Stimmen sie folgendem Gesetz zu?
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Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine
§ 1 - Änderungen
(1) In § 1 ParteiVereinsG wird Satz 2 gestrichen.
(2) § 2 ParteiVereinsG erhält folgenden Absatz (6)
Die Bestimmungen zu Vereinen nach § 3 finden auf Parteien keine Anwendung. Mit dem Vollzug von § 2 ist der Präsident betraut.
(3) § 3 Abs. 3 ParteiVereinsG wird wiefolgt neu gefasst:
Ein Verein muss öffentlich über seinen Sitz, den Vereinszweck und die Regelungen zur Mitgliedschaft informieren. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.
(4) § 3 ParteiVereinsG erhält folgenden Ansatz (4)
Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet ansässigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 2 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.