ZitatOriginal von Slobodan Tesla
Damit ist Aleksandar Ivanov zum Präsidenten Severaniens gewählt.
Ich gratuliere!
ZitatOriginal von Slobodan Tesla
Damit ist Aleksandar Ivanov zum Präsidenten Severaniens gewählt.
Ich gratuliere!
Aufgrund des einstimmigen Ergebnisses wird die Abstimmung vorfristig beendet.
Das Gesetz wurde beschlossen und kann verkündet werden.
Folgender Antrag steht zur Abstimmung:
ZitatAlles anzeigenGesetz zur Unterstützung der Heimatliebe (HeimatlG)
§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Bevölkerung den Patriotismus und die Identifikation mit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu fördern.
§ 2 - Unterstützung der Heimatliebe
(1) Vor Gebäuden von Behörden, Bildungseinrichtungen, Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen des Bundes, der Republiken und der Kommunen ist die Flagge Severaniens gemäß StaatsSymbG zu hissen.
(2) In Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sind Staatswappen, Fahne und der Text der Nationalhymne öffentlich aufzuhängen. Jeder Schüler erhält zum Abschluss ein Exemplar der Verfassung.
(3) Alle von nationalen Verbänden organisierte Sportveranstaltungen und alle staatlichen Feierlichkeiten beginnen mit dem Singen der Nationalhymne.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bitte stimmen Sie mit Da oder Ne oder enthalten Sie sich.
Die Abstimmung dauert vier Tage.
Abstimmung beginnt.
Zur Abstimmung steht der folgende Antrag:
ZitatAlles anzeigenGesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)
§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, jungen und erwerbslosen Bürgern die Möglichkeit zu geben, freiwillige Arbeit zum Wohl der Gesamtheit zu leisten.
§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes müssen gemeinnützig und zugleich zusätzlich sein. Der Arbeitsdienst darf nicht zu einer Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse führen; er muss sich auf Arbeiten erstrecken, die weder jetzt noch auf absehbare Zeit ohne Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes vorgenommen werden können.
(2) Träger der Arbeit dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die nach ihrem Zwecke gemeinnützige Ziele verfolgen. Unternehmungen, die auf Erwerb gerichtet sind, können nur dann Träger der Arbeit sein, wenn die Ergebnisse ausschließlich oder überwiegend der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen.
(3) Gemeinnützig sind alle Tätigkeiten, die direkt und ausschließlich darauf abzielen, das allgemeine Wohl zu fördern und dabei keine eigenen Interessen in materieller und wirtschaftlicher Hinsicht verfolgen. Hierzu zählen vor allem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalsschutz, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.
§ 3 - Tätigkeit und Entlohnung
Tätigkeit und Entlohnung des freiwilligen Arbeitsdienstes richten sich nach dem Arbeitsgesetz der Republik Vesteran. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 35 Stunden nicht überschreiten.
§ 4 - Förderung von Jüngeren unter 25 Jahren
Erwerbslose Jugendliche unter 25 Jahren haben einen Rechtsanspruch auf eine Teilnahme am freiwilligen Arbeitsdienst sowie pädagogische und fachliche Betreuung.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bitte stimme mit Da, Ne oder UzdrŠ¾avanje ab.
Die Abstimmung dauert fünf Tage.
Abstimmung beginnt.
Ergänzt:
ZitatAlles anzeigenGesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)
§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, jungen und erwerbslosen Bürgern die Möglichkeit zu geben, freiwillige Arbeit zum Wohl der Gesamtheit zu leisten.
§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes müssen gemeinnützig und zugleich zusätzlich sein. Der Arbeitsdienst darf nicht zu einer Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse führen; er muss sich auf Arbeiten erstrecken, die weder jetzt noch auf absehbare Zeit ohne Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes vorgenommen werden können.
(2) Träger der Arbeit dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die nach ihrem Zwecke gemeinnützige Ziele verfolgen. Unternehmungen, die auf Erwerb gerichtet sind, können nur dann Träger der Arbeit sein, wenn die Ergebnisse ausschließlich oder überwiegend der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen.
(3) Gemeinnützig sind alle Tätigkeiten, die direkt und ausschließlich darauf abzielen, das allgemeine Wohl zu fördern und dabei keine eigenen Interessen in materieller und wirtschaftlicher Hinsicht verfolgen. Hierzu zählen vor allem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalsschutz, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.
§ 3 - Tätigkeit und Entlohnung
Tätigkeit und Entlohnung des freiwilligen Arbeitsdienstes richten sich nach dem Arbeitsgesetz der Republik Vesteran. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 35 Stunden nicht überschreiten.
§ 4 - Förderung von Jüngeren unter 25 Jahren
Erwerbslose Jugendliche unter 25 Jahren haben einen Rechtsanspruch auf eine Teilnahme am freiwilligen Arbeitsdienst sowie pädagogische und fachliche Betreuung.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz ist nicht überflüssig, da es auch für erwerbslose Bürger bzw. Jugendliche, die Zeit bis zum Studium überbrücken möchten, das Recht auf Arbeit erwirklicht und zugleich gesellschaftlich sinnvolle Tätigkeiten absichert.
Eine genauere Erklärung der Gemeinnützigkeit ist angebracht und wird im Entwurf ergänzt.
ZitatOriginal von Aleksandar Ivanov
Ich sehe diese Leute nicht als meine Gegner, sondern als verwirrte Gewalttäter, vor denen die Gesellschaft geschützt werden muss.
Völlig richtig. Wir lassen schließlich auch nicht zu, dass Veganer Imbisswagen verwüsten. Wer unzufrieden ist, kann sich friedlich am politischen Wettbewerb beteiligen.
Folgender Antrag steht zur Aussprache:
ZitatAlles anzeigenGesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)
§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, jungen und erwerbslosen Bürgern die Möglichkeit zu geben, freiwillige Arbeit zum Wohl der Gesamtheit zu leisten.
§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes müssen gemeinnützig und zugleich zusätzlich sein. Der Arbeitsdienst darf nicht zu einer Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse führen; er muss sich auf Arbeiten erstrecken, die weder jetzt noch auf absehbare Zeit ohne Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes vorgenommen werden können.
(2) Träger der Arbeit dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die nach ihrem Zwecke gemeinnützige Ziele verfolgen. Unternehmungen, die auf Erwerb gerichtet sind, können nur dann Träger der Arbeit sein, wenn die Ergebnisse ausschließlich oder überwiegend der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen.
§ 3 - Tätigkeit und Entlohnung
Tätigkeit und Entlohnung des freiwilligen Arbeitsdienstes richten sich nach dem Arbeitsgesetz der Republik Vesteran. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 35 Stunden nicht überschreiten.
§ 4 - Förderung von Jüngeren unter 25 Jahren
Erwerbslose Jugendliche unter 25 Jahren haben einen Rechtsanspruch auf eine Teilnahme am freiwilligen Arbeitsdienst sowie pädagogische und fachliche Betreuung.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Folgender Anttrag steht zur Debatte:
ZitatAlles anzeigenGesetz zur Unterstützung der Heimatliebe (HeimatlG)
§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Bevölkerung den Patriotismus und die Identifikation mit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu fördern.
§ 2 - Unterstützung der Heimatliebe
(1) Vor Gebäuden von Behörden, Bildungseinrichtungen, Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen des Bundes, der Republiken und der Kommunen ist die Flagge Severaniens gemäß StaatsSymbG zu hissen.
(2) In Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sind Staatswappen, Fahne und der Text der Nationalhymne öffentlich aufzuhängen. Jeder Schüler erhält zum Abschluss ein Exemplar der Verfassung.
(3) Alle von nationalen Verbänden organisierte Sportveranstaltungen und alle staatlichen Feierlichkeiten beginnen mit dem Singen der Nationalhymne.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Antrag:
ZitatAlles anzeigenGesetz zur Unterstützung der Heimatliebe (HeimatlG)
§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Bevölkerung den Patriotismus und die Identifikation mit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu fördern.
§ 2 - Unterstützung der Heimatliebe
(1) Vor Gebäuden von Behörden, Bildungseinrichtungen, Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen des Bundes, der Republiken und der Kommunen ist die Flagge Severaniens gemäß StaatsSymbG zu hissen.
(2) In Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sind Staatswappen, Fahne und der Text der Nationalhymne öffentlich aufzuhängen. Jeder Schüler erhält zum Abschluss ein Exemplar der Verfassung.
(3) Alle von nationalen Verbänden organisierte Sportveranstaltungen und alle staatlichen Feierlichkeiten beginnen mit dem Singen der Nationalhymne.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Ein Hoch auf unsere Werktätigen für ihre hervorragende Leistung!
Schlimm, diese Chaoten.
ZitatOriginal von Viktor Krajna
Eines muss man den Sozis ja lassen: Die Schwesig sieht echt gut aus.
Stimmt.
Bin ihr mal auf einem Parteitag über den Weg gelaufen; da war sie noch nicht Ministerin.
Ich erneuere den Aufruf und bitte um Kandidatur(en)!
Jedinstvo - Demokratski Socijalisti
nominiert
Aleksandar Ivanov