Folgender Antrag steht zur Debatte:
ZitatGesetz zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit
(1) Wer sich an öffentlichen Orten und Veranstaltungen, in öffentlichen Gebäuden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Haft oder Geldbuße bestraft.
(2) Dies gilt nicht, wenn die Vermummung glaubhaft nicht politisch oder religiös oder zur Vereitelung der Strafverfolgung motiviert ist.