Beiträge von Dimitar Ilievski

    VERFASSUNG DER VOLKSREPUBLIK PELAGONIEN



    Kapitel I
    Die Volksrepublik Pelagonien


    Artikel 1.
    Die Volksrepublik Pelagonien ist ein sozialistischer Staat des souveränen und werktätigen pelagonischen Volkes, das gemeinsam und nach freiem Willen mit den Völkern der anderen Republiken der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien einen Staat gleicher und souveräner Völker bildet.


    Artikel 2.
    ¹In der Volksrepublik Pelagonien geht alle Macht vom Volke aus und gehört dem Volke.
    Diese Macht wird durch frei gewählte Vertretungsorgane und durch Volksbefragung ausgeübt.
    ²Alle Vertretungsorgane der Staatsgewalt werden von den Bürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.


    Artikel 3.
    Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben alle Bürger der Volksrepublik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rasse, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, des Berufs, des Standes und des Vermögens, mit Ausnahme derjenigen, die unter Vormundschaft gestellt oder denen durch Gerichtsurteil die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind.


    Artikel 4.
    ¹Die Volksvertreter aller Vertretungsorgane sind den Wählern verantwortlich. Die Abgeordneten können schon vor Ablauf der Frist, für die sie gewählt wurden, abberufen werden.
    ²Das Verfahren für die Wahl und die Abberufung der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt.


    Artikel 5.
    ¹Das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln, die Selbstverwaltung der Produzenten in der Wirtschaft und die Selbstverwaltung des werktätigen Volkes in Gemeinde und Bezirk sind die Grundlagen der gesellschaftlichen und politischen Organisation des Staates.
    ²Die Selbstverwaltung der Produzenten und des werktätigen Volkes wird im Einklang mit den allgemeinen gesellschaftlichen Interessen ausgeübt, die in Gesetzen und anderen Beschlüssen der Vertretungskörper des werktätigen Volkes zum Ausdrucke kommen.



    Kapitel II
    Die Volksversammlung


    Artikel 6.
    ¹Das höchste Organ der Staatsgewalt ist die Volksversammlung. Im Rahmen der Verfassung ist sie Träger der gesamten Staatsgewalt, sofern nicht einzelne Funktionen nach der Verfassung zur Zuständigkeit anderer, der Volksversammlung untergeordneter Organe der Staatsgewalt oder der staatlichen Verwaltung gehören.
    ²Die Volksversammlung ist das einzige gesetzgebende Organ der Volksrepublik Pelagonien.


    Artikel 7.
    Die Volksversammlung
    1. wählt das Präsidium der Volksversammlung;
    2. bildet die Regierung der Volksrepublik;
    3. ändert die Verfassung;
    4. beschließt über die Errichtung neuer sowie über die Auflösung, Zusammenlegung oder Umbenennung bestehender Ministerien;
    5. entscheidet über die Fragen der Abtretung, des Austauschs oder der Vergrößerung des Staatsgebietes der Volksrepublik;
    6. bestätigt den staatlichen Haushalt, legt die Steuern fest und regelt deren Einziehung;
    7. entscheidet über die Durchführung einer allgemeinen Volksbefragung.


    Artikel 8.
    ¹Die Volksversammlung wird von allen Staatsbürgern der Volksrepublik Pelagonien gewählt.
    ²Über die Zahl der Einwohner, die einen Abgeordneten wählen, entscheidet ein Gesetz.


    Artikel 9.
    ¹Unmittelbar nach ihrer Eröffnung wählt die Volksversammlung unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
    ²Der Vorsitzende oder in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Volksversammlung nach der Geschäftsordnung, die sie sich gegeben bat.


    Artikel 10.
    ¹Gesetzesinitiative haben die Regierung und die Abgeordneten.
    ²Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gefasst, soweit nicht nach der Verfassung eine andere Mehrheit erforderlich ist.
    ³Ein Gesetz tritt, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist, drei Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    Kapitel III
    Der Ministerrat


    Artikel 11.
    Das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt in der Volksrepublik Pelagonien ist der Ministerrat.


    Artikel 12.
    ¹Der Ministerrat besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
    ²Der Ministerpräsident repräsentiert die Regierung, führt den Vorsitz auf ihren Sitzungen und leitet die Tätigkeit der Regierung.


    Artikel 13.
    Die einzelnen Mitglieder der Regierung leiten die entsprechenden Ressorts der staatlichen Verwaltung im Rahmen und auf der Grundlage der allgemeinen Politik und der allgemeinen Richtlinien des Ministerrates.


    Artikel 14.
    ¹Die Volksversammlung wählt den Ministerpräsidenten und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates.
    ²Mitglied des Ministerrates kann auch sein, der kein Volksvertreter ist.


    Artikel 15.
    Der Ministerrat ist der Volksversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.



    Kapitel IV
    Die Volksräte


    Artikel 16.
    Das Gebiet der Volksrepublik Pelagonien ist in Gemeinden und Bezirke eingeteilt.


    Artikel 17.
    Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden und Bezirken sind die Gemeinde- und Bezirksvolksräte, die von den Bürgern auf drei Monate gewählt werden.


    Artikel 18.
    Die Gemeinde- und Bezirksvolksräte leiten in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes die Durchführung aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen von örtlicher Bedeutung. Sie erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und den allgemeinen Richtlinien der übergeordneten Organe der Staatsgewalt Beschlüsse und Verfügungen.


    Artikel 19.
    ¹Die vollziehenden und verfügenden Organe der Gemeinde- und Bezirksvolksräte sind die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen; sie bestehen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern.
    ²Die Gemeindeverwaltung kleinerer Gemeinden kann aus einem Vorsitzenden und dem Sekretär bestehen.


    Artikel 20.
    Die Gemeinde- und Bezirksverwaltungen unterstehen jeweils dem Volksrat, der sie gewählt hat, sowie dem übergeordneten Organ der staatlichen Verwaltung.



    Kapitel V
    Die Volksgerichte


    Artikel 21.
    Die Gerichte wenden die Gesetze genau und für alle Bürger in gleicher Weise an.
    Die Richter sind unabhängig; in ihrer Rechtsprechung sind sie nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen ihre Urteile im Namen des Volkes.


    Artikel 22.
    Die Gerichte verhandeln unter Beteiligung von Beisitzern. Umfang und Form dieser Beteiligung werden durch Gesetz geregelt.


    Artikel 23.
    Der Gerichtsaufbau, das Gerichtsverfahren, die Bedingungen für die Wählbarkeit zum Richteramt, das Verfahren für die Wahl und Abberufung der Richter und Beisitzer sowie das Verhältnis der Gerichte zueinander werden durch Gesetz geregelt.


    Artikel 24.
    Die oberste gerichtliche Aufsicht über die Gerichte aller Arten und Stufen obliegt dem Obersten Gericht der Volksrepublik, dessen Mitglieder von der Volksversammlung auf sechs Monate gewählt werden.


    Artikel 25.
    ¹Die oberste Aufsicht über die genaue Erfüllung der Gesetze durch die verschiedenen Staatsorgane und Staatsfunktionäre sowie durch die Bürger übt der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik aus.
    ²Der Oberste Staatsanwalt der Volksrepublik wird von der Volksversammlung auf die Dauer von sechs Monaten gewählt und untersteht nur ihr.
    ³Alle übrigen Staatsanwälte bei den Gerichten aller Stufen werden vom Obersten Staatsanwalt der Volksrepublik ernannt und abberufen.



    Kapitel VI
    Wappen, Siegel, Flagge, Hymne und Hauptstadt


    Artikel 26.
    Das Wappen der Volksrepublik Pelagonien ist rund; in seiner Mitte [...]


    Artikel 27.
    Auf dem Staatssiegel ist das Staatswappen dargestellt.


    Artikel 28.
    Die Flagge der Volksrepublik ist zweifarbig, rot und gelb. [...]


    Artikel 29.
    Die Hymne der Volksrepublik Pelagonien ist das Lied [...]


    Artikel 30.
    Die Hauptstadt der Volksrepublik Pelagonien ist Veligrad.



    Kapitel VII
    Verfassungsänderung


    Artikel 31.
    Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch die Volksversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.

    Folgender Entwurf steht zur Abstimmung.


    Stimmen Sie mit Da, Ne oder prisutan/prisutna ab. Die Abstimmung dauert 5 Tage.


    Folgender Antrag steht zur Debatte.


    Die Debatte dauert 5 Tage und kann bei Bedarf verlängert werden.



    Bundeswahlgesetz


    § 1 – Allgemeine Bestimmungen
    Dieses Gesetz regelt die Wahl des Präsidenten und des Rates der Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.


    § 2 – Wahlrecht
    Wahlberechtigt sind alle Personen, die seit mindestens zwei Wochen Staatsbürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien sind. Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.


    § 3 – Wahltermin
    Die Wahlen zum Präsidenten und zum Rat der Bürger sollen gleichzeitig stattfinden.


    § 4 – Kandidaturen
    (1) Die Kandidaturen müssen mindestens eine Woche vor dem Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben werden.
    (2) Kandidaturen für den Rat der Bürger sind einzeln oder auf Listen möglich. Im Fall einer Listenkandidatur erfolgt die Kandidatur durch Einreichung der Rangliste der Kandidaten durch die Partei oder zuständige Organisation beim Wahlleiter.
    (3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten. Der Rücktritt eines Listenkandidaten berührt nicht die Kandidatur der übrigen Listenkandidaten.


    § 4 - Wahlleiter
    (1) Der Präsident beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl. Die Bundesversammlung kann den Wahlleiter mit qualifizierter Mehrheit jederzeit abberufen und mit einfachem Beschluss einen neuen Wahlleiter bestimmen.
    (2) Der Wahlleiter verkündet unverzüglich nach Wahlende das Ergebnis.


    § 5 - Wahlbenachrichtigungen
    Alle wahlberechtigten Bürger müssen spätesten zwei Wochen vor Wahlbeginn von den Wahlen in Kenntnis gesetzt werden. Die Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.


    § 6 - Wahldauer
    Die Wahl dauert fünf Tage und beginnt mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter. Sie kann vorfristig beendet werden, wenn alle Wahlberechtigten bereits abgestimmt haben.


    § 7 – Wahl des Präsidenten
    (1) Der Präsident wird von allen Wahlberechtigten gemäß den Bestimmungen der Verfassung gewählt.
    (2) Die Wahl findet frühestens 100 Tage und spätestens 120 Tage nach Amtsantritt des amtierenden Präsidenten statt, es sei denn, dass infolge von Amtsenthebung oder Amtsverzicht ein früherer Wahltermin notwendig ist.


    § 8 - Wahl des Rates der Bürger
    (1) Bei der Wahl zum Rat der Bürger stehen alle Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Zugehörigkeit zu einer Liste ist kenntlich zu machen.
    (2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme zu vergeben.
    (2) Die auf die Kandidaten der Listen entfallenden Stimmen werden jeweils zusammengezählt.
    (3) Die zu vergebenden Sitze im Rat der Bürger werden im Sainte-Laguë-Verfahren auf Parteilisten und Einzelkandidaten verteilt.
    (4) Die Rangfolge, nach der Listenkandidaten einen Sitz im Rat der Bürger erhalten, bestimmt sich nach den auf die Kandidaten entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge im Einzelfall durch die ursprüngliche Rangfolge der Liste bestimmt.
    (5) Entfällt auf einen Einzelkandidaten nach Sitzverteilung mehr als ein Mandat, verfällt dieses. Gleiches gilt für Mandate, die mangels Listenkandidaten nicht besetzt werden können.
    (6) Der Rat der Bürger besteht aus fünf Abgeordneten.
    (7) Werden nicht mehr Kandidaten benannt, als Sitze zu vergeben sind, erklärt der Wahlleiter die Vorgeschlagenen als gewählt.


    § 9 - Nachrücken
    Endet das Mandat eines Abgeordneten durch Rücktritt oder Tod oder verzichtet ein Kandidat auf das Mandat, so bestimmt sich sein Nachfolger durch die bei der Sitzverteilung maßgebliche Rangfolge seiner Liste.


    § 10 - Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz (WahlG).