Hohes Gericht,
nach Abschnitt IV, Artikel 18 kann der Präsident Kaysterans im Falle einer inneren oder äußeren Bedrohung einen Notstand.
http://forum.kaysteran.de/thread.php?threadid=3099
Das Gesetz zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, definiert im Falle dieses Notstands auch die Einberufung des Militärs.
http://forum.kaysteran.org/thread.php?postid=26749#post26749
Meine Frage:
Widerspricht der Abschnitt IV der kaysteranischen Verfassung, dem Artikel 6 (5) der severanischen Verfassung?
ZitatAlles anzeigen(5) Zur ausschließlichen Kompetenz des Bundesrates gehören:
- die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
- die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
- die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
- Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
- die Post und das Fernmeldewesen;
- die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
- ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.