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Zum Ende der Seite springen Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)
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Nataša Jović Nataša Jović ist weiblich
Ministerpräsidentin

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Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V) Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Folgender Antrag steht zur Aussprache:

Zitat:
Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)

§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, jungen und erwerbslosen Bürgern die Möglichkeit zu geben, freiwillige Arbeit zum Wohl der Gesamtheit zu leisten.

§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes müssen gemeinnützig und zugleich zusätzlich sein. Der Arbeitsdienst darf nicht zu einer Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse führen; er muss sich auf Arbeiten erstrecken, die weder jetzt noch auf absehbare Zeit ohne Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes vorgenommen werden können.
(2) Träger der Arbeit dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die nach ihrem Zwecke gemeinnützige Ziele verfolgen. Unternehmungen, die auf Erwerb gerichtet sind, können nur dann Träger der Arbeit sein, wenn die Ergebnisse ausschließlich oder überwiegend der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen.

§ 3 - Tätigkeit und Entlohnung
Tätigkeit und Entlohnung des freiwilligen Arbeitsdienstes richten sich nach dem Arbeitsgesetz der Republik Vesteran. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 35 Stunden nicht überschreiten.

§ 4 - Förderung von Jüngeren unter 25 Jahren
Erwerbslose Jugendliche unter 25 Jahren haben einen Rechtsanspruch auf eine Teilnahme am freiwilligen Arbeitsdienst sowie pädagogische und fachliche Betreuung.

§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Nataša Jović

08.03.2010 18:34 Nataša Jović ist offline E-Mail an Nataša Jović senden Homepage von Nataša Jović Beiträge von Nataša Jović suchen Nehmen Sie Nataša Jović in Ihre Freundesliste auf
Viktor Krajna
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RE: Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V) Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Ich halte dieses Gesetz für überflüssig.

Außerdem: Was ist bitte gemeinützig?
10.03.2010 13:11 Viktor Krajna ist offline E-Mail an Viktor Krajna senden Beiträge von Viktor Krajna suchen Nehmen Sie Viktor Krajna in Ihre Freundesliste auf
Nataša Jović Nataša Jović ist weiblich
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RE: Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V) Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Dieses Gesetz ist nicht überflüssig, da es auch für erwerbslose Bürger bzw. Jugendliche, die Zeit bis zum Studium überbrücken möchten, das Recht auf Arbeit erwirklicht und zugleich gesellschaftlich sinnvolle Tätigkeiten absichert.

Eine genauere Erklärung der Gemeinnützigkeit ist angebracht und wird im Entwurf ergänzt.

Nataša Jović

11.03.2010 11:20 Nataša Jović ist offline E-Mail an Nataša Jović senden Homepage von Nataša Jović Beiträge von Nataša Jović suchen Nehmen Sie Nataša Jović in Ihre Freundesliste auf
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RE: Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V) Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Ergänzt:

Zitat:
Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst (ArbeitsdienstG-V)

§ 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, jungen und erwerbslosen Bürgern die Möglichkeit zu geben, freiwillige Arbeit zum Wohl der Gesamtheit zu leisten.

§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes müssen gemeinnützig und zugleich zusätzlich sein. Der Arbeitsdienst darf nicht zu einer Verdrängung regulärer Beschäftigungsverhältnisse führen; er muss sich auf Arbeiten erstrecken, die weder jetzt noch auf absehbare Zeit ohne Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes vorgenommen werden können.
(2) Träger der Arbeit dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die nach ihrem Zwecke gemeinnützige Ziele verfolgen. Unternehmungen, die auf Erwerb gerichtet sind, können nur dann Träger der Arbeit sein, wenn die Ergebnisse ausschließlich oder überwiegend der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen.
(3) Gemeinnützig sind alle Tätigkeiten, die direkt und ausschließlich darauf abzielen, das allgemeine Wohl zu fördern und dabei keine eigenen Interessen in materieller und wirtschaftlicher Hinsicht verfolgen. Hierzu zählen vor allem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalsschutz, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.

§ 3 - Tätigkeit und Entlohnung
Tätigkeit und Entlohnung des freiwilligen Arbeitsdienstes richten sich nach dem Arbeitsgesetz der Republik Vesteran. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 35 Stunden nicht überschreiten.

§ 4 - Förderung von Jüngeren unter 25 Jahren
Erwerbslose Jugendliche unter 25 Jahren haben einen Rechtsanspruch auf eine Teilnahme am freiwilligen Arbeitsdienst sowie pädagogische und fachliche Betreuung.

§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Nataša Jović

11.03.2010 11:27 Nataša Jović ist offline E-Mail an Nataša Jović senden Homepage von Nataša Jović Beiträge von Nataša Jović suchen Nehmen Sie Nataša Jović in Ihre Freundesliste auf
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Abstimmung beginnt.

Nataša Jović

14.03.2010 19:53 Nataša Jović ist offline E-Mail an Nataša Jović senden Homepage von Nataša Jović Beiträge von Nataša Jović suchen Nehmen Sie Nataša Jović in Ihre Freundesliste auf
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