Aurora hat den Handelsvertrag nun nicht gekündigt und wir werden weiter mit Uran versorgt.
Grund für die Kündigung war, dass wir uns zu wenig um sie gekümmert haben. Sie wünschen mehr Kontakt.
Als ersten Schritt starten wir Botschaftsaustausch.
Hier ihr entwurf:
ZitatAlles anzeigen
Freundschaftsabkommen zwischen der Union of Auroa und der Republik Severanien
Artikel I - Ziel des Abkommens
Die unterzeichnenden Staaten bekräftigen mit diesem Vertrag ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander und die damit verbundenen diplomatischen Beziehungen.
Artikel II - Beschaffenheit der Freundschaft
1. Durch die Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien besteht ab Unterzeichungsdatum ein freundschaftliches Verhältnis.
2. Der Status der Beziehungen darf auf "neutral" herabgestuft werden, jedoch keinesfalls unter diese Stufe sinken.
Ein "neutraler" Status räumt beiden Parteien die Möglichkeit ein, Botschaften nach einer missachteten Vorwarnung zu schließen. Ein Abweichen von dieser Regelung wird als Vertragsbruch gewertet.
3. Für Staatsbürger der unterzeichneten Staaten gilt freies Ein- und Ausreiserecht, auch im Falle eines neutralen Verhältnisses. Hierbei gelten Artikel III und IV.
4. Ein Austausch von Botschaftern und/oder diplomatischem Personal ist erwünscht. Nach missachteter Vorwarnung kann der Botschafter ohne weiteres einbestellt werden.
Artikel III - Selbstbestimmung und Konfliktfall
1. Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens verzichten die Vertragspartner im Konfliktfall auf jegliche militärische Gewalt.
2. Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten erfolgt auf friedlichem, diplomatischem Weg. Als Konflikt oder Meinungsverschiedenheit zählen keine Maßnahmen die Handlungen im Rahmen der Auslegung dieses Vertrages darstellen.
3. Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert oder seine Person oder sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen oder politischen Stellung der betreffenden Person.
4. Im Konfliktfall dürfen beide Staaten einen neutralen Drittstaat zur Klärung oder als neutralen Beobachter hinzuholen.
5. Ein unbegründeter Vertragsbruch gilt als Konfliktfall, eine Auflösung des Vertrages ohne beidseitiges Einverständnis gilt als unrechtmäßige Vertragskündigung.
Artikel IV - Visumsfreiheit und Gerichtsbarkeit
1. Bürger, die sich auf dem Land der Gastnation befinden, erkennen automatisch deren Verfassung und Gesetze für den Zeitraum ihres Besuches als bindend an, insofern sie die allgemeinen Menschenrechte, die beide Vertragspartner gemäß der Übereinkunft zwischen Aurora und Severanien anerkennen, nicht einschränken.
2. Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein üblichen Rahmen sind zulässig.
3. Gerichtsbarkeit
3.1 Gesetzesverstöße der Bürger im Rechtsraum des anderen Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet.
3.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Den unterzeichnenden Staaten muss zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
3.3 Verstöße gegen Menschenrechte, insbesondere Folter und Todesstrafe, sind kein zulässiges Strafmaß.
3.4 Ein dauerhaftes Verbot der Einreise oder Auflagen zur Einreise im Rahmen eines Strafmaßes ist zulässig.
Artikel V - Konflikt mit Drittstaaten
1. Die unterzeichnenden Staaten sind verpflichtet, dem Vertragspartner im Falle eines Verteidigungskrieges humanitäre Hilfe zu entsenden, sofern die Verteidigungssituation nicht durch einen Präventivschlag herbeigeführt wurde.
2. Dieser Artikel kann durch einen detaillierteren Ergänzungsvertrag erweitert und bis auf 1. ersetzt werden.
Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Eine Kündigung des Vertrages ist bei beidseitigem Einverständnis nach einer Frist von 2 Wochen möglich.
3. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
4. Das Vertragswerk tritt nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ich werde daran mal ein wenig basteln, da die Exteritorialität der Botschaft z.B. nicht enthalten ist. Siehst du noch was zum Ändern?