Die Regierung möchte über das folgende Gesetz debattieren:
Gesetz zur Marktsteuerung von privaten Unternehmen in Kaysteran (MPU-Gesetz)
Präambel
Im Bestreben, die wirtschaftliche Freiheit zu fördern und gleichzeitig die sozialistischen Grundprinzipien der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu wahren, tritt dieses Gesetz in Kraft. Es regelt spezifisch die Rahmenbedingungen für private Unternehmen in der Republik Kaysteran, insbesondere hinsichtlich der Mitarbeiterzahl und der Umwandlungsmöglichkeiten bei Wachstum.
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der spezifischen Regulierung privater Unternehmen in der Republik Kaysteran, ergänzend zum Gesetz über Wirtschaftliche Organisationsformen der Republik Kaysteran (WORK).
(2) Ziel ist es, die Gründung und den Betrieb privater Unternehmen zu fördern, während gleichzeitig die Kontrolle über größere Unternehmen im Einklang mit sozialistischen Prinzipien gewährleistet wird.
Abschnitt 2 – Mitarbeiterzahl und Unternehmensgröße
Artikel 2 – Mitarbeitergrenze für Private Unternehmen
(1) Private Unternehmen dürfen maximal 100 Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Die Zahl der Arbeitnehmer wird anhand der durchschnittlichen Vollzeitäquivalente über das Geschäftsjahr ermittelt.
Abschnitt 3 – Verpflichtungen und Umwandlung
Artikel 3 – Pflichten Privater Arbeitgeber
(1) Private Arbeitgeber sind verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem WORK-Gesetz einzuhalten, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz, Umweltschutz und soziale Verantwortung.
(2) Zusätzlich müssen private Unternehmen:
a) Faire Löhne und sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten.
b) Nachhaltige Geschäftspraktiken fördern.
Artikel 4 – Umwandlung bei Überschreitung der Mitarbeitergrenze
(1) Wird die festgelegte Grenze von 100 Arbeitnehmern oder Arbeitern im Jahresschnitt überschritten, ist die wirtschaftliche Einheit verpflichtet, ihre Rechtsform innerhalb von drei Monaten anzupassen.
(2) Dem Privatunternehmen ist es möglich, sein wirtschaftliches Erzeugnis zu lizenzieren an eine entsprechende Genossenschaft, Arbeitnehmergenossenschaft oder öffentliches Unternehmen.
Abschnitt 4 – Sanktionen und Durchsetzung
Artikel 5 – Sanktionen bei Verstößen
(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes können mit folgenden Sanktionen geahndet werden:
a) Geldstrafen entsprechend dem Umfang des Verstoßes.
b) Zwang zur sofortigen Umwandlung der Rechtsform ohne Möglichkeit zur Lizenzierung.
c) Temporäre Betriebsschließungen bei schweren oder wiederholten Verstößen.
(2) Die zuständigen Behörden sind befugt, Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Gesetzes zu ergreifen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen und Audits.
Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen
Artikel 6 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 7 – Aufhebung früherer Gesetze
Alle früheren Gesetze und Verordnungen, die diesem Gesetz widersprechen oder ähnliche Regelungen für private Unternehmen enthalten, werden hiermit aufgehoben.
Artikel 8 – Auslegung
Im Zweifelsfall hat die zuständige Behörde der Republik Kaysteran die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Ministerin hat das Wort!