Grenzschutz, Luftsicherheit und Notstand aufgehoben.
Erste Arbeitsversion, Teilkopie aus Vesteran. Für eine Aufteilung, wenn erwünscht, brauchen wir noch neue kaysteranische Namen. Die Rial Behörde habe ich gleich mal recycelt.
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Policijagesetz (PolicijaG)
§ 1 Allgemeines
(1) Die Policija ist die Polizei der Republikska Kajsteranij im Geschäftsbereich des Innenministeriums.
(2) Der Chef der Policija trägt den Titel XXX. Er wird vom Präsidenten oder dem zuständigen Minister ernannt und ist diesem rechenschaftspflichtig.
(3) Der Policija obliegen die Aufgaben, die ihm auf Grund dieses Gesetzes zugewiesen worden sind.
§ 2 – Auftrag
(1) Die Policija sichert ihre Behörden, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung seiner Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit.
(2) Die Policija hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten.
(3) Die der Policija obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 3 – Zusammensetzung
Die Policija aus:
a) der XXX (Sicherheitspolizei) und der XXX (Verkehrspolizei) als uniformierte Polizei;
b) der Rial (Kriminalpolizei) als zivile Polizei;
c) dem XXX (Vollzug).
§ 4 – XXX (Sicherheitspolizei)
(1) Aufgaben der Sicherheitspolizei sind: Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen, Bauaufsicht, Fabrik-, Gewerbe- und Arbeitsinspektion, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, Betreuung und Überwachung von Demonstrationen und Veranstaltungen.
§ 5 – XXX (Verkehrspolizei)
Aufgaben der Verkehrspolizei sind: Schutz der Verkehrswege, Regelung des Straßenverkehrs, Feststellung und Vorhaltung der Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, Unfallaufnahme und alle damit zusammenhängenden Aktivitäten, Kontrolle von Dokumenten und Fahrzeugen.
§ 6- Rial (Kriminalpolizei)
Aufgaben der Kriminalpolizei sind: Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, kriminaltechnische Untersuchungen, Fahndung nach Personen und Sachen, Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität.
§ 7 – XXX (Vollzug)
Dem Vollzug obliegt die Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Strafanstalten, Arbeitserziehungsanstalten, Jugendverwahrungsanstalten und Sondervollzugsanstalten.
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Policijagesetz (PolicijaG).
(2) Die bisherigen Policijaeinheiten mit Zuständigkeit des Grenz-, See- und Luftschutz, sowie die Antiterroreinheit ATEK werden der нandarmerija unterstellt.