Die Regierung wird in Abstimmung mit der Delegation den severanischen Vorschlag weiterhin vertreten. Ich denke ein Sicherheitsrat kann sinnvoll sein für die Welt, so lange dieser nach teilweise regionalen und gleichberechtigten Kriterien besetzt wird. Einen gewählten Sicherheitsrat halte ich dabei für genau so falsch wie einen Sicherheitsrat, welcher Vetomächte und ständige Mitglieder beherbergt.
Vorschläge wie nach Alphabet zu rotieren sind vielleicht einfacher praktikabel, grenzen aber wiederum an eine etwas anarchische Besetzung ohne Kriterien.
Beiträge von Josip Olić
-
-
Ne:
statt 1% eben Stufe V1, 2% = V2, 3% = V3und dann eben noch ne Variable für die EKS.
Ich verstehe deine Bedenken, sehe sie aber nicht so. Man könnte jedoch eine Sperrklausel verankern, a la "Es ist zu keinem Zeitpunkt erlaubt, dass mehr als die Hälfte des Einkommens besteuert wird" oder so was. -
Danke, ich denke dass ist der richtige Weg den wir einschlagen.
-
Tolles Wort.
Keine Einwände. -
Ein Mann, ein Wort.
-
Okay, dann habe ich das wohl missverstanden und möchte meinen Vorschlag erst mal ad acta legen. Muss ja nicht gleich die Revolution ausbrechen.
Zu §4: Mir wird aus dem Text nicht klar wie die zu bezahlende Steuer errechnet wird. 1% bis 199 999 Talir okay, aber zahle ich dann 2% für den Betrag ab 200 000 oder für das Gesamtvermögen?Darüber hinaus würde ich anregen die Steuersätze via Verordnung festzulegen und hier mit Variablen bzw. Steuerstufen zu fungieren.
-
Wie sieht eigentlich der aktuelle Status Aressiniens aus? Die Wahlen scheinen ja zum wiederholten Male nicht möglich zu sein, die Amtszeit von Predsjednik Pipic ist maßlos überzogen.
Ripin, bist du nun noch im Amt (Roland Koch Stil)? Ansonsten wäre nachzudenken einen Gouverneur durch den Bundesrat zu berufen. -
ZitatAlles anzeigen
Außenhandelsgesetz (AußHG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die die Ein- oder Ausfuhr von Gütern (Waren und Dienstleistungen) aus dem oder in das Gebiet der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.§ 2 - Warenausfuhr
Die Ausfuhr von Waren kann durch den Präsidenten beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Staatsgebiet vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Ebenso kann ein Ausfuhrverbot bestimmter Güter in bestimmte Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.§ 3 - Ausfuhr von Rüstungsgütern
Die Ausfuhr von Kriegswaffen, Rüstungs- und Atomenergiegütern, zum Betrieb von Produktionsstätten für biologische oder chemische Waffen geeignete Anlagen und Anlagenteile sowie jegliche Unterstützung bei militärischer Forschung und Technologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Sie ist grundsätzlich untersagt, wenn sich das Bestimmungsland im Kriegszustand mit Severanien befindet.§ 4 - Ausfuhrbeschränkungen
Die Ausfuhr von Rohstoffen und Energie sowie von Produkten der Informationstechnologie, Pharma- und Biotechnologie bedarf der Genehmigung des Präsidenten.§ 5 - Wareneinfuhr
Die Einfuhr von Waren kann durch den Präsidenten zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Sicherung von Qualitäts-, Umwelt- und Sozialstandards eingeschränkt werden. Ebenso kann ein Einfuhrverbot bestimmter Güter aus bestimmten Staaten zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt werden.§ 6 - Erbringen von Dienstleistungen
Bei der Erbringung von Dienstleistungen sind die arbeits- und sozialrechtlichen Regeln der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und ihrer Republiken einzuhalten.§ 7 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.gez. Josip Olić
-
Nein im Ernst, habe noch mal kurz nachgedacht: Für den Privatbereich habe ich keine Bedenken, jedoch bei Firmen. Hier kann sich jeder kleine Betrieb arm rechnen befürchte ich, so dass es zu Null-Einnahmen kommen wird. Ich möchte eine ganz andere Idee vorschlagen, nämlich die der Konsumsteuer als alleinige Steuerart auf alle Waren und Dienstleistungen. Denkbar in einer Kombination mit einem staatl. Grundeinkommen. Götz W. Werner lässt grüßen.
-
Gibt's nen Bierdeckel dazu?

-
Zitat
Original von Ripin Pipić
Na, das ist schon ein wenig überzogen, wenn man bedenkt dass es sich um die erste Profiligasaison handelt und sich ein Druck - der derartige Mittel rechtfertigen würde - eigentlich noch nicht aufgebaut haben dürfte.
Vor allem unter dem Kredo "setzt der Klub vornehmlich auf eigene Talente"...
-
So ein Zufall aber auch... Also ich wäre definitiv ein Freund einer solchen Regelung.
-
Was beim Interview mit Tomislav B. Cilv bereits zur Sprache kam: Inwieweit ist in Severanien die Pressefreiheit garantiert, darüber hinaus der Schutz von Journalisten und Informanten? Das Thema ist interessant, definitiv, mich würde aber erst mal die aktuelle Lage interessieren. Kann mir jmd. weiterhelfen?
-
Ich hab von solchen Dingen eh kein Plan
Schöner Text. *g* -
[YOUTUBE]NoRQ08pcHr4[/YOUTUBE]
-
Bis Freitag weitestgehend untätig, wegen zu viel beruflicher Tätigkeit.
-
ZitatAlles anzeigen
Unternehmensgesetz (UG)
§ 1 – Unternehmen
(1) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines privaten oder genossenschaftlichen Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.§ 4 – Handelsgesellschaft
Handelsgesellschaft (trgovačko druŠ¡tvo, t.d.) sind privatrechtliche Unternehmen, an denen ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (kooperativno druŠ¡tvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der aus den seit mindestens drei Monaten im Betrieb Beschäftigten zusammengesetzte Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Die Mitglieder des Arbeiterrates haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.§ 6 – Kommunale Unternehmen
Kommunale Unternehmen (komunalna preduzeće, k.p.) werden von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben. Ihre Tätigkeit ist auf die öffentliche Daseinsvorsorge begrenzt und darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Die kommunalen Volksvertretungen bestimmen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor.§ 7 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Für Verbindlichkeiten kommunaler Unternehmen haften grundsätzlich und uneingeschränkt die an ihnen beteiligten Kommunen.
(3) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.§ 8 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.§ 9 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.§ 10 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
(1) Hoheitliche Aufgaben und Befugnisse sind durch staatliche Behörden zu erfüllen und dürfen nicht an Unternehmen übertragen werden.
(2) Leistungen der Daseinsvorsorge in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr, Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen sind durch Behörden und Kommunale Unternehmen zu erfüllen.§ 11 – Geschützte Branchen
(1) Unternehmen in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Rüstung müssen mehrheitlich in inländischem Eigentum stehen.
(2) Der Präsident ist ermächtigt, durch Regierungsverordnungen weitere geschützte Branchen zu benennen.§ 12 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Gewerbegesetz (GewerbeG).gez.
Josip Olić -
-
Verdammt da hab ich aber Glück gehabt... einmal vergessen zu setzen und dem Gegner geht' genauso.
-
Mitteilung des Außenministeriums:
VinaСi, 27.06.2009
- Aurora, neuer Status: angespannt