Stimmen sie folgendem Gesetzesantrag zu?
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Änderungsgesetz zum Rundfunkgesetz
§ 1 - Änderung
Das Rundfunkgesetz wird in § 3 Abs. 3 Satz 2 wiefolgt geändert:
Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein, darf eine zusammenhängende Sendung nicht unterbrechen und darf in einer Stunde zehn Minuten nicht überschreiten.
§ 2 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.