Beiträge von Dimitar Ilievski

    Gesundheitsgesetz der Republik Pelagonien


    § 1 – Zweck
    Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung.


    § 2 – Öffentlicher Gesundheitsdienst
    (1) Dem Öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Er:
    1. leitet und beaufsichtigt das öffentliche Gesundheitswesen;
    2. überwacht die Hygiene in medizinischen und öffentlichen Einrichtungen;
    3. fördert die gesundheitliche Aufklärung und Prävention;
    4. bekämpft ansteckende Krankheiten und andere ernste Gesundheitsrisiken;
    5. zertifiziert Arznei- und Heilmittel.
    (2) Als Arznei- oder Heilmittel können alle medizinischen Erzeugnisse zertifiziert werden, bei denen auf Grund klinischer Studien eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass mit dem Produkt ein Heilungserfolg erzielt werden kann und der gesundheitliche Nutzen und die schädlichen Nebenwirkungen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Ärzte und Apotheker haben in ihren Rechnungen darauf hinzuweisen, wenn ein Produkt nicht als Arznei- oder Heilmittel zugelassen ist.
    (3) Der Gemeindesanitätsdienst erfüllt die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Gemeindeebene. Hierzu gehören insbesondere Beratungsstellen für Kinder, Schwangere und Eltern, sozialpsychiatrische Dienste sowie die Hygieneüberwachung. Die Gemeinden stellen den zweckmäßigen Aufbau des Gemeindesanitätsdienstes sicher.


    § 3 – Kliniken
    (1) Jede Gemeinde ist verpflichtet, Polikliniken zur ambulanten Versorgung zu betreiben. Die Behandlung erfolgt durch lizensierte Ärzte und deren Hilfspersonal.
    (2) Öffentlicher Gesundheitsdienst und Gemeinden stellen durch gemeinsame Planung eine aureichende Zahl an Kliniken zur vollstationären, teilstationären sowie rehabilitativen Behandlung sicher. Pro 1.000 Einwohnern müssen durchschnittlich mindestens 5 Betten sowie 3 Ärzte zur Verfügung stehen.


    § 4 – Medizinische Leistungen und Kosten
    (1) Alle Einwohner haben den gleichen Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen. Zu diesen Leistungen gehören:
    1. Behandlung wegen Krankheit und Unfällen jeglicher Art;
    2. Klinikaufenthalte und häusliche Krankenpflege;
    3. Mutterschaftshilfe;
    4. Rettungstransporte und medizinisch notwendige Krankentransporte;
    5. Schutzimpfungen;
    6. Rehabilitationsmaßnahmen;
    7. medizinisch sinnvolle Vorsorgeuntersuchungen.
    (2) Medizinisch notwendige Behandlungen sind für alle Bürger unentgeltlich, soweit nicht Zuzahlungen zu entrichten sind. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist die Verschreibung oder Überweisung durch einen lizensierten Arzt sowie eine Behandlungsrechnung. Die Kosten für notwendige Medikamente und Heilmittel werden nur in Höhe des Preises des günstigsten Mittels mit gleicher Wirksamkeit übernommen.
    (3) Bei Fahrkosten, Heilmitteln, Medikamenten und Rehabilitationsmaßnahmen ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der Kosten, insgesamt höchstens jedoch 10 Prozent des Jahreseinkommens, zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere sowie chronisch Kranke.
    (4) Bei Behandlungen in Folge schuldhaften oder grob fahrlässigen Verhaltens ist der Öffentliche Gesundheitsdienst gegenüber dem Verursacher zum Regress berechtigt. Für Arbeitsunfälle und die daraus folgenden Kosten kommt der Betrieb bzw. dessen Unfallversicherung auf.
    (5) Notfallbehandlungen sind für jeden kostenlos.


    § 5 – Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

    Zur Abstimmung steht folgender Antrag:



    Stimmen Sie mit Da oder Ne. Die Abstimmung dauert vier Tage.

    Zitat

    Original von Bogoslav Trajanov
    Werden die 10 Prozent pro Zuzahlung neuberechnet oder ist das die Obergrenze für das ganze Jahr?


    Gemeint ist eine maximale Belastung in Höhe von 10 Prozent des Jahreseinkommens.


    Zur Klarstellung schlage ich folgende Änderung vor:


    Zitat

    Bei Fahrkosten, Heilmitteln, Medikamenten und Rehabilitationsmaßnahmen ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der Kosten, insgesamt höchstens jedoch 10 Prozent des Jahreseinkommens, zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere sowie chronisch Kranke.

    Werte Kollegen,


    dieses Gesetz dient der Sicherstellung der medizinischen Versorgung unserer Bevölkerung. Grundsätzlich sind medizinisch notwendigen Leistungen weitgehend kostenlos, es ist jedoch ein geringer Eigenanteil vorgesehen, um das Kostenbewusstsein zu fördern.


    Die Finanzierung erfolgt über das allgemeine Steueraufkommen, für die Einkommenssicherung im Krankheitsfall sorgt die Sozialversicherung.


    Ich bitte um Zustimmung.

    Folgender Antrag steht zur Debatte:



    Der Antragsteller hat das Wort.

    Antrag:


    Sozialversicherungsgesetz der Republik Pelagonien


    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Dieses Gesetz regelt die Absicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit.


    § 2 – Versicherte Personen
    Versichert nach diesem Gesetz sind natürlichen Personen mit Wohnsitz in Pelagonien, die in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens 36 Monate eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.


    § 3 – Beitragspflicht
    (1) Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
    (2) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus Erwerbstätigkeit festgesetzt.
    (3) Die Beiträge werden direkt von den Einkommen der Versicherten einbehalten und bis zum 15. des Folgemonats durch die Betriebsstätte an die Sozialversicherungsverwaltung abgeführt.


    § 4 – Alterspension
    (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
    (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 58. Lebensjahres beansprucht werden, wenn die versicherte Person mindestens 480 Beitragsmonate erworben hat.
    (3) Zu den Beitragsmonaten zählen auch Zeiten des Wehrdienstes und Mutterschutzzeiten.


    § 5 – Pensionshöhe
    Für jedes Beitragsjahr erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 1,5 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens. Die Summe aller Gutschriften der gesamten Beitragszeit entspricht der Jahrespension.


    § 6 – Erwerbslosengeld
    (1) Wer aufgrund von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder Mutterschaft keine oder nur begrenzt entgeltliche Arbeit leisten kann oder keine annehmbare Arbeit zur Verfügung gestellt erhält, hat Anspruch auf Erwerbslosengeld.
    (2) Die Höhe des Erwerbslosengeldes beträgt 80 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens.
    (3) Die Bezugsdauer beträgt mindestens 12 Monate. Die Bezugsdauer des Erwerbslosengeldes verlängert sich für jedes Jahr Beitragszahlung um einen Monat.
    (4) Abweichend von Abs. 3 wird Erwerbslosengeld bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit unbefristet gezahlt.
    (5) Der Anspruch auf Erwerbslosengeld erlischt, wenn der Erwerbslose Anspruch auf Alterspension hat.


    § 7 – Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    Zur Abstimmung steht folgender Antrag:



    Stimmen Sie mit Da oder Ne. Die Abstimmung dauert vier Tage.

    Ergänzung in § 6.


    Liebe Genossen,


    mit dem o.g. Entwurf sollen die Bürger unseres Landes im Alter und bei Erwerbslosigkeit abgesichert sein. Dabei soll es zwei beitragsfinanzierte Leistungen geben:


    a) die Alterspension nach 65 Jahren oder nach 40 Beitragsjahren und
    b) Erwerbslosengeld für Personen, die noch keinen Anspruch auf Alterspension haben und aufgrund von Erwerbslosigkeit, Krankheit oder Mutterschaft nicht erwerbstätig sind.


    Die Alterspension beträgt nach 40 Beitragsjahren 60 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens bzw. im Schnitt nach 32 Arbeitsjahren (simoff: Durchschnitt in Bulgarien) 48 Prozent des Bruttoerwerbseinkommens. Bei 20 Prozent Pensionisten 45 Prozent Erwerbstätige (Anteil an der Gesamtbevölkerung) wird der Beitragssatz bei 21,6 Proent liegen.


    Das Erwerbslosengeld ist eine befristete Leistung, im Anschluss daran sollte es eine steuerfinanzierte Absicherung geben. Bei Krankheit ist das Erwerbslosengeld eine Entgeltersatzleistung, Behandlungskosten selbst sollen durch Steuern finanziert werden.


    Alterspension und Erwerbslosengeld zusammen dürften einen Gesamtbeitrag von 28 Prozent ausmachen.


    Ich bitte um Zustimmung.

    Folgender Antrag steht zur Debatte:



    Der Antragsteller hat das Wort.