Verfassung der Republik Kaysteran

  • Zur Abstimmung steht der folgende Antrag:


      Verfassung der Republik Kaysteran


      Artikel 1
      (1) Kaysteran ist eine gleichberechtigte Republik innerhalb der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
      (2) Das Volk ist die einzige Quelle der gesamten Staatsgewalt.


      Artikel 2
      (1) Die Republik erkennt keine Vorrechte an. Die Arbeit zum Wohl der Gesamtheit und die Teilnahme an der Verteidigung des Staates sind allgemeine Pflicht.
      (2) Die Republik gewährleistet seinen Bürgern, Männern und Frauen, die Freiheit der Persönlichkeit und die Meinungsfreiheit und sorgt dafür, daß allen die gleichen Möglichkeiten und die gleichen Gelegenheiten für ihre Verwirklichung zuteil werden.
      (3) Alle Bürger haben das Recht auf Bildung, das Recht auf Arbeit, auf gerechte Entlohnung für die geleistete Arbeit und auf Freizeit nach der Arbeit.


      Artikel 3
      (1) Das souveräne Volk übt die Staatsgewalt durch Vertretungsorgane aus, die vom Volk gewählt und kontrolliert werden und dem Volk verantwortlich sind.
      (2) Für die Wahl zu den Vertretungsorganen gilt das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht. Jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen; jeder Bürger, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden.


      Artikel 4
      (1) Das höchste Organ der gesetzgebenden Gewalt ist der Sabor, dessen Mitglieder auf die Dauer von sechs Monaten gewählt werden.
      (2) In der ersten Sitzung des Sabor, an der der Abgeordnete teilnimmt, legt er folgenden Eid ab:
      „Ich schwöre, dass ich der Republik Kaysteran treu sein, ihre Gesetze einhalten und mein Mandat nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohl des Volkes und der Republik ausüben werde.“
      (3) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
      (4) Ein Beschluss, durch den die Verfassung geändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Abgeordneten.


      Artikel 5
      (1) An der Spitze des Staates steht der Präsident der Republik, der vom Sabor auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird.
      (2) Gewählt ist derjenige, für den mindestens drei Fünftel der Anwesenden stimmen.
      (3) Hat eine zweimalige Wahl nicht zum Ziel geführt, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die größere Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
      (4) Der Präsident der Republik legt vor dem Sabor folgenden Eid ab:
      „Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich meine Pflichten nach dem Willen und im Interesse des Volkes erfüllen, für das Wohl der Republik sorgen und die Verfassung sowie die anderen Gesetze einhalten werde.“


      Artikel 6
      (1) Das höchste Organ der Regierungs- und Exekutivgewalt ist die Regierung. Sie ist dem Sabor verantwortlich. Sie wird vom Präsidenten der Republik ernannt und abberufen.
      (2) Die Regierung kann zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und in dessen Rahmen Verordnungen erlassen. In gleicher Weise können die einzelnen Minister Verordnungen erlassen, sofern sie hierzu durch ein Gesetz ermächtigt sind.
      (3) Die Ministerien werden auf Grund eines Gesetzes errichtet. Die nähere Regelung, insbesondere des Wirkungsbereiches der Ministerien, kann einer Regierungsverordnung überlassen werden.


      Artikel 7
      (1) Träger und Vollstrecker der Staatsgewalt in den Gemeinden und Regionen sind die Volksausschüsse.
      (2) Die Volksausschüsse üben auf dem Gebiet, für das sie gewählt sind, die gesamte staatliche Verwaltung aus, insbesondere die allgemeine innere Verwaltung, die Verwaltung auf dem Gebiet der Kultur und der Volksbildung sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der Sozialversorgung
      (3) Die Volksausschüsse sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die unmittelbare Teilnahme und Initiative des Volkes zu stützen und sich seiner Kontrolle zu unterwerfen. Ihre Mitglieder und die Mitglieder ihrer Organe sind dem Volk für ihre Tätigkeit verantwortlich.


      Artikel 8
      Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und urteilen nach dem Gesetz.


      Artikel 9
      (1) Die Hauptstadt der Republik Kaysteran ist Duranje.
      (2) Die Farben der Republik sind Grün und Gelb.
      (3) Staatswappen und Staatsflagge werden durch Gesetz bestimmt.


      Artikel 10
      Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


    Stimmen Sie mit Da (Ja), Ne (Nein) oder LiŠ¡avanje (Enthaltung).


    Die Abstimmung dauert fünf Tage.

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