GESETZ ÜBER DIE GRUNDLEGENDE ERZIEHUNG UND BILDUNG
Закон за основното воспитание и образование
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Dieses Gesetz regelt die Organisation, Durchführung und Entwicklung der grundlegenden Erziehung und Bildung in der Volksrepublik Pelagonien.
Artikel 2
(1) Die grundlegende Erziehung und Bildung ist Bestandteil des einheitlichen Erziehungs- und Bildungssystems der Volksrepublik Pelagonien.
(2) Sie dient der allgemeinen Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen, der Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, sozialen und persönlichen Fähigkeiten sowie der Vorbereitung auf die weitere Bildung und das gesellschaftliche Leben.
Artikel 3
(1) Die grundlegende Erziehung und Bildung steht unter gleichen Bedingungen allen Kindern offen.
(2) Niemand darf aufgrund der Herkunft, des Geschlechts, der sozialen Stellung oder anderer persönlicher Umstände von der grundlegenden Erziehung und Bildung ausgeschlossen werden.
Artikel 4
Die grundlegende Erziehung und Bildung wird in den Grundschulen durchgeführt und umfasst acht Schuljahre.
II. VORSCHULISCHE ERZIEHUNG UND BILDUNG
Artikel 5
(1) Vor dem Eintritt in die Grundschule kann ein freiwilliges Vorschuljahr besucht werden.
(2) Das Vorschuljahr dient der Vorbereitung des Kindes auf den Eintritt in die Grundschule und fördert insbesondere seine sprachliche, geistige, körperliche und soziale Entwicklung.
(3) Das Vorschuljahr ist nicht Bestandteil der Schulpflicht.
Artikel 6
Das Vorschuljahr wird in Kindergärten, Grundschulen und anderen hierfür zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.
III. SCHULPFLICHT
Artikel 7
(1) Die Schulpflicht umfasst acht Schuljahre.
(2) Die Schulpflicht beginnt mit dem Beginn des Schuljahres, in dem das Kind das siebente Lebensjahr vollendet.
Artikel 8
(1) Die Schulpflicht wird durch den regelmäßigen Besuch der Grundschule erfüllt.
(2) Die Eltern oder anderen gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das schulpflichtige Kind regelmäßig die Grundschule besucht.
(3) Die Gemeinden gewährleisten die Voraussetzungen für den Besuch der Grundschule durch die schulpflichtigen Kinder ihres Gebietes.
IV. UNTERRICHT UND BILDUNGSARBEIT
Artikel 9
(1) Die Grundschule vermittelt eine einheitliche allgemeine Bildung und trägt zur geistigen, körperlichen, sozialen und persönlichen Entwicklung der Schüler bei.
(2) Zum Inhalt der grundlegenden Erziehung und Bildung gehören insbesondere:
1. Lesen und Schreiben;
2. Mathematik;
3. Naturkunde;
4. Gesellschaftskunde;
5. eine Fremdsprache;
6. körperliche Erziehung und Sport;
7. musische und künstlerische Bildung;
8. technische und praktische Bildung.
Artikel 10
(1) Die Lehrpläne und Bildungsprogramme werden von der Regierung der Volksrepublik Pelagonien nach Stellungnahme des Instituts für Bildungsentwicklung (Zavod za razvoj na obrazovanieto) erlassen.
(2) Das Institut für Bildungsentwicklung wirkt an der fachlichen Vorbereitung und Weiterentwicklung der Lehrpläne und Bildungsprogramme mit.
Artikel 11
(1) Der Unterricht und die sonstige Bildungs- und Erziehungsarbeit werden entsprechend dem Alter und den Entwicklungsbedürfnissen der Schüler organisiert.
(2) Die Schule kann ergänzende Bildungs-, Kultur-, Sport- und andere Aktivitäten durchführen.
Artikel 12
Die Grundschule arbeitet mit den Eltern oder gesetzlichen Vertretern, den Gemeinden sowie kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen und anderen Einrichtungen zusammen, soweit dies der Bildungs- und Erziehungsarbeit dient.
V. SCHÜLER
Artikel 13
(1) Der Schüler hat das Recht:
1. eine seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechende Bildung und Erziehung zu erhalten;
2. am Unterricht und an den schulischen Aktivitäten teilzunehmen;
3. nach den vorgeschriebenen Formen beurteilt zu werden;
4. über seinen Leistungsstand und seine Entwicklung informiert zu werden;
5. am kulturellen, gesellschaftlichen und sportlichen Leben der Schule teilzunehmen;
6. nach Maßgabe des Gesetzes und des Statuts an Angelegenheiten mitzuwirken, die das Leben und die Arbeit der Schule betreffen.
(2) Der Schüler ist verpflichtet:
1. regelmäßig am Unterricht teilzunehmen;
2. die Bildungs- und Hausordnung einzuhalten;
3. die Rechte und die Würde anderer Schüler und der Beschäftigten zu achten;
4. das Eigentum und die Einrichtungen der Schule sorgfältig zu behandeln.
Artikel 14
(1) Der Leistungsstand und die Fortschritte der Schüler werden während der Schulzeit in den vorgeschriebenen Formen festgestellt und beurteilt.
(2) Nach Abschluss eines Schuljahres erhält der Schüler ein Zeugnis über seinen Leistungsstand und den Erfolg in der Bildung und Erziehung.
Artikel 15
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der achten Klasse erhält der Schüler ein Zeugnis über den Abschluss der grundlegenden Erziehung und Bildung.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der grundlegenden Erziehung und Bildung berechtigt zur Aufnahme in die berufsorientierte Sekundarbildung unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen.
VI. LEHRKRÄFTE UND BILDUNGSARBEIT
Artikel 16
Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wird von Lehrern und anderen hierzu fachlich und pädagogisch befähigten Beschäftigten durchgeführt.
Artikel 17
(1) Die Lehrer und anderen Beschäftigten, die Bildungs- und Erziehungsarbeit durchführen, erfüllen ihre Aufgaben entsprechend den Lehrplänen und Bildungsprogrammen sowie den anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und pädagogischen Erkenntnissen.
(2) Sie wirken an der allgemeinen, persönlichen und sozialen Entwicklung der Schüler mit.
VII. LEITUNG UND ORGANE DER GRUNDSCHULE
Artikel 18
(1) Organe der Grundschule sind:
1. der Schulrat (Učilišen sovet);
2. der Direktor.
(2) Der Schulrat ist das Organ der Mitbestimmung der Schule. Er entscheidet über die grundlegenden Fragen ihrer Arbeit und nimmt die ihm durch Gesetz und Statut übertragenen Aufgaben wahr.
(3) Der Direktor leitet die Grundschule, vertritt sie nach außen und ist für die Organisation und Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit verantwortlich.
(4) Das Statut der Schule kann weitere Organe und Gremien vorsehen und bestimmt deren Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise.
VIII. ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 19
(1) Die Gemeinden schaffen die räumlichen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der grundlegenden Erziehung und Bildung.
(2) Die Regierung der Volksrepublik Pelagonien bestimmt die gemeinsamen Grundlagen der grundlegenden Erziehung und Bildung und erlässt die für ihre einheitliche Durchführung erforderlichen Rechtsvorschriften.
(3) Die Gemeinden und die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien arbeiten bei der Sicherung der Voraussetzungen für die grundlegende Erziehung und Bildung zusammen.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Die bestehenden Grundschulen werden entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt und an dessen Bestimmungen angepasst.
Artikel 21
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lehrpläne, Bildungsprogramme und Bildungsdokumente bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, bis sie durch neue Vorschriften und Programme ersetzt oder an dieses Gesetz angepasst werden.
Artikel 22
Die zuständigen Organe der Volksrepublik Pelagonien erlassen innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Artikel 23
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2) Das Gesetz über das Schulwesen vom 1. März 2018 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Der Antragsteller hat das Wort.