Bitte um rechtliche Beurteilung:
Inwieweit ist es unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 5 der Bundesverfassung („Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit“) i.V.m Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung („Außerhalb dieser Zuständigkeiten erfüllen sie die gesamtstaatlichen Vorgaben“) möglich, durch ein Bundesgesetz die Republiken mit der Erfüllung bestimmter polizeilicher Aufgaben zu beauftragen, ohne die Bundesverfassung hierfür zu ändern?