V E R F A S S U N G
U S T A V
Federativne Republike Severanije
Präambel
Am historischen Wendepunkt des Niedergangs der Imperien und Kolonialreiche des Nordkontinents und der staatlichen Neuordnungen auf dem Mikrobalkan haben die Völker Vesterans, Pelagoniens und Aressiniens nach erfolgreichen Kämpfen gegen innere und äußere Unterdrückung in demokratischer Abstimmung ihren Willen frei zum Ausdruck gebracht, auf der Grundlage ihrer über tausendjährigen kulturellen Verbundenheit die Federativna Republika Severanija als gemeinsamen Staat zu errichten.
Auf der Grundlage der dargestellten historischen Tatsachen, sowie der in der heutigen Welt allgemein anerkannten Prinzipien, der Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit, Unübertragbarkeit und Unvergänglichkeit des Rechtes auf Selbstbestimmung und staatliche Souveränität, welches auch das unverletzbare Recht auf Abspaltung und Vereinigung beinhaltet, gleichsam als grundlegende Voraussetzung für den Frieden und die Stabilität der zwischenstaatlichen Ordnung, konstituiert sich die Federativna Republika Severanija als Staat der Völker Vesterans, Pelagoniens und Aressiniens sowie aller nationalen Minderheiten, die in seinen Grenzen beheimatet sind.
I. Grundlegende Bestimmungen
Artikel 1
Severanien ist eine demokratische, soziale, freiheitliche, föderative, rechtstaatliche und souveräne Republik im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft.
Artikel 2
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus und steht dem Volk als Gemeinschaft freier und gleichberechtigter Staatsbürger zu. Das Volk übt die Gewalt mittels freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl seiner Vertreter sowie in direkter Abstimmung aus.
Artikel 3
Die Freiheit, Gleichheit, nationale Gleichberechtigung, Friedfertigkeit, soziale Gerechtigkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Unverletzbarkeit des Eigentums, die Erhaltung der Natur und der Umwelt, die Herrschaft des Rechts und ein demokratisches Mehrparteiensystem sind die höchsten Werte der Verfassungsordnung der Federativna Republika Severanija.
Artikel 4
In der Federativna Republika Severanija ist die Staatsgewalt nach dem Prinzip der Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative gegliedert.
Artikel 5
In der Federativna Republika Severanija haben die Gesetze in Einklang mit der Verfassung zu stehen, die übrigen Vorschriften sowohl mit der Verfassung als auch mit dem Gesetz.
Artikel 6
Die Hauptstadt der Federativna Republika Severanija ist Vinaši. Die Nationalfarben, die Nationalflagge, die Nationalhymne und das Wappen der Federativna Republika werden durch Gesetz bestimmt.
Artikel 7
In der Federativna Republika Severanija wird den Angehörigen aller nationaler Minderheiten Gleichberechtigung gewährt. Den Angehörigen aller Völker und Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie zugesichert.
Artikel 8
Die Federativna Republika Severanija schützt die Rechte und Interessen ihrer Staatsbürger, die im Ausland leben oder sich dort aufhalten, und unterstützt ihre Verbindung zur Heimat.
Artikel 9
Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der Federativna Republika Severanija.
Artikel 10
Die Federativna Republika Severanija trägt besondere Sorge für die Existenzsicherung, Bildung und Erziehung der Jugend und schützt ihre Interessen.
Artikel 11
Die Federativna Republika Severanija sorgt durch umfangreiche soziale Maßnahmen für die Bedürftigen.
Artikel 12
Das Meer, die Meeresküste und die Inseln, die Gewässer, der Luftraum, Bodenschätze und andere Naturschätze, aber auch Grundstücke, Wälder, die Pflanzen- und Tierwelt, andere Teile der Natur, Liegenschaften und Sachen von besonderer kultureller, historischer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedeutung, deren Interesse für die Federativna Republika Severanija durch Gesetz bestimmt wird, genießen ihren besonderen Schutz.
Artikel 13
Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen. Sie muss allen ein menschenwürdiges Dasein sichern. Die Wirtschaft hat dem Wohle des ganzen Volkes und der Deckung seines Bedarfs zu dienen. Sie hat jedermann einen seiner Leistung entsprechenden Anteil an dem Ergebnis der Produktion zu sichern. Im Rahmen dieser Aufgaben und Ziele ist die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen gewährleistet.
II. Grundrechte
Artikel 14
Die Bürger der Federativna Republika Severanija haben alle durch diese Verfassung garantieren Rechte und Freiheiten, unabhängig von ihrer Nationalität, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, politischer oder anderer Überzeugung, sozialer Herkunft, Vermögen, Abstammung, Bildung, gesellschaftlichen Stellung oder anderen persönlichen Eigenschaften.
Artikel 15
Jedes menschliche Wesen hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Niemand darf irgendeiner Form von Misshandlung oder, ohne seine Einwilligung, ärztlichen oder wissenschaftlichen Experimenten unterzogen werden.
Zwangsarbeit und Arbeitspflicht sind, außer auf gesetzlicher Grundlage in Kriegs- oder Notstandszeiten oder im Rahmen des Wehr- oder Zivildienstes, verboten.
Artikel 16
Jeder hat das Recht auf Schutz vor Einmischungen in sein Privatleben und auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung.
Artikel 17
Jedermann hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.
Artikel 18
Den Bürgern wird das Recht garantiert, sich frei zum Schutz ihres Vorteils oder zur Verfolgung sozialer, wirtschaftlicher, politischer, nationaler, kultureller oder anderer Überzeugungen und Ziele zu vereinigen. Dazu können Bürger frei politische Parteien, Gewerkschaften und andere Vereinigungen gründen, sich diesen anschließen oder aus ihnen austreten. Die Gewerkschaften und andere Interessenvertretungen schützen und vertreten die Interessen der Arbeitnehmer, Genossenschaftsmitglieder und Unternehmer.
Artikel 19
Jeder Bürger besitzt das Recht auf Arbeit und auf die freie Wahl der Arbeit und der Beschäftigung. Jeder hat das Recht auf Erholung, Freizeit und geregelten, bezahlten Urlaub.
Artikel 20
Die Staatsbürger der Federativna Republika Severanija besitzen ein Recht auf soziale Sicherheit. Sie sind im Alter, im Krankheits- und Invaliditätsfall, im Witwen- und Waisenstand und bei einer ohne eigenes Verschulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zum Empfang einer staatlichen Versorgung berechtigt, die ihr Auskommen sichert.
Artikel 21
Die Freiheit wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Schaffens wird garantiert. Die Federativna Republika Severanija fördert und unterstützt die Entwicklung der Wissenschaft, Kultur und Kunst.
Artikel 22
Die Federativna Republika Severanija sichert den Staatsbürgern das Recht auf Bildung zu. Realisiert wird dieses Recht durch die Verbreitung und allgemeine Zugänglichmachung der Bildung, durch eine kostenlose und obligatorische Grundschule, durch eine Mittel- und Hochschulausbildung, die für jeden seinen Fähigkeiten entsprechend erreichbar ist, sowie durch die materielle Unterstützung derjenigen, die am Unterricht teilnehmen.
In Kraft getreten am 01.09.2004.
Zuletzt geändert am 08.01.2005.