Beiträge von Stipe Grgić

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    MINISTARSTVO UNUTARNJIH POSLOVA

    MINISTARSTVO INTERNIJ

    INNENMINISTERIUM


    Die nächste Wahl zum Präsidenten Kaysterans findet vom 3. bis zum 8. Mai 2025 statt. Der Präsident wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.


    Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind und ihren Wohnsitz in Kaysteran haben.



    Kandidaturen sind bis zum 28. April 2025 öffentlich bekanntzugeben.


    Duranje, den 20. April 2025

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    MINISTARSTVO UNUTARNJIH POSLOVA

    MINISTARSTVO INTERNIJ

    INNENMINISTERIUM


    Die nächste Wahl zum Präsidenten Kaysterans findet vom 18. bis zum 23. Oktober 2024 statt. Der Präsident wird auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von sechs Monaten vom Volk gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.


    Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind und ihren Wohnsitz in Kaysteran haben.



    Kandidaturen sind bis zum 11. Oktober 2024 öffentlich bekanntzugeben.


    Duranje, den 02. Oktober 2024

    Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,


    wir stehen heute vor einer wichtigen Entscheidung, die weit über die bloße Gesetzgebung hinausgeht. Das vorliegende Gesetz zur Förderung und Erhaltung des Centarkayischen ist mehr als eine rechtliche Maßnahme; es ist ein kraftvolles Bekenntnis zur kulturellen Identität unserer Nation.


    Das Centarkayische, eine der traditionellen Sprache unseres Volkes, ist ein unverzichtbarer Teil des kulturellen Erbes der Republik Kaysteran. Doch in einer Zeit, in der Globalisierung und sprachliche Vereinheitlichung voranschreiten, stehen wir vor der realen Gefahr, dass diese wertvolle Sprache in Vergessenheit gerät.


    Warum brauchen wir dieses Gesetz?


    Artikel 1 des Gesetzentwurfs betont die Notwendigkeit, das Centarkayische als lebendiges Erbe zu bewahren. Die Geschichte lehrt uns, dass Sprachen, die nicht aktiv gefördert werden, mit der Zeit verschwinden. Der Schutz des Centarkayischen ist daher nicht nur eine Frage des kulturellen Stolzes, sondern auch eine Verpflichtung gegenüber den zukünftigen Generationen.


    Bildung als Schlüssel: es geht um die Integration des Centarkayischen in unsere Bildungssysteme. Bildung ist der Schlüssel zur Sprachförderung. Indem wir das Centarkayische klar in die Lehrpläne aufnehmen, geben wir den jungen Menschen die Möglichkeit, ihre Sprache von klein auf zu erlernen und zu nutzen. Dies ist entscheidend, um sicherzustellen, dass das Centarkayische nicht nur in der älteren Generation, sondern auch bei den jungen Menschen lebendig bleibt.


    Aber auch Medien und Kultur sind Träger der Sprache. Sprachen leben durch ihre Anwendung. Indem wir Radio- und Fernsehsendungen, Online-Medien sowie kulturelle Veranstaltungen in der Minderheitensprache fördern, schaffen wir Räume, in denen das Centarkayische aktiv genutzt und gehört wird. Dies stärkt nicht nur die Sprache selbst, sondern fördert auch das Gemeinschaftsgefühl derjenigen, die diese Sprache sprechen. Zudem muss

    das Centarkayische in der öffentlichen Verwaltung und im täglichen Leben präsent bleiben.

    Bürgerinnen und Bürger sollen die Möglichkeit haben, in ihrer Sprache mit den Behörden zu kommunizieren. Dies ist ein Ausdruck von Respekt und Anerkennung gegenüber den Sprechern des Centarkayischen und trägt zur Stärkung der sprachlichen Rechte bei.


    Eine Sprache kann nur dann bewahrt werden, wenn wir ihre Geschichte, Struktur und Anwendung genau kennen und dokumentieren. Die älteren Generationen sind die Hüter des sprachlichen Wissens. Es ist von größter Bedeutung, dass dieses Wissen an die jüngeren Generationen weitergegeben wird.


    Mit diesem Gesetz setzen wir ein klares Zeichen: Wir sind uns unserer kulturellen Wurzeln bewusst und nehmen unsere Verantwortung für deren Erhaltung ernst. Und das noch zu einem Zeitpunkt, zu dem das Centarkayische noch nicht als Minderheitensprache gesehen werden muss. Der Rücklauf ist jedoch messbar.


    Ich bitte Sie, diesem Gesetzesentwurf zuzustimmen und damit ein starkes Zeichen für den Erhalt unseres kulturellen Erbes zu setzen. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass das Centarkayische auch in Zukunft lebendig bleibt.

    Gesetz zur Förderung und Erhaltung des Centarkayischen


    Artikel 1 – Ziel des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz zielt darauf ab, das Centarkayische als kulturelles Erbe zu bewahren, ihren Gebrauch in allen Altersgruppen zu fördern und sicherzustellen, dass sie in zukünftigen Generationen lebendig bleibt.

    Das Centarkayische ist die traditionelle Sprache, die in der Republik Kaysteran gesprochen wird. Dieses Gesetz erkennt das Centarkayische als schützenswertes kulturelles Erbe an.

    (2) Die Regelungen des Gesetzes ist für Regionen mit einem Anteil von mehr als 15% der sprechenden Bevölkerung gedacht. Gespanschaften können ab einem Anteil von mehr als 15% ebenfalls das Gesetz anwenden, sollte die Region diesen Anteil unterschreiten.


    Artikel 2 – Förderung in der Bildung


    (1) Das Centarkayische wird als verpflichtendes Fach in den Lehrplänen der Grund- und weiterführenden Schulen in dem betreffenden Regionen oder Gespanschaften integriert. Es werden spezielle Programme für Schüler angeboten, um das Centarkayische zu erlernen und zu verwenden.

    (2) Sprachkurse für Erwachsene werden eingerichtet, um das Erlernen des Centarkayischen zu fördern, insbesondere für jüngere Generationen und Zugezogene.


    Artikel 3 – Medien und Kultur


    (1) Die Republik unterstützt die Produktion von Radio- und Fernsehsendungen sowie Online-Medien im Centarkayischen.

    (2) Kulturelle Veranstaltungen, wie Theateraufführungen, Musikfestivals und Literaturveranstaltungen im Centarkayischen, werden finanziell gefördert.


    Artikel 4 – Öffentliche Verwaltung


    (1) Bürger einer betreffenden Region oder Gespanschaft haben das Recht, im Centarkayischen mit öffentlichen Behörden zu kommunizieren. Dokumente und Formulare werden nach Möglichkeit im Centarkayischen bereitgestellt.

    (2) Das Centarkayische wird auf offiziellen Schildern und in öffentlichen Bekanntmachungen verwendet.


    Artikel 5 – Wissenschaft und Forschung


    (1) Die Erforschung des Centarkayischen, ihrer Geschichte und ihrer Verwendung wird durch staatliche Fördermittel unterstützt. Es sollen Dokumentationen und Studien zum Centarkayischen erstellt werden.

    (2) Partnerschaften mit Universitäten und Forschungseinrichtungen werden gefördert, um die Sprache wissenschaftlich zu untersuchen und ihre Erhaltung zu sichern.


    Artikel 6 – Intergenerationeller Sprachtransfer


    (1) Es werden Programme eingerichtet, um den intergenerationellen Transfer der Spraache zu fördern. Ältere Sprecher des Centarkayischen werden ermutigt, ihr Wissen an jüngere Generationen weiterzugeben, beispielsweise durch Sprachpatenschaften oder Workshops.


    Die Regierung beantragt eine Debatte…

    Werte Abgeordnete,

    wir benötigen weitere Regelungen um eine reibungslose Durchführung der Präsidentschaftswahlen zu garantieren. Eine dauerhafte Absenz eines Präsidenten oder das (evtl. boshafte) Herauszögern von Wahlen kann so durch das Haus der Republik unterbunden werden. Mit dieser Regelung erweitern wir unsere Unabhängigkeit von bundesrepublikanischen Regelungen, die ja leider in der Vergangenheit notwendig waren.

    Die Regierung möchte folgende Änderungen des Wahlgesetzes debattieren


    Änderungsgesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik Kaysteran

    §1

    Das Gesetz regelt Änderungen zum bisherigen PWahlG.


    §2
    Der §2(1) des PWahlG wird wie folgt geändert:

    (1) Bewerbungen sind spätestens 120 Stunden vor Wahlbeginn öffentlich bekanntzugeben.


    §3
    Der §3(3) des PWahlG wird wie folgt geändert:
    (2) Das Wahlamt ist eine dem Präsidenten der Republik Kaysteran unterstellte Behörde. Im Falle der Vakanz oder Absenz vom Amt des Präsidenten, obliegt dem Haus der Republik die Weisungsbefugnis.


    §4
    Der §3 des PWahlG wird um (6) und (7) erweitert:

    (6) Eine Absenz des Präsidenten kann durch das Haus der Republik festgestellt werden. Dies kann dann erfolgen, sollte der Präsident mehr als 30 Tagen nicht anwesend sein, oder die turnusgemäßen Wahlen mehr als 14 Tage ausstehen.

    (7) Falls kein Präsident im Amt ist oder seine Absenz festgestellt wurde, kann das Haus der Republik Wahlleiter und Wahltermin bestimmen.


    §5

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Die bisherigen Regelungen zum ÖR und Vergabe der Lizenzen sind nicht ausreichend. Wir wollen eine gesetzliche Grundlage schaffen, so dass Medienangebote auch privater Natur möglich sind.

    Zudem sollen Rundfunkgebühren sicherstellen, dass auch der ÖR genügend finanziert ist. Weitere Dinge sollten lediglich durch Verordnungen geregelt werden. Die "Agentur" (dem Dom unterstellt) überwacht dabei den "Rat" welche dem Ministerium unterstellt ist.

    *sim off* ich überlege noch mal das Wording Agentur und Rat, ist evtl. verwirrend)

    Das severanische Rundfunkgesetz schreibt eine Zulassung durch die Republiken vor. Hierfür möchten wir die gesetzliche Grundlage schaffen.


    Gesetz über Rundfunk und Fernsehen in Kaysteran (RuFuG)


    Artikel 1: Zweck und Anwendungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung, den Betrieb und die Aufsicht über Rundfunk- und Fernsehanbieter in Kaysterna.

    (2) Es dient der Gewährleistung einer pluralistischen, unabhängigen und qualitativ hochwertigen Medienlandschaft.


    Artikel 2: Definitionen

    (1) Rundfunkanbieter: Jede juristische oder natürliche Person, die Rundfunk- oder Fernsehdienste anbietet.

    (2) Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Rundfunkdienste, die durch die kaysteranische Radio- und Fernsehanstalt (RT) bereitgestellt werden.


    Artikel 3: Regulierungsbehörden

    (1) Der kaysteranische Rat für Medien überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie ist dem Innenministerium unterstellt.

    (2) Die kaysteranische Agentur für Medien unterstützt und überwacht den Rat bei der Durchführung seiner Aufgaben. Sie ist dem Dom Republike unterstellt.


    Artikel 4: Lizenzierung

    (1) Jeder Rundfunkanbieter muss eine Lizenz vom kaysteranischen Rat für Medien erhalten.

    (2) Lizenzen werden unter Berücksichtigung der Programmvielfalt und des öffentlichen Interesses vergeben.

    (3) Ein Lizenzentzug kann im Falle des Verstoßes gegen gesetzliche Richtlinien erfolgen und ist durch den Rat als auch die Agentur zu bestätigen.


    Artikel 5: Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

    (1) Die kaysteranische Radio- und Fernsehanstalt (RT) wird durch Rundfunkgebühren und kommerzielle Aktivitäten finanziert.

    (2) RT muss objektiv und unabhängig berichten und einen Bildungs-, Informations- und Unterhaltungsauftrag erfüllen.


    Artikel 6: Inhalte und Werbung

    (1) Inhalte müssen die Menschenwürde respektieren und dürfen nicht diskriminierend oder schädlich sein.

    (2) Werbung ist zeitlich zu begrenzen und darf nicht die Programmqualität beeinträchtigen.

    (3) Jugendschutzbestimmungen sind strikt einzuhalten.


    Artikel 7: Beschwerdeverfahren

    (1) Zuschauer und Hörer können Beschwerden über Verstöße gegen dieses Gesetz beim kaysteranische Rat für Medien einreichen.

    (2) Der Rat hat die Befugnis, Sanktionen gegen Anbieter zu verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen.


    Artikel 8: Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Alle vorherigen Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, werden hiermit aufgehoben.



    Zusätzlich wäre Programm und Finanzierung der RT in Kaysteran geregelt und der Weg ebenso frei für Sender Lizenzen zu erhalten.

    Ich gelobe im Namen des Volkes rechtschaffend für die Ehre, die Freiheit und das Wohlergehen der Republik zu handeln, nach ihren Gesetzen und ihrer Verfassung zu handeln und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.