entscheiden und dieselben wirtschaftlich zweckmäßig zu nutzen;
c) die Aufteilung des Einkommens an die Werktätigen vorzunehmen und die Entwicklung der materiellen Grundlage ihrer Arbeit zu gewährleisten;
d) über den Eintritt der Werktätigen in die Organisation, das Aufhören ihrer Arbeit sowie im Einklang mit den allgemeinen Arbeitsbedingungen die Arbeitszeit in der Organisation zu bestimmen;
e) ihre Arbeitsbedingungen zu regeln und zu verbessern, den Arbeitsschutz und die Erholung zu organisieren sowie ihre Aus- und Weiterbildung zu sichern;
f) über das Ausscheiden eines Teils der Organisation in eine getrennte Organisation sowie über die Zusammenlegung und Vereinigung ihrer Organisation mit andern Organisationen zu entscheiden.
(3) Jedem Werktätigen gebührt - im Einklang mit dem Prinzip der Verteilung entsprechend der geleisteten Arbeit - ein persönliches Einkommen entsprechend den Resultaten seiner Arbeit sowie der Arbeit der gesamten Organisation.
(4) Der Arbeiter hat das Recht, zur Ausübung seiner Selbstverwaltungsrechte regelmäßig über die Geschäftstätigkeit und die materielle und finanzielle Lage der Organisation, über die Erziehung und Verteilung des Einkommens und über die Nutzung ihrer Mittel sowie über andere Fragen, die für den Entscheidungsprozess und die Kontrolle in der Organisation von Interesse sind, informiert zu werden.§ 5 – Die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft
(1) Die Bauern können ihre Arbeit und die Arbeitsmittel in Bäuerliche Arbeitsgenossenschaften einbringen oder diese mit Organisationen der vereinigten Arbeit vereinigen.
(2) Eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft hat grundsätzlich die Stellung, die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung einer Organisation der vereinigten Arbeit.
(3) Die Bauern können an den Mitteln, die sie in eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft einbringen, das Eigentumsrecht behalten oder das Recht auf Werterstattung für diese Mittel und andere Rechte auf Grund ihres Zusammenschlusses festlegen.
(4) Von dem Einkommen, das die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft durch ihre Tätigkeit erzielt, steht den Bauern, die ihre Arbeit und Mittel in die Genossenschaft eingebracht haben, der Teil des Einkommens zu, der dem Beitrag entspricht, den sie durch ihre Arbeit und die Vereinigung von Mitteln zur Erzielung dieses Einkommens geleistet haben.§ 6 – Die Selbständige persönliche Arbeit
(1) Die Freiheit der selbständigen persönlichen Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern wird verbürgt, wenn der Einkommenserwerb nicht auf der Ausbeutung fremder Arbeitskraft beruht.
(2) Bund und Republiken können, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert, durch Gesetz Tätigkeiten bestimmen, die nicht durch selbständige persönliche Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern ausgeübt werden dürfen.§ 7 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
PoСtovani kolege,
Stimmen Sie für NataŠ¡a Jović als oberste Richterin Severaniens?
Stimmen Sie mit Da, Ne oder prisutan/prisutna ab.
Die Wahl dauert 5 Tage.
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Die Änderung ergibt Sinn, keine Einwände meinerseits.
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Dann könnten die einen Teppich jedes Jahrhundert kaufen.

Belassen wirs bei den angeführten Zahlen.
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*so*falsches gesetz
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Zwecks islamische Vereinigung: Der Staat haut 3,5 Mio. raus. Aressinien hat 6,8 Mio. Einwohner, wenn 3 Mio. Mitglieder werden bringen die Beiträge von 8 Talir 24 Mio. - ich denke ich hab mit der Finanzierung etwas untertrieben.^^
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Ah, vielen Dank Genosse.
Wenn wir zur Abstimmung schreiten werde ich die Änderungen miteinbeziehen. -
Der ist ein richtiger Timothy Ford.^^
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Könnten Sie die Änderungen markieren Genosse, ich kann nämlich keinen Unterschied erkennen.
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PoСtovani Kolege,
Zur Debatte steht folgendes Gesetz.
Die Abstimmung dauert 4 Tage, bis zum 05.05.2016, und kann bei Bedarf verlängert werden.ZitatAlles anzeigenGesetz zur Schaffung der Islamska Zajednica Aresinije (IZA)
§1 - Vorwort
(1) Mit diesem Gesetz wird die Islamische Vereinigung Aressiniens geschaffen.
(2) Die islamische Vereinigung Aressiniens versteht sich als einzige legitime Vereinigung aller aressinischen Muslime in- und außerhalb Aressiniens.
(3) Sie wird vom Staat finanziert und arbeitet eng mit diesem zusammen.
(4) Ihr Sitz befindet sich in der Hamzibeg-Moschee in Aressaraj.§2 - Hierarchie
(1) Die Hierarchie der Islamische Vereinigung ist wie folgt organisiert:
(a) An der Spitze ist der Reisul-ulema (Großmufti); Er ist der Vorsitzende der Islamischen Vereinigung und kann in besonderen Fällen vors Schariah-Gericht gebracht werden.
(b) Jede Oblast Aressiniens ist zugleich ein Muftiat (Muftijstvo) denen ein Mufti (Muftija) vorsteht. Er ist für sein Muftiat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vors Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud) gebracht werden.
(c) Jede Stadt Aressiniens ist zeitgleich ein islamische Gemeinde (Dоemat) innerhalb eines Muftiates (Muftijstvo); Jedem Dоemat steht ein Muezzin (Hodоa) vor. Er ist für sein Dоemat verantwortlich und kann in besonderen Fällen vor den islamischen Gemeinderat (Vijeće Dоematlija) gebracht werden.§3 - Die Organe
(1) Das höchste Organ der islamischen Vereinigung ist das Schariah-Gericht (Š¡erijatski Sud). Es besteht aus 3 Muftis und dem Großmufti. Die 3 Muftis werden im Rat der Muftis gewählt und amtieren 8 Monate als Schariah-Richter (Š¡erijatski Sudija): Es handelt in besonderen Fällen. Es hat nach geltenden aressinischen Gesetzen in Vereinbarung mit den islamischen Gesetzen zu handeln.
(a) Besondere Fälle: Religiöse Scheidung; Misstrauensvotum gegen Muftis und den Großmufti; Anzweifeln von religiösen Gutachten (Fetva); Austritt aus der Religionsgemeinschaft
(2) Der Rat der Muftis ist eine Vereinigung aller Muftis in Aressinien. Sie sind verantwortlich für den Geschäftsgang der islamischen Vereinigung. Sie veröffentlichen religiöse Gutachten, beraten sich über den Bau von Moscheen, veröffentlichen religiöse Kalendren, den Bau von islamisch-theologischen Fakultäten (Medresa) und über den Lehrstoff der in den Medresen und Mektebs gelehrt wird.
(3) Der islamische Gemeinderat (Vijeće Dоematlija) besteht aus den Mitgliedern (Dоematlije) der islamischen Vereinigung in der jeweiligen Gemeinde (Dоemat). Der Gemeinderat ernennt ihren Muezzin (Hodоa) und kann ihn in besonderen Fällen auch wieder entlassen. Er berät sich über den Bau von Moscheen (Dоamije) und Kur'anschulen (Mekteb) in seiner Gemeinde.§4 - Die Geistlichen
(1) Der Rat der Muftis (Vijeće Muftija) wählt aus seinen Reihen einen Großmufti (Reisul-ulema). Er hat sein Amt 12 Monate inne.
(2) Die Muftis (Muftije) werden vom Reisul-ulema auf die Dauer von 5 Monaten ernannt.
(3) Der Muezzin (Hodоa) wird vom islamischen Gemeinderat ernannt. Er bleibt im Amt bis er verstirbt oder vom Gemeinderat abgesetzt wird.§5 - Territoriale Aufteilung
(1) Muftiate:
- Muftijstvo Aresarajsko
- Muftijstvo Aresinjsko
- Muftijstvo Zvoničko
- Muftijstvo Skenderevsko
- Muftijstvo Muratovačko
(2) Gemeinden:
Muftijstvo Aresarajsko:
- Dоemat Aresaraj
- Dоemat Kablar
- Dоemat Jablanica
Muftijstvo Aresinjsko:
- Dоemat Aresinje
- Dоemat Palanka
Muftijstvo Zvoničko:
- Dоemat Zvonik
- Dоemat Staranovac
- Dоemat Karanovac
Muftijstvo Skenderevsko:
- Dоemat Skenderevo
- Dоemat Iskren
Muftijstvo Muratovačko:
- Dоemat Muratovac
- Dоemat Pazar§6 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der islamischen Vereinigung kann jeder aressinische Staatsbürger ab dem 14. Lebensjahr werden.
(2) Die Mitgliedschaft kostet monatlich 8 Цalir.
(3) Die Mitgliedschaft wird beim örtlichen Hodоa erklärt. Dieser hat Buch über alle Mitglieder zu führen. Dieses Buch wird halbjährlich vom Mufti des Muftiats kontrolliert.
(4) Durch die Mitgliedschaft stehen dem Mitglied folgende Leistungen kostenlos zu: Beerdigungen (Dоenaza), Schariah-Ehen (Š¡erijatski Brak), Beschneidung (Sunećenje), Opferung eines Tieres (Kurban) bei Geburt eines Kindes (Akika), Opfern eines Tieres (Kurban) beim Einzug in ein neues Haus, Beten beim Einzug in ein neues Haus.§7 - Finanzierung
(1) Die IZA finanziert sich durch staatliche Förderung und Mitgliedsbeiträge
(2) Die staatliche Förderung beträgt 3,5 Mio. Цalir jährlich. Diese Förderung wird für den Bau von religiösen Objekten und die Entlohnung der geistlichen verwendet.
(3) Die Entlohnung für den Reisul-ulema beträgt monatlich 1300 Цalir, für Muftis 950 Цalir und für die Muezzine 650 Цalir.§8 - Schlusswort
(1) Der erste Reisul-ulema wird durch den Predsjednik Aresinije ernannt.
(2) Dieses Gesetz tritt durch Annahme durch den Rat der Bürger Aressiniens in Kraft. -
PoСtovani Kolege,
Aufgrund von Komplikationen beginnt jetzt erst die Debatte zu folgendem, von der Regierung eingebrachten, Gesetz.
Die Debatte dauert 5 Tage und kann bei Bedarf verlängert werden.ZitatAlles anzeigenEinkünftesteuergesetz (EinkStG)
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Zweck
Dieses Gesetz regelt die Steuerpflicht und die Besteuerung der natürlichen Personen in der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.§ 2 - Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Staatsgebiets Severaniens haben.
(2) Die Steuerpflicht erstreckt sich auf alle Einkünfte des Steuerpflichtigen.§ 3 - Besteuerungszeitraum
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.Abschnitt II - Einkunftsarten
§ 4 - Erwerbseinkünfte
(1) Erwerbseinkünfte sind Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser durch persönliche Arbeit erzielt.
(2) Erwerbseinkünfte sind nur die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1, die insgesamt im Besteuerungszeitraum einen Betrag von 750.000 Talir nicht überschreiten.§ 5 - Ertragseinkünfte
Ertragseinkünfte sind
1. alle Einkünfte im Sinne des § 4, die den in § 4 Abs. 2 genannten Betrag übersteigen;
2. Einkünfte des Steuerpflichtigen, die dieser aus der Nutzungsüberlassung seines Vermögens erzielt;
3. Ertragseinkünfte sind insbesondere
- Zinsen;
- Mieten;
- Pachten;
- Gewinnanteile;
- Gewinnausschüttungen.Abschnitt III - Ermittlung der Einkünfte
§ 6 - Ermittlung der Einkünfte
(1) Die Einkünfte des Steuerpflichtigen werden getrennt nach den in diesem Gesetz bestimmten Einkünftsarten ermittelt.
(2) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind die erzielten Einnahmen, die einen Betrag von 10.000 Talir überschreiten (Werktätigenfreibetrag).
(3) Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 ist der Überschuss der vereinnahmten Entgelte über die verausgabten Aufwendungen. Abzugsfähig ist nur der Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Maßstäben ausschließlich der Erzielung von Einnahmen im Sinne des Satzes 1 dient.§ 7 - zu besteuernde Einkünfte
Zu besteuern sind die Einkünfte, die einen Betrag von
1. 100.000 Talir bei Erwerbseinkünften (Erwerbsfreibetrag)
2. 10.000 Talir bei Ertragseinkünften (Ertragsfreibetrag)
überschreiten.§ 8 - Steuersätze
Der Steuersatz beträgt
1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.Abschnitt III - Verfahren
§ 9 - Steueranmeldung
(1) Die Steuer ist bei
a) Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 monatlich durch die Organisation der Arbeit durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt;
b) Steuerpflichtigen im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 vierteljährlich durch den Steuerpflichtigen selbst
gegenüber der Steuerbehörde anzumelden. Hierzu sind die Einkünfte des Anmeldezeitaums und die darauf entfallende Steuer durch Schätzung zu ermitteln und der Steuerbehörde mitzuteilen.
(2) Die anzumeldende Steuer ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Anmeldezeitraums an die Steuerbehörde zu entrichten.
(3) Die Steuerbehörde kann aus wichtigen Gründen eine höhere Steuer festsetzen.§ 10 - Steuerausgleich
Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 hat der Dienstherr bei der letzten Steueranmeldung des Besteuerungszeitraums die Jahressteuer zu ermitteln und mit der letzten Steueranmeldung zu verrechnen.§ 11 - Steuererklärung
(1) Steuerpflichtige gemäß Â§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 haben ihre Einkünfte innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums gegenüber der Steuerbehörde zu erklären.
(2) Steuerpflichtige gemäß Â§ 4 Abs. 1 Nr. 1 können innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ihre Einkünfte erklären. Unterbleibt die Erklärung, wird keine Steuerveranlagung durchgeführt.§ 12 - Steuerveranlagung
Die Steuerbehörde ermittelt aufgrund der erklärten Einkünfte die Differenz zwischen der Jahressteuer und der angemeldeten Steuer und
a) fordert innerhalb von 6 Monaten eine Nachzahlung an, wenn zu wenig Steuer vorangemeldet wurde oder
b) erstattet innerhalb von 6 Monaten eine Überzahlung, wenn zuviel Steuer angemeldet wurde.§ 13 - Schätzung
Hat der Steuerpflichtige grob falsche, objektiv unrichtige Angaben oder keine Angaben zu einem Sachverhalt gemacht, kann die Finanzbehörde die auf diesen Sachverhalt entfallenden Einkünfte im Wege der Schätzung ermitteln.§ 14 - Klage
Der Steuerpflichtige kann innerhalb von 2 Monaten nach Veranlagung der Steuer durch die Steuerbehörde oder bei Festsetzung einer höheren als der vom Steuerpflichtigen angemeldeten Steuer Klage beim Obersten Gericht einlegen.Abschnitt IV - Schlussbestimmungen
§ 15 - Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und setzt damit das Gesetz über die Steuererhebung außer Kraft.
(2) Steueranmeldungen im Sinne des § 9 haben erstmals zum spätestens zum 15.07.2016 für beiden die vergangenen Anmeldezeiträume zu erfolgen. -
Da fehlt ein K.

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Es fehlt eine Reaktion von Kaysteran.
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Ich gelobe bei meiner Ehre, der Nation Aressiniens zu dienen, die Verfassung und die Gesetze der Republik Aressinien zu schützen, die Prinzipien des Staates und die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten.
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Schön dass es die Lenken in mehreren Ecken Severaniens gibt.

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Hatte die Dame nicht mal einen attraktiven Avatar?

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Willkommen!
Sind Sie Lenkin? -
Wieso zensierst du die [zensiert] ? Die [zensiert] ist nicht illegal, dort wird nichts zum Download angeboten, es werden lediglich Sachen verlinkt.