ZitatAlles anzeigenGesetz über die Gesundheits- und Sozialfürsorge in der Republik Vesteran (GSG)
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Republik Vesteran stellt für ihre Bevölkerung eine wohnortnahe flächendeckende medizinische Versorgung, eine umfassende Pflege-, Alten- und Kinderbetreuung sowie Behindertenhilfe sicher und gewährt ihr einen kostenlosen Zugang zu diesen Leistungen.
§ 2 - Gesundheitsdienst
Verantwortlich für die medizinischen Sachleistungen ist der Nationale Gesundheitsdienst (Narodna sluоba za zdravlje). Er betreibt Krankenhäuser und Kliniken, Kurhäuser und Reha-Zentren sowie Alten- und Pflegeheime, falls im jeweiligen Einzugsgebiet nicht bereits derartige Einrichtungen in sozialer, kirchlicher oder kommunaler Trägerschaft bestehen. Der Nationale Gesundheitsdienst stellt durch Qualitätskontrollen, Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Präventionsmaßnahmen eine möglichst effektive und qualitativ hochwertige Versorgung sicher.
§ 3 – Soziale Dienste
Verantwortlich für die Sicherstellung der sozialen Dienste sind die Oblaste. Sie betreiben Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Frauenhäuser sowie Obdachlosenunterkünfte. Darüber hinaus bieten sie in Sozialzentren folgende Dienstleistungen an:
- Beratung und Hilfe bei familiären, sozialen und finanziellen Problemen;
- Hilfe bei Drogenabhängigkeit;
- Hilfe bei der Arbeitssuche und -vermittlung;
- bedarfsabhängige finanzielle Hilfen, z. B. für Wohnungsausstattung oder Bekleidung;
- Jugendhilfe und Jugendschutz;
- Integrationshilfen für Menschen mit Behinderung.
§ 4 - Wohnrecht
Die Bürger der Republik Vesteran haben das Recht auf eine bezahlbare Wohnung. Bei Bedürftigkeit erhalten einkommensschwache Haushalte Zuschüsse zu den Kosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum.
§ 5 – Gewährleistung des Existenzminimums
Die Republik Vesteran gewährt ihren Bürgern bei Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunfähigkeit Sozialgeld, falls eigenes Vermögen, eigenes Einkommen oder sonstige Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend bis zur Höhe des Existenzminimums gezahlt. Dieses beträgt monatlich 2.000 Talir für Erwachsene und 1.000 Talir für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben.
§ 6 – Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beiträge von Radovan Radenković
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39000 Primorska (Banja und die Inseln - da fehlt mir noch ein Hauptort)
Banja?

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Mensch, war dat nen lecker Eintopf!
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Original von Josip Olić
Entschuldigung, aber auch Sie haben kein Rederecht hier, Frau Präsidentin.
Man kann sich auch anstellen.
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Das Amerika ist eine billige Spelunke in Banja.
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Diesen Sonntag Eintopf für die Bedürftigen!
Die Suppenküche ist ab 11.30 geöffnet und wir würden uns über reichlichen Besuch freuen.

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Das findet meine Zustimmung.

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Es geht mir schon um §1. Ich möchte, daß die Republik Vesteran nur dann tätig wird, wenn andere soziale(kirchliche, wie nichtkirchliche - zum Bsp. gewerkschaftliche) Einrichtungen nicht existieren.
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Original von Katharina Maleva
[...], wieso muss man die Vögel in Vesteran schützen, die habe ich bisher auch nicht gesehen.Unsere Vögel zeigen sich auch nicht jedem.

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Mein Vorschlag wäre es das Prinzip der Subsidiarität in den Vordergrund zu stellen.
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Gerne Bittenschön!

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Änderungsgesetz zum Schulgesetz
§ 1
Das Schulgesetz der Republik Vesteran erhält einen § 4a mit folgendem Wortlaut:
§ 4a - Schulgottesdienste
Die Schulen sind verpflichtet, während der Unterrichtszeit wöchentliche Gottesdienste anzubieten.§ 2
§ 3 wird wiefolgt geändert:
Ein Schuljahr umfasst 36 Unterrichtswochen mit im Jahresdurchschnitt 40 Unterrichtsstunden á 45 Minuten.§ 3
§ 6 Abs. 2 wird wiefolgt geändert:
An der Grundschule werden folgende Fächer vermittelt:
1. Severostaranisch mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
2. Mathematik mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
3. Gesellschaftskunde mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
4. Naturwissenschaften mit mindestens vier Unterrichtsstunden wöchentlich;
5. IT mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
6. Kunst mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
7. Musik mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
8. Sport mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
9. Religion mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
10. Gesundheitslehre und Hauswirtschaft mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich (bis 6. Unterrichtsjahr);
11. Pelagonisch (3.-6. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich;
12. eine Fremdsprache (ab 5. Unterrichtsjahr) mit mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich, die Schulen müssen wenigstens novarisch und imperianisch oder albernisch anbieten;
13. Wirtschaft und Recht (ab 7. Unterrichtsjahr) mit mindestens zwei Unterrichtsstunden wöchentlich.
14. Projektkurse/Wahlpflicht und weitere Angebote der jeweiligen Schule;
Im 7.-9. Unterrichtsjahrerfolgt die Differenzierung von Gesellschaftskunde in Sozialkunde, Geschichte, Geografie und der Naturwissenschaften in Biologie, Chemie, Physik.§ 4
§ 7 Abs. 2 wird wiefolgt geändert:
1. sprachlich-humanistischer Zweig mit einer zweiten Fremdsprache, Philosophie, Religion und der Auswahl zwischen Altnovarisch oder Altdionisch anstelle von Physik, Astronomie, Chemie und Biologie;
2. naturwissenschaftlicher Zweig mit vertieftem Mathematikunterricht sowie Physik, Astronomie, Chemie, Biologie und Religion;
3. Sonderformen (Wirtschaftsgymnasium, Musikgymnasium, Sportgymnasium u.a.) für in den dort vermittelten Schwerpunkten besonders begabte Schüler.§ 5
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. -
Vesteran gratuliert!

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Eröffnung der vesteranisch-orthodoxen Stadtmission in Duranje
Die vesteranisch-orthodoxe Stadtmission ist Anlaufstelle für katholische Severanen in Kaysteran, die sich für den wahren christlichen Glauben interessieren. Jeder Interessierte ist herzlich eingeladen zum Gespräch, zum Austausch, zum Mitfeiern.
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VFK Napredak Banja | Radovan Radenković | VESTERAN
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Bei den Sozialen Diensten und der Gesundheitsversorgung sollten wir eng mit den kirchlich-karitativen Institutionen zusammenarbeiten. Ansonsten findet diese Gesetzesvorlage keine Zustimmung meinerseits.
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