• Bitte um rechtliche Beurteilung:


    Inwieweit ist es unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 5 der Bundesverfassung („Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit“) i.V.m Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung („Außerhalb dieser Zuständigkeiten erfüllen sie die gesamtstaatlichen Vorgaben“) möglich, durch ein Bundesgesetz die Republiken mit der Erfüllung bestimmter polizeilicher Aufgaben zu beauftragen, ohne die Bundesverfassung hierfür zu ändern?

  • Ich werde mich hierzu noch ausführlicher äußern.


    Nach überschlägiger Prüfung der Normen bin ich geneigt, eine solche Möglichkeit vollkommen auszuschließen, weil sie systematisch Art. 6 widersprächen.

  • Ich bleibe bei meiner Meinung: Für dieses Anliegen ist eine Verfassungsänderung notwendig.


    Eine ausdrückliche Regelung im Wortlaut - "ausschließliche Kompetenz" - ist nicht zu reduzieren, wenn dem lediglich eine abstrakte Erwähnung der gesamtstaatlichen Vorgaben entgegen steht.


    Prinzipiell muss es entweder immer eine Verfassungsänderung bei Kompetenzerweiterung der Länder geben, außer man einigt sich auf eine Einfallstorklausel, die wie folgt lauten könnte:


    "Der Bundesrat kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben."

  • Hätte auch eine Frage:


    Welches Gesetz besagt das Bundesrecht Republikrecht bricht?


    z.B Polizeigesetz auf Bundesebene setzt Grenzbewachung auf eine federales Level, wo hingegen das Polizeigesetz in Kaysteran jenes auf die Republikebene legt.


    Es ist natürlich logisch das Federalesrecht höher steht, jedoch konnte ich das nirgends schriftlich finden.

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