Normenkontrollverfahren: Notstandsartikel der Republik Kaysteran

  • Hohes Gericht,


    nach Abschnitt IV, Artikel 18 kann der Präsident Kaysterans im Falle einer inneren oder äußeren Bedrohung einen Notstand.
    http://forum.kaysteran.de/thread.php?threadid=3099


    Das Gesetz zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, definiert im Falle dieses Notstands auch die Einberufung des Militärs.
    http://forum.kaysteran.org/thread.php?postid=26749#post26749


    Meine Frage:
    Widerspricht der Abschnitt IV der kaysteranischen Verfassung, dem Artikel 6 (5) der severanischen Verfassung?

  • Werter Präsident, wertes Volk!


    Das Gericht stellt fest, dass eine Notstandsnorm innerhalb der Gesetze der Teilrepubliken gegen die severanische Verfassung verstößt.


    Ein solches Notstandsgesetz bzw. eine solche einzelne Notstandsnorm würde der ausschließlichen Kompetenz des Bundesrates im Bereich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit widersprechen. Ich verwende hier den Konjunktiv, da eine solche Norm keine Rechtskraft entwickeln kann.


    Unabhängig davon umfasst eine innerstaatliche Notstandslage nicht die Landesverteidigung, den Grenzschutz oder die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden.


    Gez:
    N. Ristić

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