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Änderungsgesetz zum Gerichtsgesetz
§ 1 - Änderungen
(1) Das Gerichtsgesetz wird wiefolgt geändert:
- "Severanija" in "Severanien" und "der Federativna Republika Severanija" in "der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien";
- "Vinasy" in "Aresinje".
(2) § 3 Absatz 5 GerichtsG wird wiefolgt ergänzt:
"Er kann Fristen zur Abgabe von Stellungnahmen setzen."
(3) § 4 Absatz 1 GerichtsG wird wiefolgt ergänzt:
"Ist kein Staatsanwalt im Amt, übernimmt das Justizministerium oder ein anderer Beauftragter des Präsidenten dessen Aufgaben."
(4) § 5 Absatz 1 GerichtsG wird wiefolgt neu gefasst:
"Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Ist es dem Angeklagten nicht möglich sich einen Verteidiger zu nehmen, so wird ihm ein Pflichtverteidiger durch das Gericht gestellt. Eine Selbtsverteidigung des Angeklagten ist zulässig."
§ 2 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.