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Wahlgesetz (WahlG)
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Wahl des Predsednik federacije und die Wahl der Federativna skupština der Federativna Republika Severanija.
§ 2 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Federativna Republika Severanija sind.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
§ 3 Wahlleiter
(1) Der Predsednik federacije der Federativna Republika Severanija beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Bei Abwesenheit des Predsednik federacije und eines ermächtigten Vertreters schlägt der Pretsednik skupštine einen Wahlleiter vor. Der Wahlleiter wird durch eine einfache Mehrheit in der Skupština bestätigt.
(2) Der Wahlleiter trägt dafür Sorge, daß die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, er hat für ein funktionierendes Abstimmungs-Modul zu sorgen.
(3) Der Wahlleiter verkündet zügig nach Wahlende die Ergebnisse.
§ 4 Wahlbenachrichtigungen
(1) Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden.
(2) Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.
§ 5 Wahldauer
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Die Wahl dauert fünf Tage. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.
§ 6 Wahlergebnis
(1) Das Wahlergebnis gibt der Wahlleiter im Forum der Predsednik federacije bekannt.
§ 7 Wahl des Predsednik federacije
(1) Der Predsednik federacije wird von allen Bürgern, die die in § 2 genannten Bedingungen erfüllen, in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl bestimmt.
(2) Die Amtszeit des Predsednik federacije wird durch die Verfassung der Republik Vesteran festgelegt.
(3) Kandidaturen für das Amt des Predsednik federacije müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn vorliegen.
(4) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
(5) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen den beiden meistgewählten Kandidaten des ersten Wahlganges statt.
(6) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten gleich viel Stimmen erhalten, so findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Sollte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet ein dritter Wahlgang statt.
(7) Sollte auch im dritten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so wird von der Federativna skupština aus den verblienden Kandidaten der Predsednik federacije gewählt.
§ 8 Wahl der Federativna skupština
(1) Die Federativna skupština wird in freier gleicher und geheimer Wahl von allen Bürgern, die die in §2 genannten Bedingungen erfüllen, für eine Dauer von 110 bis 140 Tagen gewählt.
(2) Die Federativna skupština besteht aus fünf Abgeordneten. Diese Zahl der Abgeordneten kann erhöht werden, wenn das Wahlergebnis zusätzliche Mandate erforderlich macht.
(3) Die Sitze in der Federativna skupština werden über Listenwahl vergeben.
(4) Die Parteien erstellen Listen mit ihren Kandidaten. Diese Listen müssen spätestens sieben Tage vor Wahlbeginn bei der Wahlleitung eingereicht werden. Kein Kandidat darf auf mehreren Listen gleichzeitig verzeichnet sein.
(5) Eine Partei kann ihre Parteimitglieder oder parteilose Bürger aufstellen. Eine gemeinsame Liste mehrerer Parteien sowie eine Listen parteiloser Bürger sind zulässig.
(6) Die Berechnung der Sitzverteilung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Dabei finden bei der Auszählung nur Listen Berücksichtigung, denen mindestens ein Mandat gemäß ganzzahligem Anteil der Auszählung zusteht.
(7) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz, wenn er aus der Partei oder Listenverbindung austritt oder seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in Severanija hat. Die betroffene Partei oder Listenverbindung kann dann einen neuen Angeordneten benennen.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.
In Kraft getreten am 28.05.2003.
Zuletzt geändert am 27.10.2004.
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