ZitatAlles anzeigenErstes Revisionsgesetz zum Strafgesetzbuch (1. RevGStrafGB)
§ 1
Als neuer Paragraph 3a wird mit unter dem Titel "Vorsatz" eingefügt:
"Eine Tat ist nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wurde und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."
§ 2
In den Paragraphen 26, 27, 29 II, 49, 51, 52 und 59 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.
§ 3
Als neuer Paragraph 49a wird unter dem Titel "Schädigung der Volkswirtschaft" eingefügt:
"(1) Wer Arbeitsgegenstände, Arbeitsmittel oder sonstige Produktionsmittel aus der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ausführt, um sie der Vergesellschaftungsmasse eines zu sozialisierenden Unternehmens zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Monaten bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Vergesellschaftung des Unternehmens durch die Entlassung von Werktätigen abgewendet hat und anschließend Arbeitsgegenstände, Arbeitsmittel oder sonstige Produktionsmittel des Unternehmens ausführt."
§ 4
Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft.
Das Wort Vergesellschaftungsmasse habe ich erfunden. Es ist analog zu Insolvenzmasse gebildet. Ich denke aber, dass es ansonsten selbsterklärend ist.