Strafgesetzbuch (StGB)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Keine Strafe ohne Gesetz.
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
§ 2. Geltungsbereich.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Das severanische Strafrecht gilt für alle Straftaten, die innerhalb der Federativna Republika Severanija begangen wurden.
(4) Das severanische gilt zudem für Taten, die im Ausland gegen einen Bürger der Federativna Republika Severanija begangen werden, wenn der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(5) Das Ändern der Identität bzw. die Anmeldung eines neuen Charakters als Staatsbürger anstelle des Straftäters schützt nicht vor Strafverfolgung.
§ 3. Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 4. Strafbarkeit des Versuchs.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar.
(2) Der Versuch kann milder beurteilt werden als die vollendete Tat.
(3) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
§ 5. Notwehr.
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 6. Parlamentarische Äußerungen.
Mitglieder der Skupština dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
§ 7. Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts.
Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten verurteilt wird, verliert für die Dauer seiner Strafverbüßung sein aktives und passives Wahlrecht.
§ 8. Strafaussetzung.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Monaten kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Strafen bis zu einem Monat können in eine Geldstrafe umgewandelt werden, die 10 % des Monatsverdienstes, mindestens aber 1.000 Talir, je Tag beträgt.
§ 9. Verjährungsfrist.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat aus.
(2) Verbrechen nach § 34 (Völkermord) und nach § 32 (Mord) verjähren nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
1. 12 Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe nicht unter vier Monaten bedroht sind,
2. Acht Monate bei Taten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Monaten bedroht sind,
3. Vier Monate bei den übrigen Taten.
(4) Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
(5) Die Verjährung wird unterbrochen durch die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
§ 10. Strafvollzug
Freiheitsstrafen werden durch Schreibverbot im Forum der Federativna Republika Severanija vollzogen.
Straftaten gegen Volk und Heimat
§ 11. Vorbereitung eines Angriffskrieges.
Wer einen Angriffskrieg, an dem die Federativna Republika Severanija beteiligt sein sollen, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Federativna Republika Severanija herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten bestraft.
§ 12. Aufstacheln zum Angriffskrieg.
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zum Angriffskrieg aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monaten bestraft.
§ 13. Hochverrat.
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Federativna Republika Severanija zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 4 Monaten bestraft.
§ 14. Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei.
Wer als Rädelsführer oder Hintermann den organisatorischen Zusammenhalt einer für verfassungswidrig erklärten Partei aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Monaten bestraft.
§ 15. Sabotage.
(1) Wer allein oder als Mitglied einer Gruppe Sabotage an staatlichen Einrichtungen, für die Gesamtwirtschaft wichtige Unternehmen und Einrichtungen der Zivilbevölkerung oder der Landesverteidigung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe von fünf bis acht Monaten wird bestraft, wer einen Auftrag einer ausländischen Regierung, Vereinigung oder Einrichtung zur Vorbereitung oder Durchführung von Sabotagehandlungen befolgt und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Federativna Republika Severanija einsetzt.
(3) Als Sabotagehandlungen sind alle Handlungen anzusehen, welche Webseiten, Mailadressen und Mailinglisten der Behörden und Institutionen der Federativna Republika Severanija außer Funktion setzen, empfindlich sabotieren oder unzugänglich machen.
§ 16. Landesverrat.
Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um die Federativna Republika Severanija zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft.
§ 17. Landesverräterische Agententätigkeit.
Wer für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Monaten bestraft.
§ 18. Landesverräterische Fälschung.
Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Federativna Republika Severanija zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, dass es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Federativna Republika Severanija zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu vier Monaten bestraft.
§ 19. Doppelte Staatsbürgerschaft.
Wenn eine reale Person mehrere Identitäten als Staatsbürger der Federativna Republika Severanija anmeldet, so werden ihr alle Staatsbürgerschaften entzogen.
§ 20. Wahlbehinderung.
Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
§ 21. Wahlfälschung.
Wer wider besseres Wissen unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
§ 22. Missachtung des Gerichts
(1) Wer gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen missachtet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung Widerstand leistet.
§ 23. Bildung staatsgefährdender bewaffneter Gruppen.
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Monaten bestraft.
§ 24. Volksverhetzung.
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
§ 25. Amtsanmaßung.
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.