In diesem Bereich können die Mitglieder dieses Hauses Anträge stellen und Mitteilungen veröffentlichen.

Anträge & Mitteilungen
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Ich stelle folgenden Antrag und beantrage eine Debatte:
ZitatGeschäftsordnung der Bundesversammlung
§ 1 - Präsident der Bundesversammlung
(1) Der Präsident der Bundesversammlung führt ihre Geschäfte, vertritt sie nach außen und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Präsident wird zu Beginn der Legislaturperiode oder nach dem Rücktritt des bisherigen Präsidenten von den Mitgliedern der Bundesversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(3) Bis zur Wahl eines Präsidenten verständigen sich die Mitglieder der Bundesversammlung auf ein erfahrenes Mitglied aus ihren Reihen, welches die Geschäfte des Hauses führt und die Aufgabe hat, die Wahl des Präsidenten der Bundesversammlung einzuleiten.§ 2 - Rederecht
(1) Rederecht im Bundesrat haben
1. seine Mitglieder,
2. Mitglieder der Regierungen der Republiken,
3. Gouverneure der Republiken,
4. der Präsident Severaniens und
5. die Mitglieder der Bundesregierung.
(2) Weiteres Rederecht erteilt der Vorsitzende auf Antrag.§ 3 - Anträge
(1) Anträge werden beim Präsidenten der Bundesversammlung gestellt.
(2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Bundesversammlung, die Mitglieder der Bundesregierung und der Präsident Severaniens.
(3) Auf Antrag eröffnet der Präsident der Bundesversammlung eine Debatte.
(4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung keine Debatte beantragt, wird die Abstimmung eröffnet.§ 4 - Debatten
(1) Debatten werden vom Präsidenten der Bundesversammlung auf Antrag eröffnet.
(2) Eine Debatte soll grundsätzlich fünf Tage dauern. Ihre Dauer richtet sich im Einzelfall nach dem Diskussionsbedarf der Mitglieder der Bundesversammlung.
(3) Besteht kein Diskussionsbedarf, kann der Präsident der Bundesversammlung die Debatte vorzeitig beenden.§ 5 - Abstimmungen
(1) Die gemeinsamen Abstimmungen beider Kammern der Bundesversammlung laufen grundsätzlich fünf Tage.
(2) Die erforderlichen Mehrheiten werden getrennt nach Kammer ermittelt.
(3) Sofern die Verfassung und die Gesetze Severaniens nichts anderes vorsehen, ist ein Antrag angenommmen, wenn er in beiden Kammern jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
(4) Eine Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder alle Stimmen abgegeben wurden.§ 6 - Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung in Kraft. -
Ich stelle den Antrag auf Eröffnung einer Debatte zur Kandidatenfindung für das Amt des Präsidenten der Bundesversammlung (Predsednik savezne skupŠ¡tine).
Die Zustimmung der Mehrheit des Hauses unterstellt, werde ich die Debatte gem. § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung eröffnen.
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Beantragt wird die Verlängerung der Amtszeit der Obersten Richterin NataŠ¡a Jović.
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Antrag:
ZitatGesetz zur Änderung des Einkünftesteuergesetzes
§ 1
§7 des Einkünftesteuergesetzes wird wie folgt geändert:§ 7 - Steuersätze
Der Steuersatz beträgt
1. für alle zu besteuernden Erwerbseinkünfte 25 %;
2. für zu besteuernde Ertragseinkünfte,
a) die einen Betrag von 5 Millionen Talir nicht überschreiten, 50 % und
b) aller Ertragseinkünfte oberhalb dieses Betrages 75 %.§ 2
§8 des Einkünftesteuergesetzes wird wie folgt geändert:§ 8 - Steuergutschriften
(1) Der nach §7 ermittelte Steuerbetrag wird um eine Steuergutschrift reduziert.
(2) Die Steuergutschrift beträgt:
1. 18.000 Talir für Erwachsene und
2. 6.000 Talir für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind.
(3) Eine die Steuerschuld übersteigende Steuergutschrift wird ausgezahlt.§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. -
Wollen wir darüber debattieren?
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Dafür.
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Na gut.
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Ich beantrage eine Aussprache zum Thema Aressinien.
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Antrag:
ZitatÄnderungsgesetz zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft und weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis (StaBüAufenthG)
§ 1
§ 3 des StaBüAufenthG wird wie folgt geändert:§ 3 – Verlust der Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft endet durch:
- Verzicht;
- Entzug aufgrund eines richterlichen Beschlusses, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen Severaniens erheblich schädigt;
- Entzug bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit;
- Entzug bei Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates;
- Entzug, wenn der Betroffene seinen Meldepflichten nicht nachkommt.§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. -
Antrag:
ZitatGrundlagenvertrag zwischen der Freien Hansestadt Alsztyna und der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien
§ 1 Allgemeines:
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Sozialistische Bundesrepublik Severanien
erklären hiermit die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen im Namen eines völkerrechtlichen Miteinanders.
(2) Beide Vertragspartner erkennen einander als unabhängige und souveräne Staaten an.
(3) Beide Vertragspartner stufen die Diplomatischen Beziehungen untereinander mindestens als "positiv" (oder sinnverwandt) ein.§ 2 Frieden und Sicherheit
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Sozialistische Bundesrepublik Severanien
garantieren für den Erhalt von Frieden und Sicherheit untereinander.
(2) Militärische, paramilitärische oder geheimdienstliche Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.
(3) Beide Staaten versichern, dass sie sich nicht in die Innenpolitik des Vertragspartners einmischen werden.§ 3 Botschaften
(1) Die Freie Hansestadt Alsztyna und die Sozialistische Bundesrepublik Severanien
stimmen dem Austausch von Botschaftern zu. Die Botschafter werden an ihrer Arbeit nicht gehindert und genießen politische Immunität und den Schutz des Gastgeberlandes. Nur unter Angabe von Gründen kann die gastgebende Nation Diplomaten des Vertragspartners ausweisen.
(2) Beide Staaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften ihres Vertragspartners im eigenen Lande. Der Gastgeber garantiert jeweils für die Sicherheit der Botschaft.
(3) Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.§ 6 Gültigkeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag tritt mit Ratifizierung durch beide Vertragspartner in Kraft.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.
(3) Der Vertrag kann einseitig mit einer zweiwöchigen Frist oder in beidseitigem Einvernehmen fristlos gekündigt werden. -
Antrag:
ZitatGesetz zur Änderung der Bundesverfassung
§ 1
Artikel 6 der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:Artikel 6 – Der Rat der Republiken
I. Der Rat der Republiken ist der gewählte Vertretungskörper der Bürger und Träger der gesetzgebenden Gewalt auf gesamtstaatlicher Ebene. Er tagt öffentlich, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Präsident hat Rederecht auf all seinen Sitzungen.
II. Der Rat der Republiken wird aus der gleichen Anzahl von Vertretern gebildet, die in den Republiken gewählt werden, die unmittelbar der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien angehören. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
III. Beratende Mitglieder des Rates der Republiken sind die Vertreter der Autonomen Provinzen. Sie haben auf allen Sitzungen Rederecht.
IV. Die Mitglieder des Rates der Republiken können wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Sie sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.
V. Der Rat der Republiken
- entscheidet über die Änderung der Verfassung;
- ratifiziert internationale Verträge;
- verabschiedet im Rahmen seiner Zuständigkeit Gesetze;
- verabschiedet den Haushalt der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- verhängt und beendet auf Antrag des Präsidenten den Notstand;
- entscheidet über Krieg und Frieden;
- entscheidet über Änderung der Grenzen der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien;
- beaufsichtigt in Einklang mit der Verfassung und dem Gesetz die Tätigkeit des Präsidenten und anderer dem Bundesrat verantwortliche Träger öffentlicher Pflichten;
- übt andere, durch die Verfassung und das Gesetz festgelegte Zuständigkeiten aus.
VI. Zur Kompetenz des Rates der Republiken gehören:
- die Außenpolitik, die Vertretung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien im Rahmen der internationalen Beziehungen und die Entscheidung in Fragen von Krieg und Frieden;
- die Landesverteidigung und der Grenzschutz;
- die Staatsbürgerschaft und das Passwesen;
- Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der Rechtspflege und des Strafvollzugs;
- die Währungs- und Finanzpolitik einschließlich der Erhebung von Steuern und Zöllen;
- Handel und Gewerbe sowie republiküberschreitender Verkehr;
- das Zivilrecht;
- die Post und das Fernmeldewesen;
- die Angelegenheiten der Presse und der anderen Informationsmedien;
- ihr von den Republiken übertragende Zuständigkeiten.
VII. Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Zuständigkeitsbereich des Bundes zugewiesen sind, gehören zum Zuständigkeitsbereich der Teilrepubliken.
VIII. Der Rat der Republiken kann durch Gesetz Teilkompetenzen aus der ausschließlichen Bundeskompetenz an die Republiken übergeben.
IX. Soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung des Rates der Republiken mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. -
Antrag:
Gesetz über die Volksverteidigung
Član 1.
Die Verteidigung des Landes ist das Recht und die Pflicht der Bürger, der Arbeits- und sonstigen Organisationen, sowie des Bundes, der Republiken, der Gemeinden und sonstiger gesellschaftspolitischer Gemeinschaften.
Član 2.
Die Streitkräfte der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien bilden ein einheitliches Ganzes und setzen sich zusammen aus der Severanischen Volksarmee als den gemeinsamen Streitkräften aller Völker und Völkerschaften sowie aller arbeitenden Menschen und Bürger, und aus der Territorialverteidigung als umfassendster Form des organisierten bewaffneten allgemeinen Volkswiderstandes.
Član 3.
(1) Die Severanische Volksarmee besteht aus den Landstreitkräften, den Luft- und Luftverteidigungsstreitkräften und der Kriegsmarine.
(2) Die Severanische Volksarmee schützt die Unabhängigkeit, die Verfassungsordnung, die Unverletzlichkeit und die Integrität des Territoriums der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien.
Član 4.
(1) Die Einheiten der Territorialverteidigung erfüllen folgende Aufgaben:
1. selbständig oder in Zusammenarbeit mit der Severanischen Volksarmee führen sie den bewaffneten Kampf gegen den Feind;
2. auf einem zeitweilig besetzten Gebiet führen sie den bewaffneten Kampf gegen den Feind und setzen den allgemeinen Volkswiderstand fort;
3. sie schützen die Bevölkerung, das Territorium, die Arbeits- und sonstigen Organisationen und Organe der gesellschaftspolitischen Gemeinschaften vor allen Formen der Feindeinwirkung.
(2) Die Einheiten der Territorialverteidigung erfüllen auch Aufgaben zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung und der materiellen Güter vor Kriegshandlungen.
(3) Im Falle einer unmittelbaren Kriegsgefahr und im Krieg können die Einheiten der Territorialverteidigung auch Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und öffentlichen Sicherheit wahrnehmen.
Član 5.
(1) Die Einheiten der Territorialverteidigung werden von der Gemeinde, der Autonomen Provinz und der Republik aufgestellt.
(2) Eine kleinere gesellschaftspolitische Gemeinschaft ist verpflichtet, Einheiten der Territorialverteidigung auch gemäß dem Plan der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft zu bilden.
(3) Eine Arbeitsorganisation kann Einheiten der Territorialverteidigung bilden. Sie muss sie bilden, wenn dies im Plan der Gemeinde oder der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft vorgesehen ist.
Član 6.
(1) Die Einheiten der Territorialverteidigung werden gebildet von den gemäß Kriegsplan in diese Einheiten eingeteilten Wehrpflichtigen und von Freiwilligen.
(2) Die Einheiten der Territorialverteidigung der gesellschaftspolitischen Gemeinschaften werden gebildet von den Personen aus Absatz 1 dieses Artikels vom Territorium der Gemeinde bzw. der größeren gesellschaftspolitischen Gemeinschaft.
(3) Die Einheiten der Territorialverteidigung der Arbeitsorganisationen werden gebildet von den in der Arbeitsorganisation beschäftigten Personen aus Absatz 1 dieses Artikels.
Član 7.
(1) Die Stäbe der Territorialen Verteidigung koordinieren im Krieg auf ihrem Territorium die Operationen der Einheiten der Territorialverteidigung mit den Plänen und Operationen der Severanischen Volksarmee.
(2) Während gemeinsamer Aktionen mit der Severanischen Volksarmee unterstehen die Einheiten der Territorialverteidigung dem Vorgesetzten der Einheit der Severanischen Volksarmee, mit der sie an der Erfüllung der gemeinsamen Kampfaufgabe teilnehmen.
(3) Im Krieg leitet und befehligt der Republikstab für die Territorialverteidigung alle Einheiten der bewaffneten Kräfte auf dem vom Feind zeitweilig besetzten Territorium.
(4) Wenn eine Einheit der Territorialverteidigung für eine Arbeitsorganisation Sicherungs- und Verteidigungsaufgaben erfüllt, wird diese Einheit vom zuständigen Organ der Arbeitsorganisation geleitet.
Član 8.
(1) Der Volksverteidigungsrat sorgt für die Organisation und Mobilisierung der für die Bedürfnisse der Volksverteidigung erforderlichen Quellen und Kräfte des Landes.
(2) Die Mitglieder des Volksverteidigungsrates werden auf Vorschlag des Präsidenten der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien vom Rat der Republiken ernannt und ihres Amtes enthoben.
(3) Der Präsident der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien ist Vorsitzender des Volksverteidigungsrates.
Član 9.
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Wehrgesetz wird aufgehoben.
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Ich stelle den Antrag auf Eröffnung einer Debatte zur Kandidatenfindung für das Amt des Präsidenten der Bundesversammlung (Predsednik Savezne skupštine).
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Antrag:
Gesetz über die Wehrpflicht
Član 1.
Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig.
Član 2.
Die Wehrpflicht umfasst die Verpflichtung,
1. sich zur Erfassung zu melden;
2. zur Musterung und Diensttauglichkeitsuntersuchung zu erscheinen;
3. den Wehrdienst als aktiven Wehrdienst und Reservistenwehrdienst in den Streitkräften der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien abzuleisten;
4. Veränderungen zur Person mitzuteilen.
Član 3.
(1) Die Wehrpflicht endet mit Anlauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. Bei Offizieren endet sie mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.
(2) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensahr vollendet.
Član 4.
(1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehrdienst umfasst:
1. den Grundwehrdienst (čl. 5);
2. Wehrübungen (čl. 6);
3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst.
(2) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, gehören zur Reserve.
Član 5.
(1) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet.
(2) Der Grundwehrdienst beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet. Einem Antrag, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, soll entsprochen werden.
Član 6.
(1) Eine Wehrübung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Monate.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften und Unteroffizieren sechs, bei Offizieren zwölf Monate.
Član 7.
Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens 25 Jahren herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 60. Lebensjahr vollendet.
Član 8.
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen,
1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig dauernd untauglich ist oder
2. wer entmündigt ist.
Član 9.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Schreckt hoch, ist wohl kurz eingenickt.
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Ich beantrage das Amt des Außenministers und des Ministers ohne Portefeuille.
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