Nataša Jović

Ministerpräsidentin

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.936
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Antrag
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Allgemeines Zivilgesetzbuch
1. Teil – Persönliches und gemeinschaftliches Eigentum
§ 1 – Persönliches Eigentum
Das persönliche Eigentum wird durch den sozialistischen Staat geschützt. Der Erwerb des persönlichen Eigentums und seine Nutzung haben in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu erfolgen. Sein Gebrauch darf den gesellschaftlichen Interessen und den berechtigten Interessen anderer nicht zuwiderlaufen.
§ 2 – Befugnisse de Eigentümers
Der Bürger ist zum Besitz und zur Nutzung der zu seinem Eigentum gehörenden Sachen berechtigt. Er ist berechtigt, über die ihm gehörenden Sachen zu verfügen, insbesondere das Eigentum einem anderen zu übertragen sowie den Besitz und die Nutzung der Sachen einem anderen zu überlassen.
§ 3 – Formen des Erwerbs des Eigentums
Das Eigentum an Sachen kann durch Kauf, Schenkung und anderen Vertrag, durch Erbschaft sowie auf Grund der Entscheidung eines Gerichts, Staatlichen Notariats oder eines anderen staatlichen Organs oder kraft Gesetzes erworben werden.
§ 4 – Erwerb des Eigentums durch Vertrag
(1) Der Übergang des Eigentums an einer Sache auf Grund eines Vertrages erfolgt mit der Übergäbe der Sache, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Es kann auch vereinbart werden, dass der Erwerber Eigentümer der Sache wird, der Veräußerer jedoch im Besitz der Sache bleibt. Ist ein anderer im Besitz der Sache, kann der Veräußerer anstelle der Übergabe seinen Anspruch auf Herausgabe der Sache an den Erwerber abtreten.
(2) Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden geht mit der Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber über, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Erwerb des Eigentums auf Grund eines Vertrages tritt ein, wenn der Veräußerer selbst Eigentümer oder zur Veräußerung berechtigt ist. An unrechtmäßig erlangten Sachen kann kein Eigentum erworben werden.
§ 5 – Erwerb des Eigentums auf Grund staatlicher Entscheidung
Wird das Eigentum auf Grund der Entscheidung eines Gerichts, eines Staatlichen Notariats oder eines anderen staatlichen Organs erworben, tritt der Erwerb mit dem Zeitpunkt ein, der in der Entscheidung bestimmt ist, und wenn kein Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung.
§ 6 – Erwerb des Eigentums in besonderen Fällen
Eine bewegliche Sache, an der das Eigentum aufgegeben worden ist, kann von jedem zu Eigentum erworben werden. Das Eigentum wird in diesem Fall durch die Inbesitznahme der Sache mit der erkennbaren Absicht begründet, Eigentum daran zu erlangen. Das Aneignungsrecht an Sachen, die von erheblichem gesellschaftlichem Wert oder Interesse sind, steht ausschließlich dem Staat zu.
§ 7 – Ansprüche des Eigentümers
(1) Dem Eigentümer steht das Recht auf Schutz gegen jeden zu; der sein Eigentum rechtswidrig verletzt oder seine Nutzung beeinträchtigt.
(2) Der Eigentümer kann von jedem, der ihm sein Eigentum unberechtigt vorenthält, die Herausgabe verlangen. Die Herausgabepflicht umfasst auch die erlangten Nutzungen. Der zur Herausgabe Verpflichtete kann vom Eigentümer die Erstattung notwendiger Aufwendungen verlangen. Der Anspruch entfällt, wenn der Besitzer die Unrechtmäßigkeit des Besitzes kannte oder kennen musste.
(3) Die gleichen Ansprüche stehen dem rechtmäßigen Besitzer einer Sache zu.
§ 8 – Gemeinschaftliches Eigentum
(1) Das Eigentum an einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Sache kann mehreren Eigentümern gemeinschaftlich zustehen.
(2) Das gemeinschaftliche Eigentum kann Miteigentum oder Gesamteigentum sein. Miteigentum ist anteiliges Eigentum zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen: Ist die Größe der Anteile nicht bestimmt, stehen den Miteigentümern gleiche Anteile zu. Das Gesamteigentum steht nur allen Eigentümern gemeinsam zu.
(3) Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum an Sachen gelten entsprechend auch für Rechte, die mehreren Beteiligten gemeinschaftlich zustehen.
§ 9 – Nutzungsbefugnisse der Miteigentümer
(1) Jeder Miteigentümer ist berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum so zu nutzen, wie es zwischen den Miteigentümern vereinbart ist. Er hat die Interessen der anderen Miteigentümer zu wahren.
(2) Die Erträge aus dem gemeinschaftlichen Eigentum stehen den Miteigentümern im Verhältnis zur Größe ihrer Anteile zu.
(3) Jeder Miteigentümer hat entsprechend seinem Anteil die Aufwendungen und sonstigen Ausgaben zu tragen, die für die Erhaltung, Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind.
(4) Jeder Miteigentümer kann seinen Anteil einem anderen zu Eigentum übertragen oder anderweitig über ihn verfügen. Eine Verfügung über den Anteil ist unzulässig, wenn dadurch die Rechte und Interessen der anderen Miteigentümer unzumutbar beeinträchtigt würden. Über das Miteigentum insgesamt können die Miteigentümer nur gemeinschaftlich verfügen.
(5) Den Miteigentümern steht ein Vorkaufsrecht. zu, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an einen nicht zur Eigentumsgemeinschaft gehörenden Dritten verkaufen will. Die Miteigentümer können das Vorkaufsrecht, durch Vertrag ausschließen.
§ 10 – Aufhebung des Miteigentums
(1) Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft verlangen, wenn der Zeitpunkt berechtigten Interessen anderer Miteigentümer nicht widerspricht.
(2) Die Art der Teilung des Miteigentums ist zwischen den Miteigentümern zu vereinbaren. Einigen sie sich nicht, sind Grundstücke und Gebäude zu veräußern und der Erlös ist zu teilen. Andere Sachen sind so zu teilen, dass kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Ist das nicht möglich, sind auch diese Sachen zu verkaufen und der Erlös ist zu teilen.
2. Teil – Rechtsgeschäfte
§ 11 – Geschäftsfähigkeit
(1) Ein Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig. Er kann durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten des Zivilrechts begründen, insbesondere Verträge ab– schließen und andere Rechtsgeschäfte vornehmen (Handlungsfähigkeit).
(2) Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche bis zu 18 Jahren können Rechte und Pflichten nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters begründen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung (Einwilligung) abgeschlossen werden, erlangen durch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters Wirksamkeit. Einseitige Rechtsgeschäfte, die ohne Einwilligung vorgenommen werden, sind nichtig.
(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Verträge abschließen, wenn die Zahlungsverpflichtungen aus eigenen Mitteln erfüllt werden.
§ 12 – Geschäftsunfähigkeit
(1) Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind handlungsunfähig. Sie können durch eigenes Handeln keine Rechte und Pflichten begründen.
(2) Handlungsunfähig sind auch entmündigte Bürger.
(3) Die von Handlungsunfähigen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind nichtig, Nichtig sind auch Rechtsgeschäfte, die von einem Bürger in einem seine Entscheidungsfähigkeit ausschließenden Zustand vorgenommen wurden.
§ 13 – Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, in dem mindestens zwei Vertragspartner eine Einigung über eine Rechtsfolge treffen.
§ 14 – Zustandekommen eines Vertrages
(1) Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Partner (Angebot und Annahme) zustande.
(2) Für das Zustandekommen eines Vertrages ist es erforderlich, dass sich die Partner über alle wesentlichen Punkte des Vertrages oder über die von einem Partner geforderten Festlegungen einigen.
(3) Wenn Erklärungen über unwesentliche Punkte des Vertrages fehlen oder unvollständig sind, ergibt sich der Vertragsinhalt unter Berücksichtigung des Vertragszweckes aus den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 15 – Vertragsinhalt
(1) Der Vertrag soll die Vereinbarungen enthalten, die für Art, und Zweck der Beziehungen erforderlich sind. Das können insbesondere Vereinbarungen sein über:
1. Art, Umfang und Qualität der Leistung;
2: Leistungszeit, Leistungsort, Transport und Transportkosten;
3. Mitwirkungshandlungen sowie Informationspflichten der Vertragspartner;
4. den Preis und seine Bezahlung;
5. Folgen von Pflichtverletzungen;
6. Voraussetzungen für eine Änderung oder vorzeitige Beendigung des Vertrages.
(2) Die Rechte und Pflichten beim Abschluss, und bei der Erfüllung von Verträgen ergeben sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Werden von den Partnern besondere Vereinbarungen getroffen, sollen sie ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten im Vertrag so festlegen, dass der mit dem Vertrag beabsichtigte Zweck eindeutig bestimmt und Streit über den Vertragsinhalt vermieden wird.
(4) Die Partner können auch Vereinbarungen treffen, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind oder die von seinen Bestimmungen abweichen, soweit ihre Anwendung nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Die Vereinbarungen dürfen jedoch nicht gegen Inhalt und Zweck dieses Gesetzes verstoßen.
(5) Die Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; das gleiche gilt für die Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistung, soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vereinbarungen zulässt.
§ 16 – Verbindlichkeit Allgemeiner Bedingungen
Die Vertragsbeziehungen können unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Leistung durch Allgemeine Bedingungen (Liefer–, Leistungs–, Geschäfts–, Nutzungs– und Zahlungsbedingungen) weiter ausgestaltet werden.
§ 17 – Vertragsarten
(1) Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung eines Dienstes, der andere Teil zur Leistung einer Vergütung dafür verpflichtet.
(2) Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, gegen Entgelt das vereinbarte Werk herzustellen.
(3) Bei einem Werklieferungsvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, gegen Entgelt ein Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen.
(4) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(5) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(6) Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
(7) Bei einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag oder eine Sache gegen Entgelt (Zins) für eine bestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen.
(9) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet.
§ 18 – Vertretung
(1) Juristische Personen können sich beim Abschluss von Verträgen und bei der Vornahme von einseitigen Rechtsgeschäften vertreten lassen.
(2) Als Vertreter handelt, wer befugt ist, für einen anderen und in dessen Namen Verträge abzuschließen oder einseitige Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Durch das Handeln des Vertreters wird der Vertretene unmittelbar berechtigt und verpflichtet.
(3) Die Vertretungsbefugnis kann sich aus Rechtsvorschriften ergeben (gesetzliche Vertretung) oder durch Vollmacht begründet werden (rechtsgeschäftliche Vertretung).
(4) Der Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis im Interesse des Vertretenen auszuüben und verantwortungsbewusst zu handeln. Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter mit sich selbst abschließt, bedarf der Zustimmung des Vertretenen.
(5) Vertreter ohne gültige Vertretungsmacht haften selbst für die Erfüllung des geschlossenen Vertrages.
(6) Handlungsunfähige Bürger können nicht Vertreter sein.
§ 19 – Angebot und Annahme
1) Ein mündliches Vertragsangebot kann nur sofort angenommen werden, wenn nicht der Anbietende für die Annahme eine Frist setzt.
(2) An ein schriftliches Angebot ist der Anbietende 2 Wochen gebunden, wenn er keine andere Frist gesetzt hat. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebots. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Annahmeerklärung dem Anbietenden innerhalb der Annahmefrist zugeht.
(3) Der Vertrag kommt auch ohne Übermittlung einer Annahmeerklärung zustande, wenn sich die Annahme des Angebots aus einem allgemein oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Partner üblichen Verhalten ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Anbietende auf eine Annahmeerklärung verzichtet hat.
§ 20 – Nichtigkeit von Verträgen
(1) Ein Vertrag ist nichtig; wenn
1. sein Inhalt gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt;
2. er bei Abschluss auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist;
3. die vorgeschriebene Genehmigung durch das zuständige staatliche Organ nicht erteilt wird.
(2) Ein Vertrag ist teilweise nichtig, wenn sich der Nichtigkeitsgrund nur auf einen Teil des Vertrages bezieht und der Vertrag auch ohne diesen Teil abgeschlossen worden wäre.
§ 21 – Anfechtung von Verträgen
(1) Ein Partner, der sich bei Abschluss eines Vertrages über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand oder dessen Erklärung fehlerhaft übermittelt worden ist, kann den Vertrag anfechten; wenn er bei Kenntnis der Sachlage und unter Berücksichtigung aller Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Das gleiche gilt, wenn die Erklärung auf arglistiger Täuschung oder rechtswidriger Drohung beruht.
(2) Die Anfechtung ist gegenüber dem Partner unverzüglich zu erklären: Widerspricht der Partner der Anfechtung, kann sie bis zum Ablauf von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen.
(3) Ein mit Erfolg angefochtener Vertrag ist nichtig. Der Anfechtende hat dem Partner die Aufwendungen zu erstatten, die dieser im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages gemacht hat.
§ 22 – Änderung und Beendigung von Verträgen
(1) Verträge können durch Vereinbarung der Partner geändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen über das Zustandekommen von Verträgen gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann auf Klage eines Partners einen Vertrag ändern oder aufheben; wenn sich die für den Vertragsabschluß maßgebenden Umstände nach Vertragsabschluß so verändert haben, dass nach dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der Beziehungen zwischen den Partnern einem von ihnen die Erfüllung nicht mehr zuzumuten ist.
(3) Ein Vertrag kann gekündigt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart ist.
§ 23 – Erfüllung von Verträgen
(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind ordnungsgemäß zu erbringen, insbesondere in der vorgesehenen Menge und Qualität, am vereinbarten Ort und zur rechten Zeit. Ist die Leistung nur allgemein bestimmt, ist sie so zu erfüllen, wie, es dem Zweck des Vertrages entspricht.
(2) Jeder Partner eines Vertrages ist für die Leistung, die er zu erbringen hat, Schuldner und für die Leistung, die er zu fordern hat, Gläubiger.
(3) Der Partner eines Vertrages, der seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt; ist dem anderen Partner materiell verantwortlich. Dem anderen Partner stehen die durch Rechtsvorschriften bestimmten oder im Vertrag vereinbarten Garantieforderungen, Verzugszinsen, das Recht auf Abnahmeverweigerung, Rücktritt und Leistungsverweigerung sowie auf Schadenersatz zu.
§ 24 – Mitteilung über Vertragsstörungen
Treten bei dem Erfüllung eines Vertrages Störungen auf oder erkennt ein Partner, dass er seine Pflichten trotz aller Anstrengungen nicht oder– nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, ist er verpflichtet, dem anderen Partner davon Mitteilung zu machen und die maßgebenden Gründe anzugeben. Droht Leistungsverzug, ist der voraussichtliche Leistungstermin mitzuteilen. Die Mitteilung befreit nicht von der Erfüllung der Vertragspflichten.
§ 25 – Nicht qualitätsgerechte Leistung
(1) Eine Leistung ist nicht qualitätsgerecht; wenn sie nicht den staatlichen Güte–, Sicherheits– und Schutzvorschriften entspricht oder nicht die Eigenschaften aufweist, die im Vertrag vereinbart, nach dem vorgesehenen Zweck der Leistung vorausgesetzt oder zugesichert sind.
(2) Ist eine Leistung nicht qualitätsgerecht, kann der Gläubiger ihre Abnahme verweigern. Hat der Gläubiger die Leistung bereits abgenommen, kann er Garantieansprüche geltend machen und die Erstattung notwendiger Aufwendungen sowie den Ersatz eines durch die nicht qualitätsgerechte Leistung entstandenen Schadens fordern.
§ 26 – Nicht termingerechte Leistung durch den Schuldner
(1) Leistet der Schuldner nicht termin– oder fristgemäß, kommt er in Verzug. Ist für die Leistung keine Zeit bestimmt, kommt er in Verzug, wenn es innerhalb einer vom Gläubiger festzulegenden angemessenen Frist nicht leistet.
(2) Solange der Schuldner in Verzug ist, kann der Gläubiger seine Gegenleistung verweigern.
(3) Ist der Schuldner in Verzug, kann ihm der Gläubiger eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Leistet der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist; kann der Gläubiger vom Vertrag in dem Umfang zurücktreten, in dem der Schuldner mit seiner Leistung im Verzug ist. Hat der Gläubiger an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten.
(4) Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs erheblich beeinträchtigt ist. Das Interesse des Gläubigers ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn er die nachträgliche Leistung nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden kann.
(5) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 27 – Nicht termingerechte Leistung durch den Gläubiger
(1) Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht abnimmt oder wenn er eine vereinbarte Mitwirkung unterlässt, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
(2) Während des Verzugs des Gläubigers hat der Schuldner die Sache zu verwahren und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Ist er hierzu nicht in der Lage, hat er die Sache in einer Weise zu verwerten, die den volkswirtschaftlichen Interessen und den Interessen des Gläubigers entspricht. Soweit es ihm möglich ist, hat er das dem Gläubiger vorher anzuzeigen. Die dem Schuldner entstandenen Aufwendungen hat der Gläubiger zu erstatten.
(3) Geht während des Verzugs des Gläubigers die Sache verloren oder wird sie vernichtet oder beschädigt und ist dafür weder der Schuldner noch der Gläubiger verantwortlich, verliert der Gläubiger insoweit seine Ansprüche aus dem Vertrag. Er bleibt jedoch zur Gegenleistung verpflichtet.
(4) Der Gläubiger hat dem Schuldner den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.
3. Teil – Besondere Bestimmungen
§ 28 – Pfandrecht
(1) Eine Forderung kann dadurch gesichert werden, dass der Schuldner dem Gläubiger eine bewegliche Sache als Pfand übergibt. Das Pfandrecht entsteht durch Vereinbarung und Übergabe der Sache.
(2) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, die Pfandsache sorgfältig zu verwahren und in ihrem Wert zu erhalten. Erlischt die Forderung, ist der Pfandgläubiger zur Rückgabe der Pfandsache verpflichtet.
(3) Ist die gesicherte Forderung fällig und leistet der Schuldner nicht, kann der Pfandgläubiger die Pfandsache verkaufen oder in anderer Weise verwerten und aus dem Erlös seine Forderung begleichen. Er hat das dem Schuldner vorher anzukündigen.
§ 29 – Hypothek
(1) Ein Grundstück kann zur Sicherung einer Geldforderung mit einer Hypothek belastet wenden.
(2) Die Hypothek ist mit der gesicherten Forderung untrennbar verbunden. Erlischt die Forderung, erlischt auch die Hypothek.
(3) Erfüllt der Grundstückseigentümer die Forderung nicht, ist der Gläubiger der Hypothek berechtigt, wegen der Forderung sowie der Kosten der Rechtsverfolgung die Vollstreckung in das Grundstück zu betreiben.
§ 30 – Bürgschaft
Eine Forderung kann dadurch gesichert wenden, dass sich ein Dritter dem Gläubiger gegenüber als Bürge schriftlich verpflichtet, die Forderung zu erfüllen, wenn nach deren Fälligkeit der Schuldner nicht leistet und eine Vollstreckung gegen ihn erfolglos war.
§ 31 – Entmündigung
(1) Ein Bürger kann entmündigt werden, wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit in der Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, in gesellschaftlicher Verantwortung über die Begründung von Rechten und Pflichten selbst zu entscheiden. Ein Bürger kann auch entmündigt werden, wenn die erhebliche Beeinträchtigung durch Missbrauch von Alkohol oder anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen eingetreten ist.
(2) Die Entmündigung eines Bürgers kann nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Bei Wegfall der Gründe ist die Entmündigung durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.
(3) Dem Entmündigten ist ein Vormund zu bestellen.
§ 32 – Todeserklärung
(1) Ein Bürger dessen Aufenthalt längere Zeit unbekannt ist und an dessen Weiterleben den Umständen nach ernstliche Zweifel bestehen (Verschollenheit), kann durch gerichtliche Entscheidung für tot erklärt werden.
(2) Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, dass er lebt.
(3) Stellt sich heraus, dass der für tot erklärte Verschollene lebt, wird die Todeserklärung rückwirkend unwirksam. Sie ist durch das Gericht aufzuheben. |
Nataša Jović

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06.05.2009 19:02 |
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Nataša Jović

Ministerpräsidentin

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.936
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Antrag:
| Zitat: |
| UNIVERSAL DECLARATION OF HUMAN RIGHTS
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ~ Déclaration universelle des Droits de l’Homme
Preamble
Wir, die freien Völker und Staaten dieser Welt,
vereint im Streben und in der Hoffnung,
ANERKENNEND, dass die angeborene Würde und die allgemeinen, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte die unanzweifelbare und höchste Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden,
FESTSTELLEND, dass die Ablehnung und Missachtung dieser allgemeinem, gleichen und unveräußerlichen Menschenrechte zu Akten der Tyrannei und Barbarei geführt haben, welche das Gewissen der Menschheit mit Empörung füllt und nur Abscheu hervorrufen können,
ANERKENNEND, dass in einer freien und gerechten Welt, in der jeder Mensch Rede-, Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit vor aller Not und Furcht unanzweifelbar genießt, das Streben der Völker alleine auf das Wohl des Menschen gerichtet ist,
FESTSTELLEND, dass die Notwendigkeit besteht, diese Menschenrechte als Grundlage der Freiheit durch die Herrschaft des Rechtes und der Gerechtigkeit zu Schützen, um den Aufstand der Hoffnungslosigkeit gegen Sklaverei und Unterdrückung überflüssig zu machen,
ANERKENNEND, dass ein gemeinschaftliches Fundament auf der Basis der Menschenrechte dazu geeignet und förderlich ist, Frieden und Zusammenarbeit der Staaten und Völker der Welt hin zu einer freien und friedlichen Welt zu befördern und zu beflügeln,
FESTSTELLEND, dass die Staaten und Völker, welche sich die nachfolgende Erklärung zu eigen machen, hierdurch ihren Glauben und ihren Einsatz für die grundlegenden Menschenrechte, für die Würde und den Wert des Menschen, für die Gleichheit der Geschlechter und für die Freiheit und den Frieden in der Welt, nochmals feierlich und unanzweifelbar zum Ausdruck gebracht, anerkannt und bekräftigt haben,
ERKLÄREN ZU DIESEM ZWECKE,
dass die nachfolgende Erklärung der Menschenrechte ein von Völkern und Nationen aufgerichtetes höchstes Ideal der gesamten Menschheit ist, an dem nicht nur die Völker und Nationen der Welt, sondern in ihnen jeder einzelne Mensch, jede Gruppe und jedes Organ einer jeden Gesellschaft teil haben sollen, sondern dass auch ein jeder der Genannten stets in allem seinem Handeln und Tun gegenwärtig haben, achten und fördern soll und dass ein jeder der Genannten durch Unterricht und Erziehung aufgefordert ist, die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten allgemein zu verankern, zu fördern und zu vergrößern und durch fortschreitende Maßnahmen nationaler und internationaler Art ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Völker der Welt selbst zu gewährleisten,
UND APPELLIEREN FEIERLICH
an alle weiteren Völker und Nationen guten Willens, sich dieser Erklärung ohne Vorbehalte und Hintergedanken anzuschließen, um eine große Gemeinschaft auf der Grundlage der im folgenden niedergelegten Rechte und Freiheiten und ein leuchtendes Beispiel für die Einigkeit der Menschheit im Streben nach dem höchsten Wohl für jeden Menschen an jedem Ort dieser Welt zu bilden.
Article 1
1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
2. Jeder Mensch hat ohne Ansehen von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Geburt, Vermögen oder seines sonstigen Standes Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten.
3. Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Article 2
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Sklaverei und Sklavenhandel sind in all ihren Formen verboten.
Article 3
1. Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich und haben Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
2. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
3. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Article 4
Jeder hat bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Article 5
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren nachgewiesen ist, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Article 6
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Wohnung und seine Kommunikation ausgesetzt werden.
Article 7
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Article 8
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor unverschuldeter Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
Article 9
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Article 10
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Article 11
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Article 12
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Article 13
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Article 14
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt. Dieser Wille muss durch allgemeine, freie und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe zum Ausdruck kommen.
Article 15
Jeder hat das Recht auf einen menschenwürdigen Lebensstandard.
Article 16
Jeder hat das Recht auf Bildung.
Article 17
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Article 18
Jeder hat Anspruch auf eine internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Article 19
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
Article 20
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat. |
Nataša Jović

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06.05.2009 20:29 |
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Ivan Nikolić
Handelsminister

Ort: Vinaši Land: Vesteran
Dabei seit: 25.05.2009
Beiträge: 139
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Antrag:
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Unternehmensgesetz (UG)
§ 1 – Unternehmen
(1) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines privaten oder genossenschaftlichen Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.
§ 4 – Handelsgesellschaft
Handelsgesellschaft (trgovačko društvo, t.d.) sind privatrechtliche Unternehmen, an denen ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.
§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (kooperativno društvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Genossenschaftsmitglieder haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.
§ 6 – Kommunale Unternehmen
Kommunale Unternehmen (komunalna preduzeće, k.p.) werden von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben. Ihre Tätigkeit ist auf die öffentliche Daseinsvorsorge begrenzt und darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Die kommunalen Volksvertretungen bestimmen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor.
§ 7 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Für Verbindlichkeiten kommunaler Unternehmen haften grundsätzlich und uneingeschränkt die an ihnen beteiligten Kommunen.
(3) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.
§ 8 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.
§ 9 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.
§ 10 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
(1) Hoheitliche Aufgaben und Befugnisse sind durch staatliche Behörden zu erfüllen und dürfen nicht an Unternehmen übertragen werden.
(2) Leistungen der Daseinsvorsorge in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr, Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen sind durch Behörden und Kommunale Unternehmen zu erfüllen.
§ 11 – Geschützte Branchen
(1) Unternehmen in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Rüstung müssen mehrheitlich in inländischem Eigentum stehen.
(2) Der Präsident ist ermächtigt, durch Regierungsverordnungen weitere geschützte Branchen zu benennen.
§ 12 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Gewerbegesetz (GewerbeG). |
Ivan Nikolić
Ministar trgovine i financija
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08.06.2009 20:37 |
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Aleksandar Ivanov
Präsident Severaniens und Pelagoniens


Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 08.01.2009
Beiträge: 702
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Ich stelle Antrag auf Einleitung der Wahl zum Obersten Richter. Ich schlage Herrn Nebojša Ristić vor.
Александар Иванов
Aleksandar Ivanov

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10.06.2009 21:12 |
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Aleksandar Ivanov
Präsident Severaniens und Pelagoniens


Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 08.01.2009
Beiträge: 702
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Antrag der Regierung:
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Strafprozessgesetz (StrPG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Strafprozessen nach dem Strafgesetzbuch durch das Oberste Gericht Severaniens.
§ 2 - Rechtlicher Beistand
Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht auf rechtlichen Beistand durch einen Rechtsanwalt.
§ 3 - Verweigerung der Aussage
(1) Beschuldigte und Angeklagte haben zu jeder Zeit das Recht, die Aussage zu verweigern.
(2) Zeugen haben die Pflicht, sich zu allen verfahrensrelevanten Sachverhalten wahrheitsgemäß zu äußern, nichts zu verschweigen und nichts Unwahres zu ergänzen. Sie haben das Recht, zu den Sachverhalten zu schweigen, bei denen sie sich selbst belasten würden.
(3) Ärzte und Rechtsanwalte, die als Zeugen vor Gericht aussagen, haben die Pflicht, die Aussage zu ihnen anvertrauten Geheimnissen und personenbezogenen Daten ihrer Mandanten und Patienten zu verweigern, wenn diese nicht einwilligen.
(4) Journalisten haben das Recht, Namen von Informanten zu verschweigen, wenn diese dem Gericht nicht bereits bekannt sind.
(5) Die Absätze 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf Fälle, in denen die Aussage zur Abwendung einer bevorstehenden Gefahr für Leib und Leben oder für die Sicherheit des Staates führt.
(6) Eine rechtswidrig unterlassene Aussage kann vom Gericht durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft erzwungen werden.
I. Ermittlungsverfahren
§ 4 - Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geschieht auf Antrag eines Geschädigten oder von Amts wegen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gegen den oder die Beschuldigten bejaht.
§ 5 - Grundsätze des Ermittlungsverfahrens
(1) Das Ermittlungsverfahren dient der Vorbereitung einer Anklage eines oder mehrerer Beschuldigter vor Gericht.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren gleichermaßen in Richtung belastender wie nach entlastender Hinweise zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren ist zügig durchzuführen.
§ 6 - Abschluss des Ermittlungsverfahrens
(1) Kommt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass eine Straftat vorliegt, so klagt sie den oder die Beschuldigten im Namen des Präsidenten Severaniens vor dem Obersten Gericht an.
(2) Überwiegt die Erkenntnis, dass keine Straftat vorliegt, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.
(3) Ist die Schuld eines Beschuldigten gering und besteht an der Verfolgung der Straftat kein öffentliches Interesse, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ebenfalls einstellen.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann einem Beschuldigten eine bestimmte Bestrafung ohne die Durchführung eines Gerichtsverfahrens anbieten. Lehnt der Beschuldigte dies ab, muss die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.
§ 7 - Verfahrenssichernde Maßnahmen
(1) Zur Sicherung von Beweisen, zum Schutz der Allgemeinheit oder zur Verhinderung der Flucht kann das Oberste Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhältnismäßige verfahrenssichernde Maßnahmen gegen den Beschuldigten verhängen.
(2) Zulässige verfahrenssichernde Maßnahmen sind
(a) Untersuchungshaft,
(b) Hausarrest,
(c) Sicherung und Sicherstellung von sich im Besitz oder Eigentum des Beschuldigten befindlichen Sachen.
II. Strafverfahren
§ 8 - Eröffnung des Strafverfahrens
(1) Der Strafprozess wird durch das Oberste Gericht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten angeklagt hat. Er findet mündlich und öffentlich statt.
(2) Gelangt die Staatsanwaltschaft zu der Erkenntnis, dass sich der Angeklagte weiterer Straftaten schuldig gemacht hat, so kann sie die Anklage erweitern, wenn diese Straftaten zum Tatkomplex der bereits angeklagten Taten gehören.
§ 9 - Grundsätze
(1) Das Gericht ist neutral und zur Wahrheitsfindung verpflichtet. Es berücksichtigt gleichermaßen entlastende wie belastende Beweise und Indizien.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Gericht und dem Angeklagten die Anklage vorzutragen.
(3) Das Gericht ist verpflichtet, den Angeklagten zur Sache zu hören.
(4) Das Gericht kann die Öffentlichkeit für einen verhältnismäßigen Zeitraum aus der Verhandlung ausschließen, um die Sicherheit des Staates und seiner Bürger zu schützen.
(5) Das Gericht kann Personen aus dem Verfahren ausschließen, wenn sie die Verhandlung stören oder ihren Fortschritt auf eine andere Weise unmöglich machen.
(6) Das Strafverfahren endet mit seiner Einstellung oder einem Urteil.
§ 10 - Einstellung des Verfahrens
Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Erkenntnis, dass die Schuld des Angeklagten gering ist und kein Interesse an der Verfolgung der Straftat besteht, kann es das Verfahren im Einvernehmen mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einstellen. Das Gericht kann eine Auflage verhängen.
§ 11 - Urteil
(1) Hat das Gericht alle für die Sache wichtigen Beweise und Indizien ermittelt, fordert es die Parteien auf, abschließend Stellung zu beziehen.
(2) Bestehen an der Schuld des Angeklagten hinreichende Zweifel, spricht es ihn frei.
(3) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Angeklagte der angeklagten Tat oder einer minderschweren Tat schuldig ist, verurteilt es ihn zu einer Strafe innerhalb des gesetzlich festgelegten Strafrahmens.
(4) Das Gericht kann einen Angeklagten wegen bestimmter Straftaten verurteilen und ihn gleichzeitig in anderen Anklagepunkten freisprechen.
(5) Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Tat des Angeklagten den Tatbestand der Straftat erfüllt, er jedoch ohne Schuld gehandelt hat, ordnet es nötige Maßnahmen zur Sicherung des Angeklagten an.
(6) Das Gericht veranlasst außerdem:
(a) Konfiskation von Eigentum oder Besitz des Verurteilte, wenn es durch Straftat erworben wurde oder zur Durchführung einer Straftat diente;
(b) Tragung aller Kosten des Verfahrens durch den Verurteilten;
(c) Entschädigung des Freigesprochenen, wenn diesem durch das Verfahren empfindlicher Schaden entstanden ist, durch den Staat. Entschädigt wird nur, wer im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren wahrheitsgemäß ausgesagt oder seine Aussage verweigert hat.
(7) Die Entscheidung ist durch das Gericht ausführlich zu begründen. Die Urteile des Gerichtes ergehen im Namen des Volkes.
§ 12 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Александар Иванов
Aleksandar Ivanov

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10.07.2009 22:47 |
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Duro Jurković
Präsident Kaysterans


Ort: Duranje Land: Kaysteran
Dabei seit: 28.01.2009
Beiträge: 287
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Hiermit möchte ich eine Debatte über dieses Thema beantragen.
| Zitat: |
Staatssymbolgesetz (StaatssymbG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verwendung der Staatssymbole der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien und legt diese fest.
§ 2 - Wahlspruch Severaniens
Der Wahlspruch der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien lautet »Sloboda uz socijalizam«.
§ 3 - Hymne Severaniens
(1) Die Hymne Severaniens ist das Lied »Naša Severanija« von Stevča Anastasijević.
(2) Weder darf die Hymne entstellt noch darf ihr Text zur Verächtlichmachung mit einer anderen als der vorgesehenen Melodie gesungen werden.
§ 4 - Flagge Severaniens
(1) Die Flagge Severaniens stellt auf hellblauem Hintergrund eine silberne Sonne dar, deren acht Strahlen bis an den Rand der Flagge reichen.
(2) Die Breite der Flagge beträgt das Doppelte ihrer Höhe.
(3) Das Führen der Flagge Severaniens ist jedem Bürger der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien gestattet.
(4) Die Flagge Severaniens ist stets mit Würde und mit Respekt zu behandeln. Sie darf nicht als Vorhang, Tischdecke, andere Dekoration oder Verpackung missbraucht werden und keine Statuen, Gedenktafeln oder Gedenksteine verhüllen. Ihre Verwendung als Start- oder Zielflagge, als Gebrauch oder zur Herstellung als Unterwäsche, Bade- oder Bodenmatte ist untersagt. Der Gebrauch in der kommerziellen Werbung ist verboten, wenn diese die Flagge entstellt oder respektlos erscheinen lässt.
(5) Die Flagge Severaniens wird zu Tagesbeginn gehisst und wieder vor oder beim Sonnenuntergang feierlich eingeholt. Nachts weht die Flagge nur, wenn sie ausreichend beleuchtet ist. Jede Person, die beim Hissen oder Einholen der Flagge zugegen ist, hat seine Tätigkeit einzustellen und seine Kopfbedeckung abzunehmen.
(6) Auf Halbmast weht die Flagge Severaniens nur bei Staatstrauer, ausgerufen durch den Präsidenten Severaniens.
(7) Wird die Flagge zusammen mit anderen Nationalflaggen gezeigt, darf keine größer sein oder höher wehen als die Severaniens.
§ 5 - Siegel Severaniens
(1) Das Siegel Severaniens ist rund und stellt auf rotem Grund einen silbernen Doppeladler mit goldenem Schnabel und goldenen Klauen dar. Über den Köpfen des Adlers befindet sich ein goldener Fünfstern, dessen spitze Winkel 36 Grad betragen. Der Brustschild des Adlers ist hellblau im Farbton der Flagge Severaniens und zeigt in seinem Zentrum einen silbernen Helm. Der Rand des Siegels ist silberfarben und mit »Socijalistička Savezna Republika Severanija« in kyrillischen oder lateinischen Buchstaben beschriftet.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Präsidenten Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist den staatlichen Institutionen des Bundes und ihren Amtsträgern vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf deren Anordnung geschehen.
§ 6 - Siegel des Präsidenten Severaniens
(1) Das Siegel des Präsidenten Severaniens ist rund und stellt auf rotem Grund einen silbernen Doppeladler dar, über dessen Köpfen sich ein silberner Fünfstern befindet. Der Brustschild des Adlers ist hellblau im Farbton der Flagge Severaniens und zeigt eine silberne Sonne, deren acht Strahlen gleichmäßig und breiter werdend nach außen verlaufen. Der Rand des Siegels ist in eben diesem hellblau gehalten, silbern abgesetzt und zeigt in silberner, kyrillischer oder lateinischer Schrift die Worte »Predsednik Socijalističke Savezne Republike Severanije«.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Präsidenten Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist dem Präsidenten Severaniens und seinem Sprecher vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen.
§ 7 - Siegel des Bundesrates
(1) Das Siegel des Bundesrates Severaniens ist rund und stellt auf dunkelblauem Grund eine silberne Fackel dar. Die untere Hälfte des Siegels zeigt zwei gekreuzte Olivenzweige. An der Stelle, an der sie sich selbst und die Fackel schneiden, ist diese unterbrochen. Der Rand des Siegels ist silberfarben und zeigt in kyrillischer oder lateinischer Schrift die Worte »Savezno Veće Socijalističke Savezne Republike Severanije«.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Bundesrat Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist dem Bundesrat Severaniens vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen.
§ 8 - Siegel des Obersten Gerichts
(1) Das Siegel des Obersten Gerichts Severaniens ist rund und stellt auf grünem Grund eine silberne Waage dar, deren Spitze ein goldener Fünfstern bildet. Der Rand des Siegels ist silberfarben und zeigt in kyrillischer oder lateinischer Schrift die Worte »Vrhovni Sud Socijalističke Savezne Republike Severanije«.
(2) Die konkrete Gestaltung des Siegels wird vom Obersten Gericht Severaniens bestimmt.
(3) Das Führen des Siegels ist dem Obersten Gericht Severaniens vorbehalten. Seine Herstellung darf nur auf dessen Anordnung geschehen.
§ 9 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |

Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Duro Jurković: 15.07.2009 10:03.
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15.07.2009 10:02 |
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Nataša Jović

Ministerpräsidentin

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.936
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Antrag der Republik Vesteran:
| Zitat: |
Gesetz über Wirtschaftsunternehmen (WUG)
§ 1 – Wirtschaftsunternehmen
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten, die durch natürliche oder juristische Personen betrieben werden und am Wirtschaftsleben teilnehmen.
(2) Die Gründung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist frei, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze Beschränkungen festlegen.
(3) Für das Unternehmen ist eine Rechtsform gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
§ 2 – Anzeigepflicht
(1) Die Eröffnung, Übernahme und Beendigung eines Unternehmens ist der zuständigen Stelle der Republik anzuzeigen, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Die Eröffnungsanzeige hat mindestens zu enthalten:
1. die Firma;
2. Unternehmensform;
3. den hauptsächlichen Gegenstand des Unternehmen;
4. den Sitz des Unternehmens.
Jede Veränderung dieser Daten ist erneut anzuzeigen.
(3) Unternehmen entstehen und werden rechtsfähig durch die Eintragung in das Unternehmensregister. Die Republiken sind verpflichtet, ein Unternehmensregister zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
§ 3 – Freiberuf
(1) Freiberuf sind selbstständig, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübte juristische, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es besteht keine Anzeigepflicht.
(2) Angehörige von Freien Berufen zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (Partnerschaft) oder die Rechtsform der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft wählen.
§ 4 – Handelsgesellschaft
Die Handelsgesellschaft (trgovačko društvo, t.d.) ist ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein oder mehrere Eigentümer (Gesellschafter) mit einer vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlage beteiligt sind. Die Gesellschafter, deren Stimmrecht sich nach Höhe des Kapitalanteils bemisst, bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer.
§ 5 – Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft (kooperativno društvo, k.d.) ist ein von den Arbeitern selbst verwaltetes Unternehmen. Zentrales Verwaltungsorgan des Arbeitskollektivs ist der Arbeiterrat, der den für die Geschäftsführung verantwortlichen Direktor bestimmt. Genossenschaftsmitglieder haben grundsätzlich gleiches Stimmrecht.
(2) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Beschäftigten sind zwingend als Genossenschaft zu führen.
(3) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt wenigstens 50 und nicht mehr als 100 Beschäftigten sind als Genossenschaft zu führen, wenn drei Viertel der Belegschaft dies wünscht.
(4) Unternehmen mit im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Beschäftigten sind nur dann als Genossenschaft zu führen, wenn zwischen Belegschaft und Eigentümer Einvernehmen darüber besteht.
(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Konzerne.
§ 6 – Kommunalunternehmen
(1) Das Kommunalunternehmen (komunalna preduzeća, k.p.) erbringt Leistungen der lokalen Daseinsvorsorge. Seine Tätigkeit darf nicht ausschließlich oder vorrangig auf Gewinnerzielung gerichtet sein.
(2) Das Kommunalunternehmen wird von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen den für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.
§ 7 – Sozialistisches Unternehmen
(1) Das Sozialistische Unternehmen (socijalistička preduzeća, s.p.) dient dem Erhalt von industriellen und wissenschaftlichen Kernfähigkeiten, der Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur sowie der Sicherung der Versorgung mit volkswirtschaftlich wichtigen oder sicherheitsrelevanten Gütern und Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Bergbau, Chemie, Kraft- und Brennstoffe, Eisen- und Stahlindustrie, Maschinen-, Flugzeug-, Automobil- und Schiffbau sowie Informationstechnik und Rüstung.
(2) Das Sozialistische Unternehmen wird vom Bund oder einer Republik eingerichtet und demokratisch kontrolliert und verwaltet. Die Regierung der Gebietskörperschaft ernennt einen für die Geschäftsführung verantwortlichen Generaldirektor, welcher ihr und dem von der Generalversammlung der Beschäftigten gewählten Verwaltungsrat verantwortlich ist.
§ 8 – Haftung
(1) Unternehmen haften mit dem Betriebs- bzw. Gesellschaftsvermögen; Eigentümer bzw. Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe ihrer Einlage.
(2) Wird ein Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so haften die Verantwortlichen auch mit ihrem Privatvermögen.
§ 9 – Enteignung und Entschädigung
(1) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt.
(2) Bei der Überführung eines in privatem Eigentum befindlichen Unternehmens in eine Genossenschaft haben die bisherigen Eigentümer ein Kündigungsrecht. Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Alteigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, sofern das Unternehmen nicht verschuldet ist. Die Entschädigung kann ratenweise in Form einer Gewinnbeteiligung erfolgen.
(3) Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung für Unternehmen, die in genossenschaftliches oder staatliches Eigentum überführt werden, ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfange die Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit entstanden oder erweitert sind. Insoweit ist eine Entschädigung zu versagen.
§ 10 – Tätigkeitsverbote
Bund und Republiken können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und bei Verstößen gegen rechtliche Bestimmungen Unternehmen ihre Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft untersagen oder einschränken. Ebenso ist zu verfahren, wenn Unternehmen marktbeherrschend sind und diese Stellung nutzen, um sich in gröblicher Verletzung ihrer Pflichten ökonomische Vorteile zu verschaffen, mit Nachteilen zu drohen oder sonst missbräuchlich handeln.
§ 11 – Hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste
Hoheitliche Aufgaben und Tätigkeiten, die Kommunalunternehmen oder Sozialistischen Unternehmen obliegen, namentlich in den Bereichen Bildung, Gesundheit, öffentlicher Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, Post und Telekommunikation, Wärme- und Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Abfallentsorgung sowie das Bank- und Versicherungswesen, dürfen nicht durch private oder genossenschaftliche Unternehmen erbracht oder an diese übertragen werden.
§ 12 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das Unternehmensgesetz (UG). |
Nataša Jović

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08.10.2009 18:16 |
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Aleksandar Ivanov
Präsident Severaniens und Pelagoniens


Ort: Veligrad Land: Pelagonien
Dabei seit: 08.01.2009
Beiträge: 702
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| Gesetz zur Kompetenzkonzentration |
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Antrag der Regierung
| Zitat: |
Gesetz zur Konzentration der Regierungstätigkeit
§1 - Verfassungsänderung
Artikel 5, Absatz 1, Satz 3 der Verfassung der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien wird wiefolgt geändert:
"Das Amt des Präsidenten ist mit Ämtern in der Rechtsprechung des Bundes unvereinbar."
§ 2 - Inkrafttreten
Die Änderung tritt mit Verkündung in Kraft. |
Александар Иванов
Aleksandar Ivanov

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14.10.2009 22:46 |
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Nataša Jović

Ministerpräsidentin

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.936
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Antrag der Regierung:
| Zitat: |
Republikvertretung der Republika Kajsteran
Der Bundesrat stellt fest, dass die Republika Kajsteran kein Staatsoberhaupt besitzt.
Gemäß dem Republiksvertretungsgesetz beschließt der Bundesrat die Berufung von Nataša Jović zum Gouverneur der Republika Kajsteran. |
Nataša Jović

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07.12.2009 21:43 |
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Nataša Jović

Ministerpräsidentin

Ort: Bergerac Land: Vesteran
Dabei seit: 19.03.2008
Beiträge: 1.936
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Antrag der Regierung:
| Zitat: |
Straßen- und Verkehrsgesetz (StVG)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Straßen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden. Die Verkehrsregeln gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen.
§ 2 - Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1. der Straßenkörper, insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sowie die Gehwege und Radwege;
2. das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit des Straßenverkehrs oder dem Anliegerschutz dienen, einschließlich der Lärmschutzanlagen, und die Bepflanzung;
3. die Nebenanlagen, das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
§ 3 - Einteilung der öffentlichen Straßen
Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1. Autobahnen (Autoputevi), das sind Straßen, die dem überregionalen Schnellverkehr dienen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben;
2. Staats- und Landstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem weiträumigen Verkehr innerhalb einer Republik dienen;
3. Bezirksstraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Bezirks dienen;
4. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen;
5. Sonstige öffentliche Straßen, das sind die öffentlichen Feld- und Waldwege, Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege sowie Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.
§ 4 - Befugnisse des Bundes
(1) Der Bund ist Eigentümer sowie Träger der Verwaltung und Straßenbaulast aller Autobahnen.
(2) Der Bund bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist.
(3) Das Amt für Verkehrssicherheit (Uprava za bezbednost u saobraćaju, UBS) kontrolliert die Straßen- und Fahrzeugsicherheit. Das UBS:
1. stellt Zulassungsbescheinigungen und Kraftfahrzeugkennzeichen aus;
2. führt das Fahrzeug- und das Fahrerlaubnisregister;
3. genehmigt neue Fahrzeugtypen und Fahrzeugteile;
4. überwacht die Arbeit von Prüfstellen und die Qualitätssicherung bei Herstellern;
5. überprüft die Funktionsfähigkeit des Straßennetzes.
§ 5 - Befugnisse der Republiken
(1) Die Republiken sind Eigentümer sowie Träger der Verwaltung und Straßenbaulast der übrigen in § 3 benannten Straßen.
(2) Die Republiken sind befugt, für die Straßen in ihrem Zuständigkeitsbereich Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen.
(3) Die Republiken können ihre Befugnisse ganz oder teilweise an die lokalen Gebietskörperschaften übertragen.
II. Autobahnen
§ 6 - Planung, Bau und Erhaltung
(1) Die Planung, der Bau und die Erhaltung der Autobahnen erfolgt aus Mitteln des Bundes. Das UBS beaufsichtigt Instandhaltung und Betrieb.
(2) Bei Planung, Bau und Betrieb von Autobahnen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden.
(3) Werden durch den Bau einer Autobahn bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenutzbar gemacht, so hat der Bund die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen.
§ 7 - Enteignung und Entschädigung
Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Autobahnen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Gründen der Verkehrssicherheit können Grundstücke gegen Entschädigung enteignet werden.
§ 8 - Anrainerverpflichtungen
(1) Zu- und Abfahrten auf und von Autobahnen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig.
(2) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der Autobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden.
(3) Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Autobahnen nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich einer Zustimmung des Bundes.
§ 9 - Betriebe an Autobahnen
Betriebe im Zuge von Autobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes errichtet werden.
§ 10 - Nutzung der Autobahnen
Die Nutzung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Autobahnen steht jedermann im Rahmen der polizeilichen und rechtlichen Vorschriften offen. Jede Nutzung für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung des Bundes. Diese ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden.
III. Fahrzeuge und Fahrzeugführer
§ 11 - Motorfahrzeuge
Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird.
§ 12 - Zulassung
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kraftfahrzeugkennzeichen in Verkehr gebracht werden.
§ 13 - Fahrzeugausweis
Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn eine Haftpflichtversicherung besteht. Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen
§ 14 - Fahrerlaubnis
(1) Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
(2) Die Fahrerlaubnis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht.
(3) Fahrzeugausweis und Fahrerlaubnis sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 15 - Entzug der Fahrerlaubnis
(1) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
(2) Die Fahrerlaubnis muss entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer:
1. den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;
2. in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
3. sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Maßnahmen vereitelt hat;
4. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat;
5. nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren.
(3) Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch:
1. mindestens einen Monat;
2. mindestens zwei Monate, wenn der Fahrzeugführer in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
3. mindestens sechs Monate, wenn der Fahrzeugführer trotz Entzug der Fahrerlaubnis ein Motorfahrzeug geführt hat;
4. mindestens ein Jahr, wenn der Fahrzeugführer binnen drei Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.
(4) Die Fahrerlaubnis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Fahrzeugführer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden.
(5) Dem Unverbesserlichen ist die Fahrerlaubnis dauerhaft zu entziehen.
IV. Verkehrsregeln
§ 16 - Grundregel
(1) Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemäßen Nutzung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
(2) Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer nicht richtig verhalten wird.
§ 17 - Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen
(1) Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
(2) Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Straße sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.
(3) Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schließen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen.
§ 18 - Lichtsignalanlage
(1) Die Lichtsignale sind entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen nebeneinander in der Reihenfolge links rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.
(2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtsignalen sind deutlich erkennbar anzubringen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen zulässig.
(3) Rotes Licht bedeutet „Halt“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen.
(4) Gelbes Licht bedeutet:
1. wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Verzweigung halten können;
2. wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereithalten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten.
(5) Grünes Licht gibt den Verkehr frei.
(6) Rotes Blinklicht bedeutet: Anhalten, dann langsam weiterfahren, wenn Kreuzung frei.
(7) Lichtsignale in Pfeilform gelten nur für die angezeigte Richtung. Schwarze Pfeile auf weißer Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.
§ 19 - Geschwindigkeit
(1) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
(2) Auf öffentlichen Straßen gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:
1. 60 km/h innerorts;
2. 90 km/h außerorts;
3. 150 km/h auf Autobahnen.
(3) Auf Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h auf der rechten Spur und 90 km/h auf allen weiteren Fahrspuren.
§ 20 - Rechtsfahren
(1) Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Straßenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
(2) Auf Straßen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
§ 21 - Überholen
(1) Es links zu überholen.
(2) Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
(3) Wer überholt, muss auf die übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
(4) In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Straßenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vorfahrtsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
(5) Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fußgängerstreifen anhält, um Fußgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
(6) Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
(7) Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Straße zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
§ 22 - Einspuren, Vorfahrt
(1) Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Straßenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Straßenmitte zu halten.
(2) Auf Straßenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug Vorfahrt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben Vorfahrt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
(3) Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu lassen.
(4) Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern; diese haben Vorfahrt.
§ 23 - Anhalten und Parken
Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr
behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen.
§ 24 - Zeichengebung, Warnen
(1) Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für:
1. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
2. das Überholen und das Wenden;
3. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Straßenrand.
(2) Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht.
(3) Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen
Verkehrsteilnehmer zu warnen. Unnötige und übermäßige Warnsignale sind zu unterlassen.
§ 25 - Beleuchtung
(1) Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein.
(2) Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Straßenbeleuchtung stehen und über Rückstrahler verfügen, müssen nicht beleuchtet sein.
(3) Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weißen Lichter oder Rückstrahler tragen.
(4) Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.
§ 26 - Verkehrstrennung
(1) Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuß- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
(2) Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.
§ 27 - Fußgänger
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Straßenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Straßenrand zu halten, namentlich außerorts in der Nacht.
(2) Die Fußgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fußgängerstreifen. Sie haben den Vorfahrt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.
§ 28 - Verhalten bei Unfällen
(1) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
(2) Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
(3) Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
§ 29 - Befugnisse der Polizei
(1) Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
(2) Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, zur Umkehr anhalten.
(3) Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschließt, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt die Fahrerlaubnis ab.
(4) Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle die Fahrerlaubnis abnehmen.
§ 30 - Angetrunkenheit
(1) Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Verkehrsteilnehmer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.
(2) Angetrunkenheit im Sinne dieses Gesetzes wird angenommen bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 ‰.
V. Strafbestimmungen
§ 31 - Verletzung der Verkehrsregeln
Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes verletzt, wird mit Haft oder mit Geldbuße bestraft.
§ 32 - Fahren in angetrunkenem Zustand
(1) Wer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit Geldbuße bestraft.
(2) Den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Maßnahmen vereitelt.
§ 33 - Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
(1) Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit Geldbuße bestraft.
(2) Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird für die Unfallflucht mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten bestraft.
§ 34 - Nicht betriebssichere Fahrzeuge
(1) Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder mit Geldbuße bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiß oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht.
§ 35 - Meldungen
(1) Die Polizei- und Strafbehörden haben alle festgestellten Widerhandlungen unverzüglich an das UBS zu melden.
(2) Das UBS erfasst alle vom Fahrzeugführer in den letzten fünf Jahren begangenen Verkehrsverstöße, bewertet sie nach einem Punktesystem und erlässt einen Maßnahmenkatalog zur Sanktionierung der Regelverstöße.
VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 36 - Konkretisierung
(1) Der Präsident Severaniens entscheidet durch Rechtsverordnung nach Anhörung des UBS über die Konkretisierung der allgemeinen Verkehrsregeln, namentlich über die Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen, ihre Funktion und ihre Gestaltung.
(2) Der Präsident Severaniens entscheidet durch Rechtsverordnung über die Merkmale der amtlichen Kennzeichen für Motorfahrzeuge.
§ 37 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. |
Nataša Jović

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23.01.2010 15:23 |
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Nataša Jović

Ministerpräsidentin

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Antrag der Regierung:
| Zitat: |
Motorfahrzeugzulassungsgesetz (MfZG)
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz bestimmt das Verfahren und die Voraussetzungen der Zulassung von Motorfahrzeugen zur Benutzung der öffentlichen Wege.
I. Abschnitt - Zulassungsverfahren und -arten
§ 2 - Verfahren
(1) Damit ein Motorfahrzeug auf einem öffentlichen Weg zu bewegt werden darf, muss es individuell in Severanien zugelassen sein.
(2) Eine Zulassung ist nicht notwendig, wenn das Motorfahrzeug im Ausland gültig zugelassen ist. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen worden ist, um die Voraussetzungen oder das Verfahren der severanischen Zulassung bewusst zu umgehen oder wenn der Präsident Severaniens die Zulassungsbestimmungen des Staates durch Verwaltungsakt für unzureichend befunden hat.
(3) Die Zulassung wird vom Präsidenten Severaniens erteilt. Sie gilt für drei Jahre.
§ 3 - Zulassungsarten
(1) Eine unbeschränkte Zulassung des Motorfahrzeugs wird erteilt, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist und auch bei einer Steigung von 3 Prozent mindestens eine Geschwindigkeit von Sechzig Kilometer pro Stunde dauerhaft halten kann.
(2) Eine beschränkte Zulassung des Motorfahrzeugs wird erteilt, wenn das Fahrzeug verkehrssicher ist.
(3) Eine beschränkte oder unbeschränkte Sonderzulassung kann erteilt werden, wenn das Fahrzeug nicht alle Voraussetzungen der Verkehrssicherheit erfüllt, sein Betrieb aber für die wirtschaftliche Entwicklung Severaniens oder seiner Republiken von Bedeutung ist (zum Beispiel Schwertransporter). Während des Betriebes des Fahrzeugs muss die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein.
II. Abschnitt - Verkehrssicherheit
§ 4 - Voraussetzungen
Ein Motorfahrzeug ist verkehrssicher, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt.
§ 5 - Licht
(1) Ein Motorfahrzeug muss über eine Lichtanlage verfügen, die es auch bei Dunkelheit für andere Verkehrsteilnehmer ausreichend sichtbar macht.
(2) Die Leuchten am Heck des Fahrzeugs müssen folgende Funktionen erfüllen:
1. Wenigstens ein Rücklicht (rot) auf jeder Fahrzeugseite gibt die Position des Fahrzeugs bei Dunkelheit an.
2. Wenigstens ein Fahrrichtungsanzeiger (gelb, orange oder rot blinkend) auf jeder Fahrzeugseite, gibt die vom Fahrzeugführer angestrebte Fahrtrichtung an.
3. Wenigstens ein Bremslicht (gelb, orange oder rot) auf jeder Fahrzeugseite, gibt die Betätigung der Bremse an.
4. Wenigstens ein Rückfahrscheinwerfer (weiß), zeigt anderen Verkehrsteilnehmern auf, dass das Fahrzeug rückwärts fährt.
5. Wenigstens eine Nebelschlussleuchte (rot), markiert die Position des Fahrzeugs bei schlechter Sicht.
(3) Die Leuchten an der Front des Fahrzeugs müssen folgende Funktionen erfüllen:
1. Fahrlicht (selektivgelb), leuchtet die vor dem Fahrzeug liegende Fahrbahn wenigstens 50 Meter weit aus.
2. Fahrtrichtungsanzeiger (selektivgelb oder gelb), gibt die von Fahrzeugführer angestrebte Fahrtrichtung an.
§ 6 - Bremsen
(1) Ein Motorfahrzeug muss über zwei voneinander unabhängige Bremssysteme verfügen, die direkt auf die Räder oder die Achsen wirken.
(2) Beide Bremssysteme müssen symmetrisch ausgeführt werden.
(2) Das primäre Bremssystem muss das Fahrzeug auf ebener, trockener Fahrbahn mit einer mittleren negativen Beschleunigung von wenigstens 4 Metern pro Quadratsekunde verzögern.
§ 7 - Reifen
(1) Das Profil der Reifen muss eine Tiefe von wenigstens einem halben Milimeter bieten.
(2) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn Profil und Beschaffenheit der Reifen der herrschenden Witterung nicht in zumutbarem Maße angepasst sind.
§ 9 - Stoßstange
Am Front und am Heck des Fahrzeugs müssen Vorrichtungen angebracht sein, die Stöße des Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit von wenigstens sieben Kilometern pro Stunde gegen einen feststehenden Gegenstand insoweit abfedern, dass das Fahrzeug nicht strukturell beschädigt wird.
§ 10 - Spur
Die Spur- und Sturzeinstellung des Fahrzeugs muss dieses bei nicht eingeschlagener Lenkung auf ebener Fahrbahn geradeauslaufen lassen. |
Nataša Jović

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23.01.2010 15:28 |
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Nataša Jović

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Antrag:
| Zitat: |
Gesetz zur Unterstützung der Heimatliebe (HeimatlG)
§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Bevölkerung den Patriotismus und die Identifikation mit der Sozialistischen Bundesrepublik Severanien zu fördern.
§ 2 - Unterstützung der Heimatliebe
(1) Vor Gebäuden von Behörden, Bildungseinrichtungen, Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen des Bundes, der Republiken und der Kommunen ist die Flagge Severaniens gemäß StaatsSymbG zu hissen.
(2) In Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sind Staatswappen, Fahne und der Text der Nationalhymne öffentlich aufzuhängen. Jeder Schüler erhält zum Abschluss ein Exemplar der Verfassung.
(3) Alle von nationalen Verbänden organisierte Sportveranstaltungen und alle staatlichen Feierlichkeiten beginnen mit dem Singen der Nationalhymne.
§ 3 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Nataša Jović

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08.03.2010 16:57 |
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Nataša Jović

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Antrag:
| Zitat: |
Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit
(1) Wer sich an öffentlichen Orten und Veranstaltungen, in öffentlichen Gebäuden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Haft oder Geldbuße bestraft.
(2) Dies gilt nicht, wenn die Vermummung glaubhaft nicht politisch oder religiös oder zur Vereitelung der Strafverfolgung motiviert ist. |
Nataša Jović

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30.04.2010 22:37 |
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