Beiträge von Mladen Racković

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    Original von Aleksandar Ivanov
    Ich kenne auch kein Land auf der Welt, in dem eine fahrlässige Sachbeschädigung strafbar ist.


    Die Frage bleibt in wie weit eine Sachbeschaedigung fahrlaessig sein kann. Wenn ich mich nicht vollkommen irre gibt es da doch so etwas wie eine bewusste und unbewusste Fahrlaessigkeit.
    Im ersten Fall war es der Person natuerlich bewusst das durch fahrlaessiges handeln ein Schaden entstanden ist. Im zweiten Fall konnte die Person den moeglichen Schaden nicht vorhersehen, hatte jedoch noch immer die Moeglichkeit einen moeglichen Schaden abzuwenden.
    Ich zweifel dran das Sie aufgrund Ihres Alkoholismus den Schaden vielleicht nicht mehr abwenden konnten. Jedoch war es Ihnen sehr wohl bewusst das Sie alkoholisiert eine Gefahr darstellen. In beiden Faellen bleibt eine fahrlaessige Sachbeschaedigung eine Sachbeschaedigung und daher eigetnlich strafbar, es sei denn Sie lassen sich unzurechnungsfaehig erklaeren :P


    Vielleicht ist Gerichtsurteil ein sehr hartes Urteil, da eine einfache Verguetung des Schadens genuegend waere.


    Mit dem Volk dienen meine ich das die Staatsanwaltschaft die Aufgabe besitzt dem Rechtstaat zu dienen, welcher natuerlich eine Vertretung des Volkes ist

    Hat die Staatsanwaltschaft nicht den Auftrag dem Volk zu dienen und fuer eine gerechte Rechtsprechung zu sorgen?
    Auch sollte sich der Geschaedigte nicht melden, waere es doch mehr als sinnvoll sich fuer ein gerechtes Urteil im Rahmen der gegebenen Gesetze einzusetzen. Es ist doch im Sinne des Staates fuer das Wohl seiner Buerger zu sorgen und nicht einfach deutliche Beweise liegen zu lassen. Um es ueberzeichnet zu sagen: Den Kopf noch eben aus der Schlinge ziehen lassen.
    Man kann da in der Tat die Position der Staatsanwaltschaft ein wenig in Frage stellen.

    Zitat

    Original von Aleksandar Ivanov
    Es steht ihm ja frei, mich anzuzeigen.


    Mein Mandant will zur Kenntnis geben dass er Ihre Vorwürfe zur Kenntnis genommen, jedoch sich nicht klein-kariert benehmen will wie andere Mitbürger in der nahen Vergangenheit. Daher wird zu diesem Zeitpunkt keine gerichtlichen Schritte nehmen.

    Ich war mir Ihrer Abwesenheit nicht bewusst und daher Entschuldigung dafuer.


    Da die Anklage gestern sehr spaet Ihr plaedoyer gemacht hat, erbitte ich um eine Verlaengerung des Prozesses um eine fairen Prozess fuehren zu koenen, an dem beide Parteien ausreichend teilnehmen konnten.


    Zudem moechte die Verteidigung zur Kenntnis geben, dass es sein mag das mein Mandat eine Fahne entzuendet hat, jedoch faellt dies nicht unter § 14, 15 Nr. 2 StrafGB wie Anklage behauptet.
    Wie schon zuvor gesagt muss man die Tat im Kontext sehen und daher auch Bezug auf die Aussage meines Mandanten nehmen. Sieht man beides zusammen ist es deutlich das mein Mandat keine Absicht hat um jemanden zu beeinflussen noch zu anderen Taten zu motivieren. Daher sieht die Verteidigung nicht den Bezug der Anklage zu der Tat und beruft sich auf die Verfassungsmaessige Freiheit um seine Meinung zu aeussern.
    Diesbezueglich sieht die Verteidigung keine allgemeine Verletzung der Grundlagen, nur eine Verletzung der Grundlagen in Bezug zu meinem Mandanten.
    Daher plaediert die Verteidigung auf Freispruch.

    Ich wundere mich nur das die Anklage nicht erst auf die Argumente der Verteidigung eingeht. Ich Entschuldige mich fuer die vieleicht missverstaendliche Aussage meinerseites.
    Das Gericht soll dies nicht als Anmassung interpretieren, sondern vielmehr als Verwunderung meinerseits das die Anklage dem Prozess nicht soviel Andacht schenkt und daher auch dem Anschein nach kein Schlussplaedoyer gibt.

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    Original von NebojŠ¡a Ristić
    Ich bin nicht in der Lage, Ihr Plädoyer semantisch zu verstehen. Bitte wiederholen Sie und bitte drücken Sie sich verständlich aus. Das hier ist ein öffentliches Gericht.


    Um es einfach zu machen:


    Anklage (§ 14 und 15) basiert sich auf Volkshetze und Verletzung der Menschenwürde. Da die Aussage "Welch eine Schande" deutlich keinen Adressanten hat, sprich an keine Person noch Gruppe gerichtet ist, ist kein Volk/Person betroffen. Da kein Volk/Person betroffen ist, kann man nicht von Aufwiegelung noch Hetze sprechen und sind §14 und 15 nicht zutreffend.


    Zudem beruft sich die Verteidigung aus den Verfassungsartikel 2.4 der ja deutlich jedem Bürger das Recht gibt seine Meinung in irgenwelcher Form zu äussern. Da ja Verfassungsrecht über Bundesgesetz steht bekräftigt dies den Standpunkt meines Mandanten. Und da dies eine der Grundlegenden Freiheiten der Gesellschaft sind (ergo ius cogens), steht dies nicht zur Debatten und daher ist mein Mandant freizusprechen.


    Ist nun alles deutlich?

    Sehr geehretes Gericht, geehrte Staatsanwaltschaft


    Wir sind hier heute versammlelt um einen Prozess zu fuehren. Ein Prozess, der ganz Kaysteran erschuettert, sowie ich heute morgen aus den Medien entnehmen konnte.


    Es ist nicht so ein Prozess gegen irgend jemanden, nein es ein Prozess gegen eine Person die grosse Verdienste hat bezueglich der Kaysteransichen Geschichte. Eine Person die ueber Perioden da politische Bild einer Nation gepraegt hat und sie vorantrieb. Mein Mandat hat sein Leben fuer ein Sache aufgeopfert und das ist Kaysteran.


    Am 26ten Januar wurde das Ergebnis bezueglich eine Beitritts Kaysterans zu Severanien verkuendet. Versetzen Sie sich bitte in die Rolle meines Mandaten, wessen Lebenswerk ihm entnommen wurde. Es ist wie wenn einem Vater sein Sohn genommen wird. Versetzen Sie sich bitte in diese Lage und dann werden Sie die Emotionen meines Mandanten zu jenem Zeitpunkt besser verstehen koennen.


    Die Anklage des Herrn Ivanovs kam wie aus freiem Himmel. Mit vollem Entsetzen musste mein Mandant feststellen das man ihm aufgrund seiner Vaterlandsliebe anklagt. Mein Mandat ist davon ueberzeugt das Liebe zu seiner Nation auf gar keinem Fall mit Hetze gleichzusetzen ist, sowie die Anklage es will.


    Die Worte (Zitat) “Welch eine Schande†sind deutlich an die Tatsache dass das Ergebnis des Referendums negative ist adressiert und nicht an eine Person. Daher ist der Artikel 15.2 StrafGB in diesem Verband nicht zutreffend, da er nur dann gilt wenn gezielt die Menschenwuerde missachtet ist. Das ist hier deutlich nicht der Fall.


    Die Verteidigung beruft sich zudem auf Artikel 2.4 der Severanischen Verfassung welche jedem Buerger, ohne Ruecksicht auf Staatsgrenzen das Recht gibt seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudruecken. (Siehe Annex 1).


    Mit Bezug auf diesem Verfassungsartikel ist es der Verteidigung ein Raetsel wie die Anklage mit Volksverhetzung argumentieren will, wenn weder Hetze noch verfassungsfeindliche Grundlagen verletzt wurden. Eine jender Grundlagen der Verfassung ist das Recht auf freie Meinung, welche in Wort und Tat ausgedrueckt wurden.


    Da Verfassungsrecht deutlich ueber Bundesgesetz steht, und die Freiheiten eines Buergers durch ius cogens geschuetzt sind, plaediert die Verteidigung auf Freispruch meines Mandanten.



    Annex1:


    Verfassung
    Artikel 2 – Freiheiten der Bürger
    (4) Jeder Bürger hat das Recht, seine Ansichten in Wort, Schrift, Druck, Bild oder auf andere Weise auszudrücken, ebenso wie frei Ideen und Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen. Jedem wird das Recht auf friedliche Versammlung und öffentlichen Protest zuerkannt.