Grundeinkommensgesetz (GrundeinkommensG)
§ 1
(1) Jedem Bürger der Federativna Republika Severanija steht zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens ein garantiertes Grundeinkommen zu.
(2) Das Grundeinkommen wird ohne Vorbedingungen gewährt und beträgt monatlich 1\'000 Talir.
(3) Es steht jedem Bürger frei, das eigene Einkommen durch die Aufnahme legaler Beschäftigungen zu erhöhen.
§ 2
(1) Das Sozialhilfegesetz (SHG) wird aufgehoben.
(2) Im Wirtschaftsgrundlagengesetz entfällt § 4, Punkt a). Die folgenden beiden Punkte sind entsprechend neu zu gliedern.
§ 3
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Beschlussfassung folgenden Monats in Kraft.
In Kraft getreten am 01.12.2004.