Folgender Antrag steht zur Debatte:
ZitatAlles anzeigenVERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN
Kapitel I
Die Volksrepublik Pelagonien
Artikel 1.
Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.
Artikel 2.
Alle Gewalt in der Volksrepublik Pelagonien steht dem werktätigen Volke zu.
Das werktätige Volk übt seine Gewalt aus und vollzieht seine gesellschaftlichen Geschäfte durch seine Vertreter in den Volksräten und der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien, in Arbeiterräten und in anderen Selbstverwaltungsorganen sowie auch unmittelbar durch Wahlen, Abberufung, Volksentscheid, durch Beteiligung der Bürger an der Verwaltung und Rechtsprechung und durch andere Formen unmittelbarer Beteiligung.
Artikel 3.
Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
Kapitel II
Die Versammlung der Volksdeputierten
Artikel 4.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist Repräsentant der Volkssouveränität und oberstes Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 5.
Die Wahl der Volksdeputierten erfolgt in Wahlkreisen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts in geheimer Abstimmung.
Artikel 6.
Die Versammlung der Volksdeputierten ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 7.
Für die Leitung der Sitzungen wählt die Versammlung der Volksdeputierten seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 8.
Die Versammlung der Volksdeputierten bestellt die Regierung der Volksrepublik Pelagonien – den Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien.
Kapitel III
Der Rat der Volkskommissare
Artikel 9.
Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der Volksrepublik Pelagonien ist der Rat der Volkskommissare.
Artikel 10.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien ist der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Artikel 11.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien erlässt Verordnungen und Verfügungen aufgrund und in Ausführung der geltenden Gesetze und überwacht den Vollzug.
Artikel 12.
Der Rat der Volkskommissare der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien in folgender Zusammensetzung gebildet:
dem Vorsitzenden des Rates der Volkskommissare,
dem Volkskommissar für Volksaufklärung,
dem Volkskommissar für Landwirtschaft,
dem Volkskommissar für Justiz,
dem Volkskommissar für Arbeit,
dem Volkskommissar für Inneres,
dem Volkskommissar für Handel und Industrie,
dem Volkskommissar für Soziale Fürsorge,
dem Volkskommissar für Finanzen,
dem Volkskommissar für Gesundheit.
Artikel 13.
Der Vorsitzende des des Rates der Volkskommissare vertritt den Rat, beruft Sitzungen des Rates ein und führt auf diesen Sitzungen den Vorsitz, fertigt Vorschriften und andere allgemeine Akte, die der Rat erlässt, aus und trägt für die Durchführung der Beschlüsse Sorge.
Kapitel IV
Die örtlichen Organe der Staatsgewalt
Artikel 14.
Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.
Artikel 15.
Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf sechs Monate gewählt werden.
Artikel 16.
Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung.
Artikel 17.
Die örtlichen Volksräte erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.
Artikel 18.
Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.
Kapitel V
Volksgerichte und Staatsanwaltschaftliche Aufsicht
Artikel 19.
Die Volksgerichte werden von den Staatsbürgern eines Bezirks auf Grundlage des allgemeinen, direkten und gleichen Wahlrechts in geheimer Abstimmung auf die Dauer von sechs Monate gewählt.
Artikel 20.
Die Verhandlung ist bei allen Gerichten der Volksrepublik Pelagonien öffentlich, sofern nicht durch das Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind; wobei dem Angeklagten das Recht auf Verteidigung gewährleistet wird.
Artikel 21.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 22.
Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch alle Volkskommissariate und die ihnen unterstellten Institutionen, ebenso wie durch die einzelnen Amtspersonen sowie durch die Bürger der Volksrepublik Pelagonien, obliegt dem Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 23.
Der Staatsanwalt der Volksrepublik Pelagonien wird von der Versammlung der Volksdeputierten der Volksrepublik Pelagonien auf die Dauer von sechs Monaten ernannt.
Kapitel VI
Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt
Artikel 24.
Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte wird die aufgehende Sonne dargestellt. In der unteren Hälfte des Wappens wird die Sonne von den Bergen Pelagoniens verdeckt, die goldfarben dargestellt werden.
Artikel 25.
Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt. In seinem Rand steht Narodna Republika Pelagonija in kyrillischen Schriftzeichen.
Artikel 26.
Die Flagge der Volksrepublik ist rot. Ihre Höhe beträgt drei Fünftel ihrer Breite. Ein gelbes Band reicht vom linken bis zum rechten Rand der Flagge. Seine Höhe beträgt zwei Neuntel der Höhe der Flagge. In der linken oberen Ecke ist das Staatswappen dargestellt.
Artikel 27.
Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied Denes nad Pelagonija.
Artikel 28.
Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29.
Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Versammlung der Volksdeputierten mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.
Artikel 30.
Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Antragsteller hat das Wort.