Müsste ich beide Staaten mal ansprechen.

RdN-Mandat
-
-
Wie ist der Stand?
Sonst Anmerkungen zu den aktuellen Konventionen:
Zitat
Art. 9(2) Kommt es zwischen den betroffenen Staaten zum Krieg, so hat das Schiff den Hafen binnen kürzester Zeit nach Wiederherstellung seiner Hochseetauglichkeit zu verlassen. Der Küstenstaat garantiert das freie Geleit für das Schiff für eine Zeit von 24 Stunden; das Schiff garantiert keine Kampfhandlungen gegenüber dem Küstenstaat für 24 Stunden.
Wir werden nicht freies geleit für ein Schiff garantieren, mit dem wir uns im Krieg befinden und würden uns in dem genannten Fall das Recht nehmen ggf. das Schiff auch weiter festzuhalten, wenn dies für die Sicherheit des Landes in Frage kommt.
Zitat
Art. 13 Piraterie und Freibeuterei
(1) Die Nationen verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand wie im Eigentum zu gefährden.Ich nehme an das gilt nur für internationales Gewässer. Unser Zoll nimmt sich durchaus das Recht fremde Schiffe aufzubringen und ggf. Eigentum zu beschlagnahmen, um organisiertes Verbrechen, Schmuggel etc. zu unterbinden. Ohne die Einschränkung können wir das nicht unterschreiben.
Zitat
Art. 15 Sitz
(1) Sitz der Internationalen Seebehörde ist Tsingtao, Kaiserreich Chinopien.
(2) Das Territorium des Sitzes ist internationales Gebiet unter dem Schutz und der Verwaltung des Kaiserreiches Chinopien.Der Satz mit "unter der Verwaltung" macht mir bedenken. Er sollte wohl unter Verwaltung des RdN sein und seinen eigenen Schutz stellen dürfen. Wir haben bedenken gegenüber der Neutralität dieses Punktes und würden gerne gekoppelt an diesen Antrag bereits einen Vertragsentwurf ähnlich des RdN Astor Vertrags abstimmen, bevor wir hier blanko unterzeichnen.
-
Kann ich das so übernehmen in die Diskussion?
-
Und noch zur zweiten Konvention:
Zitat
Konvention über den Krieg zwischen Völkerrechtssubjekten
Abschnitt 1Lächerlich. Wenn ein Staat einen Angriffskrieg führt, wird er sich wohl kaum an eine sollche Regel halten. Wenn Völkerrecht schon verletzt wird, macht man wegen einer Konvention nicht halt.
Ein Angriffskrieg sollte generell verboten sein und nicht legitimiert, wenn man ihn ankündigt.
Art. 3 ->Ganz nett, jedoch ggf. nicht vermeidbar, denn genau dort würde ich dann strategisch wichtige Stützpunkte aufbauen.
Zitat
Art. 5 verbotene Waffenarten
(1) Die Nationen ächten alle Waffen, die vorrangig zur Verstümmelung von Menschen geeignet sind und das Leid der Betroffenen unverhältnismäßig verstärken.
(2) Die Nationen verpflichten sich, derartige Waffen weder zu produzieren, zu verkaufen, zu kaufen noch einzusetzen.Das schränkt wohl jede Form von explosivwaffen und wenn man es genau nimmt auch Messer und eigentlich alle Waffen ein. Nicht weiter realistisch formuliert.
Abschnitt 3 ist als erster brauchbar.
Zitat
Art. 9 Kulturgüter
(1) Kulturgüter wie religiöse Gebäude, Museen, Bibliotheken und Archive, Schulen, Universitäten sowie historische Gebäude, die mit dem Schutzzeichen ausgestattet sind, dürfen von keiner Partei in die Kriegsführung eingeschlossen werden.
(2) Wer die Gebäude mit dem Schutzzeichen in die Kriegsführung einbezieht, darf weiterhin bekämpft werden.Es fehlt wieder, wer das Schutzzeichen missbraucht. Ebenso wie wie das Schutzzeichen aussehen soll... wieder rotes Kreuz?
Abschnitt 4
-> Art 10... da es beide seiten vereinbaren ist es hier überflüssig.Art. 11 könnte man lassen, da es ein Schutzrecht für den Boten darstellt.
Art. 12 wieder überflüssig da es mit "können" eigentlich verhandlungssache ist.
Insgesammt kann man das auf Abschnitt 3 kürzen. Der Rest ist überflüssig.
-
Zitat
Original von Boris Pantelic
Kann ich das so übernehmen in die Diskussion?Mach das.
-
Wie ist der Stand bei den unterstützern? Schon Rückmeldungen bekommen? Mal schaun ob wir die Punkte nicht in den anstehenden Konventionen unterbringen können.
Folgende Vorschläge bei den Konventionen.
Wir schlagen Änderungen vor, dabei wurden Streitpunkte gestrichen und neue Punkte eingebracht.:Zitat
Konvention über das internationale Seerecht und die PolargebieteAbschnitt 1 - Die Hoheitsrechte
Art. 1 Küstenstaat, Seehafen
(1) Ein Küstenstaat ist eine Nation, welche über mindestens einen Seehafen unmittelbaren Zugang zu Ozeanen oder deren Randmeeren hat. Der Zugang eines Seehafens ist unmittelbar, sofern in dem Hafen mehrheitlich natürliches Salzwasser vorhanden ist.
(2) Eine Nation, welche über keinen Seehafen verfügt, ist nicht Küstenstaat im Sinne dieser Konvention.Art. 2 Das Hoheitsgebiet eines Küstenstaates
(1) Als Küste gilt die Linie der mittleren Gezeitenhöhe.
(2) Die Küstenstaaten können ihr Hoheitsgebiet bis auf 12 Meilen Entfernung von ihrer Küste ausdehnen; diese Gebiete sind die Küstengewässer. Dies gilt für Festland als auch für bewohnte Inseln. Riffe, Felsen, Atolle und sonstige nicht bewohnte Inseln gelten nicht als Küste im Sinne dieser Konvention.
(3) Sind mehrere Küstenstaaten weniger als 24 Meilen durch Meer getrennt, so soll die Grenze zwischen den Hoheitsgebieten die gleiche Entfernung zu den beiden nächsten Küsten haben.
(4) Die betroffenen Küstenstaaten können von Abs. 3 abweichende Regelungen bestimmen.Art. 3 Wirtschaftzonen
(1) Den Küstenstaaten wird innerhalb der bis zu 200 Meilen von ihrer Küste entfernten See eine Wirtschaftszone zuerkannt.
(2) Sind mehrere Küstenstaaten weniger als 400 Meilen durch Meer getrennt, so soll die Grenze zwischen den Hoheitsgebieten die gleiche Entfernung zu den beiden nächsten Küsten haben.
(3) Die betroffenen Küstenstaaten können von Abs. 3 abweichende Regelungen bestimmen.
(4) Die Nationen haben in ihren Wirtschaftszonen das Recht der maritimen wie exploratorischen Wirtschaft.
(5) Die Navigation in diesem Gebiet für fremde Schiffe ist frei.Art. 4 zivile und militärische Schiffe
(1) Militärische Schiffe sind alle Schiffe einer Nation, die unter dem Kommando eines Offiziers stehen und unter der Flagge der betroffenen Nation fahren. Zivile Schiffe sind alle Schiffe einer Nation, welche unter dem Kommando eines zivilen Kapitäns stehen und unter der Flagge der betroffenen Nation fahren.
(2) Zivile Schiffe dürfen nicht mit Maschinenwaffen oder sonstigen schweren Waffen ausgestattet sein. Handfeuerwaffen zur Selbstverteidigung der Besatzung sind erlaubt.
(3) Alle betroffenen Nationen haben jedes ihrer zivilen und militärischen Schiffe, welches zur Befahrung der internationalen Gewässer vorgesehen ist, bei der internationalen Gemeinschaft mit Namen und Kennziffer des Schiffes anzumelden.
(4) Zivile wie militärische Schiffe führen das Hoheitsgebiet ihrer Nation in internationalen Gewässern mit sich. Die hoheitlichen Befugnisse sind an den Kapitän bzw. den Kommandanten des Schiffes gebunden.Abschnitt 2 - Durchfahrten
Art. 5 Küstengewässer
(1) Die zivilen Schiffe jeder Nation haben das Recht der friedlichen Durchfahrt durch fremde Küstengewässer. Dies umfasst das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen. Die Durchfahrt kann verwehrt werden, wenn nationale Bestimmungen über Umweltschutz oder Verkehrssicherheit dem entgegenstehen.
(2) Die militärischen Schiffe jeder Nation bedürfen zur Durchfahrt durch fremde Küstengewässer der Zustimmung der betroffenen Nation. Dabei gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.Art. 6 Meerengen
(1) Natürliche Meerengen, auf deren beiden Seiten sich internationale Gewässer befinden und die weniger als 25 Meilen breit sind, werden internationalisiert.
(2) Von der Grenzlinie nach Art. 2 Abs. 3 beträgt die Breite des Streifens eine halbe Meile zu jeder Seite der Grenze, höchstens jedoch bis zur Küstenlinie.
(3) Die zivilen Schiffe jeder Nation haben das Recht der friedlichen Durchfahrt durch Meerengen. Dies umfasst das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen.
(4) Die militärischen Schiffe jeder Nation bedürfen zur Durchfahrt durch Meerengen nicht der Zustimmung der angrenzenden Nation. Dabei gilt dennoch das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.
(5) Ist eine Meerenge zu eng, als dass zwei Schiffe in verschiedenen Richtungen sicher aneinander vorbeifahren können, so hat jenes Schiff das Recht der Vorfahrt, welches die Meerenge als erstes erreicht.Art. 7 Kanäle
(1) Kanäle gehören zum Hoheitsgebiet der Nation, in dem sie liegen.
(2) Über die Nutzung von Kanälen sollen sich die betroffenen Nationen durch Vertrag einigen. (Abs. 2 ist im Prinzip überflüssig und könnte gestrichen werden, soll Severanija aber nicht weiter stören)Abschnitt 3 - Gebote
Art. 8 Nothilfe
(1) Jeder Küstenstaat ist dazu angehalten, einem Schiff, welches in Seenot geraten oder einem Unglück zum Opfer gefallen ist, Hilfe zukommen zu lassen und die Besatzung des Schiffes zu retten.
(2) Die Nationen sind zum Beistand der Besatzung auch feindlicher Schiffe angehaltet, wenn andere Hilfe nicht möglich ist und der Selbstschutz der Hilfsschiffe und ihrer Besatzung nicht gefährdet wird.Art. 9 Unfallhilfe
(1) Jeder Küstenstaat hat einem Schiff einer Nation, mit der er sich nicht im Krieg befindet, den nächsten Hafen zu öffnen, falls technische Defekt die Hochseetauglichkeit des betroffenen Schiffes aufheben.
(2) - gestrichen - Sonst inakzeptabel. Im Kriegsfall, nehmen wir uns das Recht ein Fremdes Schiff, auch ziviles zu entern und für die Konfliktdauer festzuhalten.Abschnitt 4 - Verbote
Art. 10 Umweltverschmutzung
Die Nationen verpflichten sich, die Ozeane und deren Randmeere nicht zur Verklappung von umweltschädlichen Stoffen zu missbrauchen. Sie verpflichten sich weiterhin, zur Erhaltung der natürlichen Bedingungen der Gewässer beizutragen.Art. 11 Raubfischerei
(1) Die Nationen verpflichten sich, in internationalen Gewässern nur so viel Fischfang zu betreiben, dass die Regeneration der Fauna und damit der Artenbestand der Fische nicht gefährdet werden.
(2) Die Nationen achten uneingeschränkt die von der internationalen Gemeinschaft eingerichteten Artenschutzliste (da es wohl über Tiere/Fische geht nicht um Gebiete, bzw. diese sich leider nicht unbedingt an Gebiete halten) in internationalen Gewässern.Art. 12 Raubbau
(1) Die außerhalb der Wirtschaftzonen liegenden Vorkommen an Rohstoffen und Mineralien sind Erbe der gesamten Menschheit.
(2) Die Nationen verpflichten sich, außerhalb ihrer Wirtschaftszonen keinen Meeresbergbau zu betreiben, ohne von der internationalen Gemeinschaft hierfür die Konzession erhalten zu haben.Art. 13 Piraterie und Freibeuterei
(1) Die Nationen verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand wie im Eigentum zu gefährden.
(2) Die Nationen versagen jeder Form von Piraterie und Freibeuterei die Unterstützung.Art. 14 Polargebiete
1) dass jeglicher nationaler Anspruch auf die Polargebiete nichtig ist.
2) dass in den Polargebiete keine Landnahme, keine wirtschaftliche Tätigkeit und keine militärischen Aktionen durchzuführen sind.
3) dass die dort existierende Flora und Fauna vor Kontamination und von Menschen initiierten Gefährdungen geschützt werde.
4) dass allein wissenschaftliche Untersuchungen auf gestattet sind, die vorherigen Punkt strengstens beachten.
5) die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Beschäftigung mit den Polargebieten auszubauen.Abschnitt 5 - Internationale Seebehörde
Art. 15 Zuständigkeit
(1) Die internationale Gemeinschaft richtet eine Internationale Seebehörde ein, die Rechtsverletzungen oder Streitigkeiten unter den Nationen in Bezug auf diese Konvention schlichten soll.
(2) Die Internationale Seebehörde dient auch als Gerichtshof zur Anklage und Sanktionierung von Verstößen gegen die Verbote dieser Konvention.Art. 16 Sitz
Sitz der Internationalen Seebehörde wird durch einen Vertrag des RdN geregelt. (Damit ist die Frage losgelöst von dieser Debatte und die Details können im nachträglich diskutiert werden.Zitat
Konvention über den Krieg zwischen VölkerrechtssubjektenPräambel
EINGEDENK der vielen Generationen, die immer wieder vom Kriege heimgesucht wurden,
ERINNERND an viele Greueltaten, welche in früheren Kriegen begangen wurden,
IN ANERKENNUNG sporadisch vorgekommenen höchst respekt- und ehrenvollen Verhaltens selbst zwischen Erzfeinden,
BEDAUERND, dass Kriege sich nicht gänzlich verhindern lassen,
ENTSCHLOSSEN, dem Kriege zur Schonung seiner Opfer Regeln aufzuerlegen,beschließen die Hohen Vertragsparteien folgende Konvention über das Recht im Kriege.
Abschnitt 1 - Beginn des Krieges
Art. 1 Kriegsbeginn
Das Auslösen eines Krieges, sowie kriegerisches Handeln, gegenüber eines anderen souveränen Staaten ist international verboten. Ausnahmen bilden durch den Rat der Nationen sanktionierte militärische Aktionen. (Die Kriegserklärung ist ritterlich und überflüssig. Wenn jemand einen anderen Überfällt gibt er ihm keinen Tag sich zu sammeln. Dieser Abschnitt ist unrealistisch gewesen. Eher schlagen wir vor Kriege allgemein zu ächten.Art. 2 kriegerische Handlungen
(1) Kriegerische Handlungen umfassen folgendes:
1. die Verletzung des fremden Hoheitsgebietes durch die eigenen Streitkräfte mit feindlicher Absicht,
2. den Einsatz von eigener Waffengewalt in fremdem Hoheitsgebiet,
3. den Einsatz von eigener Waffengewalt gegen Land-, See- und Luftfahrzeuge unter fremder Hoheitsflagge,
4. den Angriff auf Leib, Leben oder Freiheit eines Angehörigen fremder Streitkräfte.
(2) Ebenso gilt als kriegerische Handlung das Imstandesein, wenigstens eine der in Abs. 1 genannten Handlungen unmittelbar vornehmen zu können.Abschnitt 2 - Das Recht im Kriege
Art. 3 Mäßigung
(1) Die Nationen verpflichten sich, durch ihre Streitkräfte Mäßigung walten zu lassen. Sie werden nur die Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um das militärische Ziel zu erreichen.
(2) Die Zivilbevölkerung ist zu schonen. Ebenso sind Bauwerke und Einrichtungen möglichst zu schonen, die für die Grundversorgung der Zivilbevölkerung notwendig sind.Art. 4 Waffenruhe
(1) Die Kommandeure gegnerischer Truppen können eine Waffenruhe vereinbaren, damit beide Parteien die Möglichkeit haben, ihre Toten vom Schlachfeld zu bergen und ihnen ggf. eine würdige Beisetzung zu gewähren.
(2) Während der Waffenruhe enthalten sich beide Parteien kriegerischer Akte.Art. 5 verbotene Waffenarten
(1) Die Nationen ächten alle Waffen, die vorrangig der Verstümmelung von Menschen dienen (mögliche Verstümmelung tritt immer auf, auch wenn es nicht beabsichtigt ist, selbst Panzerminen verstümmeln Leute) und das Leid der Betroffenen unverhältnismäßig verstärken, insbesondere Antipersonenminen. (Auf die waren sie doch aus nicht?)
(2) Die Nationen ächten alle Massenvernichtungswaffen und Kampfstoffe Biologischer- und Chemischer Natur.
(3) Die Nationen verpflichten sich, derartige Waffen weder zu produzieren, zu verkaufen, zu kaufen noch einzusetzen.
(4) Die Nationen beim Abbau dieser Waffensysteme zu unterstützen;
(5) Und deren Forschungsprogramme und -entwicklungen zu boykottieren und die ausführenden Länder und Gruppen politisch zum Abbruch dieser Projekte zu bewegen;Abschnitt 3 - Schutzrechte
Art. 6 Kampfunfähige
(1) Verwundete und kampfunfähige Personen stehen unter dem Schutz dieser Konvention; ihnen ist Pardon und sanitätsdienstliche Versorgung zu gewähren.
(2) Sich ergebende und kampfunfähige Personen stehen unter dem Schutz dieser Konvention, ihnen ist Pardon zu gewähren.
(3) Wer sich ergibt, macht deutlich, dass er kampfunfähig ist. Dies tut er durch Schwenken einer weißen Fahne und anschließendem Niederlegen der Waffen.
(4) Eine Flugzeugbesatzung gilt ab dem Zeitpunkt als kampfunfähig, an dem sie das Flugzeug mit einem Fallschirm verlassen hat. Der Fallschirm muss weiß sein. Am Fallschirm wie am Boden ist ihnen Pardon zu gewähren.
(5) Die Besatzung eines Schiffes gilt ab dem Zeitpunkt als kampfunfähig, an dem sie das Schiff verlassen hat und sich entweder im Wasser, in einem Rettungsboot oder an Treibgut befindet.
(6) Wer die Kampfunfähigkeit vortäuscht, darf weiterhin bekämpft werden.Art. 7 Kriegsgefangene
(1) Kampfunfähige sind zu entwaffnen und in Kriegsgefangenschaft zu nehmen. Persönliche Dinge, von denen keine Gefahr ausgeht, dürfen ihnen nicht abgenommen werden.
(2) Ihnen wird die Erhaltung von Leben, Leib und persönlicher Ehre garantiert.
(3) Sie sind vor Hunger, Krankheit, gefährlicher Kälte und Hitze zu schützen.
(4) Sie können zu Arbeitsdiensten herangezogen werden.Art. 8 humanitäre Hilfskräfte
(1) Angehörige von Sanitätsdiensten, auch wenn diese Soldaten sind, stehen unter dem Schutz dieser Konvention. Da sie die Lebensrettung aller Verwundeten in einem Kampfgebiet zum Auftrag haben, dürfen sie weder bekämpft, noch gefangengenommen werden; ebensowenig ihr Unterstützungspersonal, sofern es für ihren Auftrag erforderlich ist.
(2) Die Angehörigen von Sanitätsdiensten haben die anerkannten Schutzzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Außer einer Handfeuerwaffe zur Selbstverteidigung sowie zum Schutz ihrer Patienten ist ihnen jedes Tragen und Benutzen von Waffen verboten.
(3) Den gleichen Schutz genießen die Gebäude sowie Land-, See- und Luftfahrzeuge, welche zur Erfüllung des sanitätsdienstlichen Auftrages notwendig sind. Sie sind ebenfalls deutlich mit dem anerkannten Schutzzeichen deutlich zu machen.
(4) Wer das Schutzzeichen missbraucht, darf weiterhin bekämpft werden.Art. 9 Kulturgüter
(1) Kulturgüter wie religiöse Gebäude, Museen, Bibliotheken und Archive, Schulen, Universitäten sowie historische Gebäude, die mit dem Schutzzeichen ausgestattet sind, dürfen von keiner Partei absichtlich in die Kriegsführung eingeschlossen werden.
(2) Wer die Gebäude mit dem Schutzzeichen in die Kriegsführung einbezieht, darf weiterhin bekämpft werden.Abschnitt 4 - Beendigung des Krieges
Art. 10 Waffenstillstand
(1) Zum Zwecke der Verhandlungen können beide Kriegsparteien einen Waffenstillstand vereinbaren.
(2) Der Waffenstillstand kann auf ganze Tage befristet oder unbefristet vereinbart werden.Art. 11 Verhandlungen
(1) Der Verhandlungswunsch wird angekündigt. Dies kann im Feld dadurch geschehen, dass eine weiße Fahne in Verbindung mit der Flagge der eigenen Partei geschwänkt wird.
(2) Jeder General einer Partei, der Friedensverhandlungen wünscht, ist unverzüglich von einem kommandierenden General zu empfangen.
(3) Während der Verhandlungen wie auch bei der An- und Abreise des Generals herrscht freies Geleit. Im Gegenzug verzichtet der General auf jede Gefährdung der Empfangspartei.
(4) Die verhandelnden Generäle vertreten ihre Partei voll und ganz. Ihre Vereinbarungen binden ihre Parteien.Art. 12 Kapitulation
(1) Die Kapitulation ist die Bereitschaft einer Partei, die eigene Unterlegenheit einzugestehen und der gegnerischen Partei den Sieg zuzuerkennen.
(2) Die Kapitulation wird angeboten. Sie kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Partei, welcher die Kapitulation angeboten wird, entscheidet frei über die Annahme.Art. 13 Friedensschluss
(1) Zum Friedensschluss bedarf es eines Vertrages zwischen beiden Parteien.
(2) Erst mit dem Inkrafttreten des Friedensvertrages ist der Krieg offiziell beendet.Abschnitt 5 - Kriegsgerichtsbarkeit
Art. 14 Internationaler Kriegsgerichtshof
(1) Für die Ahndung von Verstößen gegen die Regeln dieser Konvention wird der Internationale Kriegsgerichtshof eingerichtet.
(2) Über seine Zusammensetzung, die Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie einen Katalog der Kriegsverbrechen errichten die Nationen die Charta des Internationalen Kriegsgerichtshofes. (Wieso nehmen wir die Kriegsverbrechen nicht hier auf statt einer zweiten Charta?)Art 15 Hinterlegung des Vertrages
Dieser Vertrag wird beim Rat der Nationen hinterlegt. -
Wenn es dich nicht stört misch ich mich in die beiden Diskussionen direkt ein, Stimmrecht behälst weiter du.
-
Zitat
Original von Dragan Darkovic
Wenn es dich nicht stört misch ich mich in die beiden Diskussionen direkt ein, Stimmrecht behälst weiter du.
Kein Problem.
Bin noch nicht dazu gekommen die Änderungen weiterzugeben, hatte leider wenig Zeit bisher.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!