Ich plane einen offiziellen Besuch bei unserer Gemeinde mit einer Regierungsmaschine - ich könnte Sie mitnehmen.
Beiträge von Nuraga Ahmetšpahić
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Wird das Cabrio ein schwarzes Faltdach haben oder ein Hardtop?
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Otok und Varaоdin sind im echten Leben nicht mal in der Nähe des Meeres.
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*so*Ist entschuldigt aber bitte künftig mitteilen*so*
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Der severanische Akzent ist doch "13. Maj 2016. g."
13-V-2016. g. hätte einen komischen Beigeschmack... XIII.V.MMXVI g. -
Hab gehört Deutsch-Schlesien ist um die Jahreszeit ganz schön.^^
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Zitat
Original von Edin Handanović
Ich schrieb doch, dass das Format mit der zunehmenden Verbreitung von Computern durch das deutsche ersetzt wurde. Deine Geburtsurkunde wurden sicher erst nach Tito geschrieben.
Das ist nicht meine Geburtsurkunde sondern die meines Vaters aus dem Jahr 1965.
Im Militärbuch meines Opas von 1948 steht sein Geburtsmonat in römischen Zahlen geschrieben.
Aber dieses Format hat locker seit den 50-ern keine Verwendung mehr, die Geburtsurkunde meines Onkels von 1950 hat das Format 01.01.2001 - und damals gab es bestimmt keine Computer.
Ich sagte nicht dass es das nicht gab, aber das war kein übliches Format.Auf meiner bosnischen Geburtsurkunde ist sogar noch das Wappen mit den Lilien drauf.
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Bezog sich auf den Wiki Artikel.
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Keine Ahnung, wie soll er denn unsympathisch sein den sieht man ja nur auf Festen beim Bierzelt.
Strache ist nicht sympathisch oder unsympathisch, er ist einfach nur ein Stocktrottel genau wie seine Gefolgschaft. -
Das witzige ist ja dass die FPÖ ihre Plakate in Sarajevo drucken lässt. Als daraufhin ein Shitstorm auf die Firma ausbrach haben die den Post entfernt. Konnte einen kleinen Screen speichern.
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Einer der Fehler ist auch Serbien mit Jugoslawien gleichzusetzen.^^
Hab gestern extra die Dokumente rausgekramt von Geburtsurkunden über Lična karta bis zu Führerscheinen und Pässen, das Datum war immer im Format 01.01.2001. -
Zitat
Original von Edin Handanović
Laut Wikipedia war die Schreibweise mit römischen Zahlen durchaus üblich (z.B. 31. XII 2006).
Ich hab zuhause auch 4 jugoslawische Reisepässe und einige Arbeiterbücher meiner Verwandten, da steht das Datum im Format 01.01.2001 -
Zitat
Original von Edin Handanović
Ursprünglich 29-XI-1943, also römische Zahlen für den Monat. Mit der zunehmenden Verbreitung von Computern wurde auf das deutsche Format (dd.mm.yyyy) umgestellt.
Das steht so nur auf dem Wappen Jugoslawiens, und zwar genau das Datum.
Ich habe nämlich einige Dokumente aus Jugoslawien zuhause, einige sogar aus Zeiten des Königreiches. -
Hauptsach' keine FPÖ am Zug.
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Aressinien verzichtet hier ebenfalls auf eine Debatte.
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Aressinien verzichtet auf eine Debatte.
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PoСtovani Kolege,
Zur Abstimmung steht folgendes Gesetz. Die Abstimmung dauert 5 Tage. Stimmen Sie mit Da, Ne oder prisutan/prisutna ab.
ZitatGesetz über die vereinigte Arbeit
§ 1 – Die vereinigte Arbeit
(1) Die wirtschaftliche Ordnung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gründet sich auf die freie, vereinigte Arbeit mit Produktionsmitteln im gesellschaftlichen Eigentum und auf die Selbstverwaltung der werktätigen Menschen bei der Produktion.
(2) Die Produktionsmittel im gesellschaftliche Eigentum werden unmittelbar von den vereinigten Arbeitern, die mit diesen Mitteln arbeiten, im eigenen Interesse und im Interesse der sozialistischen Gesellschaft verwaltet.§ 2 – Die Grundorganisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Werktätigen organisieren sich nach dem Selbstverwaltungsprinzip in Grundorganisationen der vereinigten Arbeit und bestimmen, welche gemeinsamen Interessen, Rechte und Pflichten sie in ihnen verwirklichen.
(2) In den Organisationen der vereinigten Arbeit wird ein Arbeiterrat als Organ der Verwaltung der Arbeit und der Geschäftstätigkeit der Organisation gebildet. Der Arbeiterrat wird von den Delegierten der Arbeiter aus allen Teilen des Arbeitsprozesses in dieser Organisation gebildet.
(3) In jeder Organisation der vereinigten Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ, das die Geschäftstätigkeit der Organisation der vereinigten Arbeit leitet, den Arbeitsprozess in der Organisation organisiert und aufeinander abstimmt und die Beschlüsse des Arbeiterrates ausführt.
(4) Der Verwaltungsausschuss wird durch Beschluss des Arbeiterrates ernannt und entlassen. Er ist den Arbeitern und dem Arbeiterrat der Organisation der vereinigten Arbeit verantwortlich.§ 3 – Die Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit
(1) Die Grundorganisation der vereinigten Arbeit können sich zu Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit, in denen sie bestimmte gemeinsame Interessen verwirklichen, vereinigen.
(2) Den Arbeiterrat einer Zusammengesetzten Organisationen der vereinigten Arbeit bilden die Delegierten der Arbeiter aus den Grundorganisationen der vereinigten Arbeit.§ 4 – Die Selbstverwaltung der Arbeiter
(1) Die Selbstverwaltung in den Organisationen der vereinigten Arbeit übt der Arbeiter gleichberechtigt und in Beziehungen wechselseitiger Verantwortung mit den anderen Arbeitern in der Organisation aus, durch Entscheiden auf den Arbeitversammlungen, durch Referendum und durch andere Formen der persönlichen Äußerung, über die Delegierten in den Arbeiterräten, die er gemeinsam mit den anderen Arbeitern in der Organisation wählt und abberuft, sowie durch die Kontrolle der Ausführung von Beschlüssen und durch die Kontrolle der Arbeit der Organe dieser Organisationen.
(2) Die Selbstverwaltung der Arbeiter in den Organisationen der vereinigten Arbeit umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht der Werktätigen:
a) die Produktion oder sonstige Tätigkeit zu organisieren und die Arbeits- und Entwicklungspläne festzusetzen;
b) über die Verwendung und Verteilung der gesellschaftlichen Mittel zu entscheiden und dieselben wirtschaftlich zweckmäßig zu nutzen;
c) die Aufteilung des Einkommens an die Werktätigen vorzunehmen und die Entwicklung der materiellen Grundlage ihrer Arbeit zu gewährleisten;
d) über den Eintritt der Werktätigen in die Organisation, das Aufhören ihrer Arbeit sowie im Einklang mit den allgemeinen Arbeitsbedingungen die Arbeitszeit in der Organisation zu bestimmen;
e) ihre Arbeitsbedingungen zu regeln und zu verbessern, den Arbeitsschutz und die Erholung zu organisieren sowie ihre Aus- und Weiterbildung zu sichern;
f) über das Ausscheiden eines Teils der Organisation in eine getrennte Organisation sowie über die Zusammenlegung und Vereinigung ihrer Organisation mit andern Organisationen zu entscheiden.
(3) Jedem Werktätigen gebührt - im Einklang mit dem Prinzip der Verteilung entsprechend der geleisteten Arbeit - ein persönliches Einkommen entsprechend den Resultaten seiner Arbeit sowie der Arbeit der gesamten Organisation.
(4) Der Arbeiter hat das Recht, zur Ausübung seiner Selbstverwaltungsrechte regelmäßig über die Geschäftstätigkeit und die materielle und finanzielle Lage der Organisation, über die Erziehung und Verteilung des Einkommens und über die Nutzung ihrer Mittel sowie über andere Fragen, die für den Entscheidungsprozess und die Kontrolle in der Organisation von Interesse sind, informiert zu werden.§ 5 – Die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft
(1) Die Bauern können ihre Arbeit und die Arbeitsmittel in Bäuerliche Arbeitsgenossenschaften einbringen oder diese mit Organisationen der vereinigten Arbeit vereinigen.
(2) Eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft hat grundsätzlich die Stellung, die Rechte, die Pflichten und die Verantwortung einer Organisation der vereinigten Arbeit.
(3) Die Bauern können an den Mitteln, die sie in eine Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft einbringen, das Eigentumsrecht behalten oder das Recht auf Werterstattung für diese Mittel und andere Rechte auf Grund ihres Zusammenschlusses festlegen.
(4) Von dem Einkommen, das die Bäuerliche Arbeitsgenossenschaft durch ihre Tätigkeit erzielt, steht den Bauern, die ihre Arbeit und Mittel in die Genossenschaft eingebracht haben, der Teil des Einkommens zu, der dem Beitrag entspricht, den sie durch ihre Arbeit und die Vereinigung von Mitteln zur Erzielung dieses Einkommens geleistet haben.§ 6 – Die Selbständige persönliche Arbeit
(1) Die Freiheit der selbständigen persönlichen Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern wird verbürgt, wenn der Einkommenserwerb nicht auf der Ausbeutung fremder Arbeitskraft beruht.
(2) Bund und Republiken können, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert, durch Gesetz Tätigkeiten bestimmen, die nicht durch selbständige persönliche Arbeit mit Mitteln im Eigentum von Bürgern ausgeübt werden dürfen.§ 7 – Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz über Wirtschaftsunternehmen ist aufgehoben.
(2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[/quote]