Die Republika Vesteran hat eine Debatte zu folgendem Gesetzesantrag beantragt:
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Infrastrukturnutzungsgesetz (InfraNutzG)
§ 1 - Infrastruktur
(1) Die technische Infrastruktur ist Eigentum der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Gebietskörperschaften. Sie darf weder verkauft noch anderweitig in privates oder betriebliches Eigentum übertragen werden.
(2) Zur technischen Infrastruktur im Sinne dieses Gesetzes gehören:
- Die Versorgungsnetze für Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas und Wärme;
- die Kommunikationsnetze Radio, Fernsehen, Telefon und Internet;
- die Verkehrsinfrastruktur, beinhaltend Straßen, Eisenbahnstrecken einschließlich der Bahnhöfe, Binnenwasserstraßen, Häfen, Flughäfen sowie Navigationseinrichtungen.
§ 2 - Nutzung
(1) Die Verwaltung, der Erhalt sowie der Aus- oder Rückbau der Infrastruktureinrichtungen obliegt den für sie nach den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze zuständigen Gebietskörperschaften.
(2) Die verantwortlichen Gebietskörperschaften stellen unter Berücksichtigung sicherheitspolitischer, sozialer und ökologischer Belange den offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen sicher. Sie sind berechtigt, Durchleitungsentgelte und Nutzungsgebühren zu erheben.
(3) Die verantwortlichen Gebietskörperschaften können die Wartung und den Betrieb der Infrastruktur an genossenschaftliche Dienstleister übertragen.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die Debatte ist hiermit eröffnet.