Volksabstimmungsgesetz

  • Volksabstimmungsgesetz (VAbstG)


    §1 Allgemeines
    (1) Dieses Gesetz findet Anwendung bei allen Volksabstimmungen auf dem Gebiet der Republik Vesteran. Abstimmungsberechtigt ist, wer das Wahlrecht besitzt.
    (2) Volksabstimmungen finden aus den durch die Verfassung oder anderen Gesetzen der Republik Vesteran festgelegten Gründen statt. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Skupština oder der Staatsregierung kann zudem eine Volksabstimmung über einen von der Skupština getroffenen Beschluss eingeleitet werden.
    (3) Volksabstimmungen finden geheim und unmittelbar statt. Jeder Abstimmungsberechtigte hat je Abstimmung genau eine Stimme.


    § 2 Abstimmung
    (1) Für die Einleitung und Beendung von Abstimmungen und die Verkündung des Ergebnisses ist der Premijer oder ein von ihm bestimmter Wahlleiter verantwortlich.
    (2) Die Abstimmungsberechtigten sind mindestens 48 Stunden vor Abstimmungsbeginn von der Volksabstimmung zu informieren.
    (3) Ist die Dauer einer Abstimmung nicht anderes festgelegt, so dauert sie fünf Tage bzw. 120 bis 130 Stunden. Stimmen, die vor oder nach dieser Frist eingehen, sind als ungültig zu werten.
    (4) Haben bereits vor Ende des Abstimmungszeitraumes alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben, so können Abstimmungen bereits zu diesem Zeitpunkt beendet werden.
    (5) Die Volksabstimmung war erfolgreich, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Abstimmungsfrage unterstützt hat.


    §3 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.

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