Artikel 59 der Verfassung:
An der Spitze jeder Teilrepublik steht ein auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechtes direkt und geheim für die Dauer von vier Monaten vom Volk gewählter Präsident, der eine offizielle Amtsbezeichnung in der Amtssprache der Teilrepublik führt.
Zum Präsidenten einer Teilrepublik gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wenn kein Kandidat eine solche Mehrheit erhält, findet spätestens nach sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
Falls einer dieser Kandidaten verzichtet, nimmt der nach der Zahl der erhaltenen Stimmen nachfolgende Kandidat am zweiten Wahlgang teil.
Die Wahl des Präsidenten einer Teilrepublik ist spätestens 140 Tage nach dem Ende der letzten Wahl oder spätestens 20 Tage nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Amtsinhabers durchzuführen.
Das weitere wird durch regionale Gesetze geregelt.