Gesetz �ber die severanische Nationalbank (NationalbankG)
§ 1
Die Severanijaska Narodna Banka ist ist Staats- und Notenbank und ein Bankinstitut des öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Vinaši.
§ 2
Die Rechten und Pflichten der Narodna Banka sind:
1. Verwaltung und Steuerung der Währungsreserven,
2. Einrichtung und Verwaltung der Bankkonten,
3. Abwicklung des Zahlungsverkehrs im In- und Ausland,
4. Steuerung des staatlichen und bankeigenen Kreditwesens,
5. Festlegung und Verwaltung bankeigener Gebühren.
§ 3
Die Narodna Banka wird von einem dreiköpfigen Rat (Savet Narodne banke) gemeinschaftlich geleitet. Ihm gehören der Predsednik federacije, der Premijer und der für Finanzen zuständige Föderationsminister an.
§ 4
Das Bankgeheimnis ist im Rahmen der Gesetze zu wahren. Auskünfte über die Person und das Konto eines Kontoinhabers gegenüber Dritten bedürfen der Einwilligung des Kontoinhabers und sind ansonsten nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder nach begründetem Antrag der Finanzbehörden zulässig.
§ 5
Die Narodna Banka ist verpflichtet, den Finanzbehörden der Föderation und der Republiken im Rahmen der Gesetze Auskunft zu geben und im Rahmen einer Steuererhebung Gelder von den Konten auf das Konto der jeweiligen Finanzbehörde zu transferieren.
§ 6
Die Narodna Banka betreibt die Investiciona banka Federacije (IBF) mit einem Grundkapital von mindestens 250\'000 Talir. Aufgabe der IBF ist es, Darlehen zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben im In- und Ausland, insbesondere im Rahmen der Förderung der severanischen Wirtschaft und der Entwicklungshilfe, zu vergeben.
§ 7
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
In Kraft getreten am 10.01.2005.