Eine Debatte über das Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine wurde von der Republika Vesteran beantragt und ist hiermit eröffnet.
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Änderungsgesetz zum Gesetz über politische Vereinigungen und sonstige Vereine
§ 1 - Änderungen
(1) In § 1 ParteiVereinsG wird Satz 2 gestrichen.
(2) § 2 ParteiVereinsG erhält folgenden Absatz (6)
Mit dem Vollzug von § 2 ist der Präsident betraut.
(3) § 3 Abs. 3 ParteiVereinsG wird wiefolgt neu gefasst:
Ein Verein muss öffentlich über seinen Sitz, den Vereinszweck und die Regelungen zur Mitgliedschaft informieren. Der Name des Vereins muss sich von denen bestehender Vereine deutlich unterscheiden.
(4) § 3 ParteiVereinsG erhält folgenden Ansatz (4)
Die Republiken führen ein Vereinsregister, aus dem Name, Vereinszweck (Tätigkeit) und Adresse der in ihrem Gebiet tätigen Vereine hervorgehen. Jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 2 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.