Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine


  • Eine Debatte über das Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine wurde von der Republika Vesteran beantragt und ist hiermit eröffnet.


  • Nur der Präsident? Ich würde ergänzen, dass dieser die Aufgabe an z.B. einen Minister oder eine Behörde Delegieren kann.


    Was ist mit Severanienweit agierenden Unternehmen oder Vereinen? Sollen diese in alle Teilrepubliken registriert werden? Das derzeitige Register sortiert nicht nach Republiken, entsprechende Vereine oder Unternehmen würden wahrscheinlich mehrfach auftauchen.


    Dann noch der letzte Punkt. Wenn die Republiken über die Kulturhoheit verfügen, was die Begründung für deren Registrierung der Vereine ergibt, dann ist das gesamte Gesetz über politische Vereinigungen auf Bundesebene mit den dortigen Vorgaben anfechtbar.

  • Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    Nur der Präsident? Ich würde ergänzen, dass dieser die Aufgabe an z.B. einen Minister oder eine Behörde Delegieren kann.


    Das kann er laut Verfassung ohnehin.


    Zitat

    Was ist mit Severanienweit agierenden Unternehmen oder Vereinen? Sollen diese in alle Teilrepubliken registriert werden? Das derzeitige Register sortiert nicht nach Republiken, entsprechende Vereine oder Unternehmen würden wahrscheinlich mehrfach auftauchen.


    Es geht nicht um den Tätigkeitsbereich, sondern um den Sitz der Geschäftsführung. (sim-off: IRL liegt das Handelsregister bei den Amtsgerichten, also noch weit unterhalb der Bundesländer.)


    Zitat

    Dann noch der letzte Punkt. Wenn die Republiken über die Kulturhoheit verfügen, was die Begründung für deren Registrierung der Vereine ergibt, dann ist das gesamte Gesetz über politische Vereinigungen auf Bundesebene mit den dortigen Vorgaben anfechtbar.


    Inwiefern?

  • Zitat

    Original von NataŠ¡a Jović
    Inwiefern?


    Wenn Republiken für Vereine zuständig sind, wie hier angedeutet wird, dann müssten Bundesvorschriften wie:



      (3) Aus der Vereinssatzung müssen der Name und Sitz des Vereines, eine Umschreibung des Vereinszweckes, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder hervorgehen. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.


    auch nur maximal die Wirkung eines Rahmengesetzes haben.

  • Vereine sind ein Punkt, wo sich verschiedene Zuständigkeitsbereiche überschneiden. Richtig ist, dass Kultur in den Zuständigkeitsbereich der Republiken fällt - dafür hat der Bund die öffentliche Sicherheit und die Rechtspflege. Mag sein, dass eine Republik eigene Regelungen zu den Vereinen treffen kann und dieses Gesetz, zumindest im Teil "Vereine" tatsächlich nur die Wirkung eines Rahmengesetzes hat. Wir entbürokratisieren dieses Gesetz aber - auch der von dir zitierte Absatz wird deutlich vereinfacht - und ich denke nicht, dass hier irgendwelche Bestimmungen enthalten sein werden, die den Interessen einer Republik zuwiderlaufen.

  • Zitat

    Original von NataŠ¡a Jović
    Es geht nicht um den Tätigkeitsbereich, sondern um den Sitz der Geschäftsführung. (sim-off: IRL liegt das Handelsregister bei den Amtsgerichten, also noch weit unterhalb der Bundesländer.)


    "Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet tätigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen."


    D.h. die Jedinstvo z.B. wäre im Verzeichnis dreifach registriert.

  • In §3 geht es ja nur um Vereine, die keine Parteien sind, in §2 dagegen um die Parteien.


    In §2 sollte also ein Absatz rein, der festlegt, dass der Präsident das Parteiregister führt.

  • Zitat

    Original von Dr. Bogdan Savic
    "Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet tätigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen."


    Hm, ok; das ist missvertsändlich formuliert. Gemeint, und entsprechend ändern werde ich das, war:
    „Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet ansässigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen.“

  • Zitat

    Original von Slobodan Tesla
    In §3 geht es ja nur um Vereine, die keine Parteien sind, in §2 dagegen um die Parteien.


    In §2 sollte also ein Absatz rein, der festlegt, dass der Präsident das Parteiregister führt.


    Ja, ich ergänze das.

  • Korrigierte Fassung:


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